{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-17_1_StR_261_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"1 StR 261/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ur\"\n\nStGB 1975 § 51 Abs. 3 Satz 1\n\nZum Begriff der \"Tat\" und der \"Anrechnung\" im Sinne von\n§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ya\n\nur\"\n\nStGB 1975 § 51 Abs. 3 Satz 1\n\nZum Begriff der \"Tat\" und der \"Anrechnung\" im Sinne von\n§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 1979 - 1 StR 261/79 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 261/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen JE zus AU zeboren an\nWED 1949 in Te, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe von\n\n25. Januar 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, tateinheitlich zusammentreffend mit einem Vergehen\ngegen die Abgabenordnung, zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts und beanstandet insbesondere, daß die Strafkammer\ndie Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB verkannt und\ninfolgedessen eine vom Strafgericht Metz am 7. Oktober\n1976 verhängte und vollstreckte Freiheitsstrafe von\n18 Monaten nicht angerechnet habe.\n\nI. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Nichtanwendung der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht\nrechtsfehlerfrei begründet worden ist.\n\n1. Die Strafkammer meint:\n\nDie Verurteilung in Metz, die darauf gestützt sei, daß\nder Angeklagte ein Kilogramm Haschisch eingeführt und\n\nin seinem Besitz gehabt habe, betreffe eine in Frankreich\nbegangene \"Einzeltat\". Zwischen ihr und der fortgesetzten\nHandlung, die Gegenstand des Verfahrens sei, bestehe\nselbst dann keine Tatidentität, wenn sie als ein Einzelakt des fortgesetzten Delikts angesehen werden müßte.\nDenn durch Anklage und Aburteilung eines Einzelakts\n\nwerde nicht \"die gesamte Fortsetzungstat rechtshängig\noder abgeurteilt\",\n\n2. Es trifft zu, daß die Rechtsprechung auf dem\nStandpunkt steht, die rechtskräftige Verurteilung wegen\neines als selbständige Handlung betrachteten Einzelakts\nverbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts.\nInfolgedessen könnten andere Teilakte in einem späteren\nVerfahren als fortgesetzte Handlung abgeurteilt werden\n(RGSt 47,397,401; 54,283,285; BGH NJW 1963,549 Nr. 16;\nBGH, Urt. vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72). Nichts anderes gelte, wenn in einem früheren Verfahren mehrere\nEinzelakte als selbständige Straftaten angesehen wurden:\nWeitere Einzelakte könnten Gegenstand eines neuen Verfahrens und einer neuen Verurteilung wegen fortgesetzten\nDelikts sein (RGSt 47,397,401; BGH bei Dallinger MDR 1953,\n275).\n\n3, Diese Rechtsprechung, die den Geltungsbereich\ndes Grundsatzes \"ne bis in idem\" in einer Einzelfrage\nbestimmt hat, stellt jedoch nicht in Abrede, daß die\nfortgesetzte Handlung eine Tat im Sinne von § 264 StPO\n(BCHSt 15,268,272; 26,284,285) und damit auch im Sinne\nvon § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB ist (BGH NJW 1953, 1522;\nBGH, Beschl. vom 4. Mai 1972 - 2 StR 86/72 -; RG HRR\n1939,480; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 51 Rdn. 16;\nLK-Tröndle 9. Aufl. § 60 Rdn. 60). Außerdem spielt das\nspezielle Problem des Strafklageverbrauchs, das Gegenstand der Judikatur ist, auf welche die Strafkammer\nsich berufen hat, im Falle der Vorverurteilung durch\nein ausländisches Gericht keine Rolle, wenn nicht durch\nvölkerrechtlichen Vertrag die gegenseitige Anerkennung\nund Vollstreckung von Strafurteilen vereinbart ist\n(vgl. BGHSt 6, 176,177; 24,54,57; BGH NW 1969, 1542;\nBGH GA 1977,111; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht\n15. Aufl. § 51 III 2).\n\nGerade deshalb ist aber die Regelung erforderlich,\ndie § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB getroffen hat. Die Bestimmung\nwill verhindern, daß der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise kommt, weil das\nfrüher ergangene Strafurteil die Strafklage nicht verbraucht hat, im Ergebnis schlechter gestellt wird als\ner stehen würde, wenn er für die Tat (im prozessualen\nSinne) nur einmal, im inländischen Verfahren (vgl. § 51\nAbs. 4 StGB), verurteilt worden wäre.\n\nDaß auch in Fällen, in denen ein Einzelakt einer\nfortgesetzten Handlung Gegenstand einer Aburteilung im\nAusland war, die Vermeidung doppelter Bestrafung ein\nGebot der Billigkeit ist, liegt auf der Hand. Die bei\nInlandsverurteilungen sich stellende Frage, in welcher\nWeise bei Aburteilung des fortgesetzten Delikts die für\neinen Einzelakt schon rechtskräftig verhängte Strafe\nBerücksichtigung zu finden hat (vgl. LK-Vogler 10. Aufl.\nvor § 52 Rdn. 97; Schönke/Schröder/Stree, StGB 19. Aufl.\nvor § 52 Rdn. 73), beantwortet in diesen Fällen das Gesetz:\nDie für den Einzelakt (oder mehrere Einzelakte) verhängte\nAuslandsstrafe ist anzurechnen, soweit sie vollstreckt\nwurde,\n\n4. Die Anrechnung soll nicht dazu führen, daß der\nTäter besser steht als er stehen würde, wenn er für die\ngesamte fortgesetzte Handlung nur einmal - im Inland -\nbestraft worden wäre. Deshalb muß, wie die (hier in Betracht kommende) Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nund die Kognitionspflicht es gebieten, das inländische\nGericht die Verhandlung und Entscheidung auf einen vom\nausländischen Gericht schon abgeurteilten Einzelakt er-\n\nstrecken (RG HRR 1939,480; LK-Tröndle aa0 Rdn. 59 und 64).\nOhne diese Erstreckung würde die Strafe für einen Tatteil\n\"angerechnet\"werden, der im inländischen Verfahren bei der\nBestimmung der Rechtsfolgen der Tat außer Betracht blieb.\n\nInfolgedessen nötigt die von der Strafkammer aus\nrechtsirrigen Erwägungen offen gelassene Frage, ob die\nin Metz abgeurteilte Straftat als Einzelakt der angenommenen fortgesetzten Handlung anzusehen ist, zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Denn das neue Tatgericht\nmuß, wenn es die Auffassung gewinnt, daß der Angeklagte\nwiederum wegen eines fortgesetzt begangenen Delikts zu\nverurteilen ist und daß die in Metz abgeurteilte strafbare Handlung lediglich einen Einzelakt der Fortgesetzungstat bildet, Schuldspruch und Strafausspruch auf diesen\nEinzelakt erstrecken und sodann die vom ausländischen\nGericht verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1,\nAbs. 4 StGB anrechnen. Das Verschlechterungsverbot steht\neiner Erweiterung des Schuldumfangs nicht entgegen (vgl.\nBCHSt 21,256,259/260). Es hindert aber, daß der Angeklagte\nzu einer höheren Strafe verurteilt wird. Es ist deshalb\nnicht zu vermeiden, daß in diesem Falle der Angeklagte\neine vom Gesetz nicht gewollte Vergünstigung erlangt,\nwenn es zu einer \"Anrechnung\" kommen sollte.\n\nII. Weitere Erörterungen erübrigen sich. Der Senat\nweist jedoch darauf hin, daß es ihm fraglich erscheint,\nob die äußeren und inneren Merkmale der Steuerstraftaten, welche die Strafkammer angenommen hat, den Feststellungen vollständig zu entnehmen sind. Er hält es\nauch für angebracht, daß der Urteilsspruch ersehen läßt,\n\nwelches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und\nwelches Vergehen gegen die Abgabenordnung der Angeklagte\n\nbegangen hat, damit der spezifische Unrechtsgehalt zum\nAusdruck kommt.\n\nPikart Woesner Zipfel\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-261-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-261-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.034583+00:00"}}