{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-12_1_StR_349_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"1 StR 349/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_349/79 BESCHLUSS\n12/7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Emil R EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1943 in SP, Landkreis Naauuu/\nWE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 29, Januar 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da Jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nNach den Feststellungen \"wuchtete\" der Angeklagte\nim Verlaufe seiner Bemühungen, in einem Bierzelt eine\nAuseinandersetzung zwischen zwei Jungen Männern zu\nschlichten, den Streitbeteiligten Streicher mindestens\ndreimal gegen einen eisernen Zeltpfosten. Streichers\nKopf stieß gegen den Pfosten, und zwar an einer Stelle,\nan der - vom Angeklagten unbemerkt - eine etwa 1,05 cm\nstarke Schraubenmutter etwa 4 cn herausragte. Dadurch\nerlitt Streicher eine Impressionsfraktur des Schädels\n\nmit Durchreißung der harten Hirnhaut. Nach operativer\nBehandlung sind Behinderungen insbesondere der Beweglichkeit des linken Armes zurückgeblieben.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nauf Grund dieses Sachverhalts begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe \"bei seiner Tat den Zeltpfosten als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB eingesetzt\".\nDaß es sich bei dem Pfosten um einen unbewegbaren Gegenstand gehandelt habe, sei rechtlich ohne Belang, da es\nkeinen Unterschied mache, ob \"der Täter eine Stange gegen\nden Kopf oder den Kopf gegen eine Stange bzw. einen Pfosten\nschlägt\" (UA S. 23). Die Strafkammer hat hier außer acht\ngelassen, daß, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht entschieden hat (RGSt 24,\n372, 374; BGHSt 22, 235 f), unbewegbare Gegenstände überhaupt nicht zu den von § 223 a StGB erfaßten Tatmitteln\ngehören. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, rechtfertigt die vom Schrifttum überwiegend angestellte Überlegung nicht, daß eine auf die Gefährlichkeit des Handelns abstellende Auslegung dem Zweck der Strafschärfung\nbesser entsprechen würde (so z.B. Hirsch LK 9. Aufl.,\n\n§ 223 a Anm. 13; Schmitt, JZ 1969, 304), da dem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegensteht, Hiernach\nscheidet im vorliegenden Falle der Gegenstand, gegen\nden das Opfer gestoßen wurde, als Werkzeug im Sinne\n\ndes § 223 a StGB aus. Denn der fest montierte Zeltpfosten war nicht bewegbar.\n\nDer Schuldspruch kann aber auch nicht unter dem tatbestandlichen Gesichtspunkt der lebensgefährdenden Behandlung gehalten werden. Daß der Angeklagte in solcher\nWeise gegen Streicher tätlich geworden ist, kann der\nSachverhaltsdarstellung nicht sicher entnommen werden.\nInsbesondere ist nicht deutlich, daß es hier zum gewöhnlichen Geschehensablauf gehörte, wenn Streicher mit dem\nKopf gegen den Pfosten prallte. Das hängt davon ab, wie\nder Angeklagte sein Opfer gegen diesen Zeltteil \"wuchtete\",\nAuch zur inneren Tatseite enthalten die Urteilsgründe\nkeine Feststellungen. Die Strafkammer geht zwar davon\naus, daß der Angeklagte direkt und gewollt Streichers\nKopf gegen den Pfosten gestoßen habe (UA S, 22). Dieser\nAusgangspunkt findet aber in den Tatfeststellungen keine\nGrundlage.\n\nNach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben.\nSollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben,\n\ndaß der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, wird zu prüfen sein, ob gemäß\n\n§ 21 i1.V.m. § 49 Abs. 2 StGB der Strafrahmen gemildert\nwerden soll.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-349-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-349-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.882366+00:00"}}