{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-12_1_StR_254_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"1 StR 254/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 254/79 URTEIL\nAr:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Otto B aus ME /\nKreis Mi, dort zeboren cn u 1946\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uuuums\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. Oktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Revision dringt mit zwei Verfahrensrügen durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die\nStrafkamnmer in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1978\ndie Niederschrift über die richterliche Vernehnmung des Zeugen Klaus Po von 9. Oktober 1978 verlesen und dadurch\ndie Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht ersetzt hat.\n\n-u-\n\na) Der Zeuge Pl teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 12. September 1978 mit, er werde sich im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung auf der Insel IWW in Urlaub befinden.\nDurch Beschluß vom 2. Oktober 1978 ordnete die Strafkammer\ndaraufhin die kommissarische Vernehmung des Zeugen durch den\nbeauftragten Richter an, \"weil sich der genannte Zeuge vom\n11. bis 30. Oktober 1978 in IM aufnält und ihm deshalb das\nErscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 18. oder 20.10.1978\nwegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223\nAbs. 2 StPO)\". Am 9. Oktober 1978 vernahm der beauftragte\nRichter den Zeugen |] und vereidigte ihn. In der Hauptverhandlung, die insgesamt vom 18. bis 20. Oktober 1978 stattfand, beschloß die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift\nüber die richterliche Vernehmung des Zeugen PB, \"weil\ndas Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung diesem wegen großer Entfernung unter Berlicksichtigung der Bedeutung\nseiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Der Zeuge befindet sich bis einschließlich 30.10.78 in IWW. Seine Aussage\nbetrifft lediglich Randfragen (§ 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Stpo)'\nDer Beschluß wurde ausgeführt. Eine Einverständniserklärung\ndes Angeklagten oder eines seiner beiden Verteidiger lag\nnicht vor.\n\nb) Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.\nIhre Vernehmung darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift ersetzt werden (§ 250 StPO).\nEine Ausnahme von dieser Regel läßt § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nfür den Fall zu, daß dem Zeugen das Erscheinen wegen großer\nEntfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist teilweise tatsächlicher Art und er-\n\n-5_\n\nfordert im übrigen eine Abwägung der Bedeutung der Sache\nund der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an der reibungslosen\nund beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits\nunter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Der Tatrichter hat diese Abwägung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Das Revisionsgericht prüft\nlediglich, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet hier die Annahme, die\nAussage des Zeugen PER betreffe nur Randfragen. Das\nangefochtene Urteil befaßt sich an mehreren Stellen nit\ndieser Bekundung (UA S. 16, 17, 22, 24, 25, 26). Sie ist\nfür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Schweda von Bedeutung. Die Strafkammer hält die Angaben des Zeugen PO , die immerhin mit der Darstellung\ndes Zeugen De übereinstimmen, für unglaubhaft (UA S. 17).\nEinige Auffälligkeiten im Verhalten der Verletzten mahnen\nJedoch zur Vorsicht. Dazu gehören das Mitgehen in die Wohnung des Angeklagten zur Nachtzeit, das freiwillige Verbleiben nach dem Geschlechtsverkehr in der Wohnung bis zum Morgen, das Sitzen auf dem Bett des Angeklagten bei Ankunft des\nZeugen Meg N u, der Besuch der Zeugin Sch an Abend\nnach der Tat in der Discothek \"CR\" , wo sich auch der\nAngeklagte aufhielt, die Charakterisierung der Zeugin Sch\nals sog. \"modernes Mädchen\", das in erster Linie die Beugung\nseines Willens übelgenommen habe (UA S. 23), und die Anzeigenerstattung erst nach drei Tagen. Bei dieser Sachlage bestand für die Strafkammer Veranlassung, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Pu\nzu verschaffen. Eine - notfalls zweimalige - Unterbrechung\nder Hauptverhandlung hätte dazu die Möglichkeit geboten. Es\n\n-6-\n\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner bei persönlicher Anhörung des Zeugen zu einer anderen Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Sch gelangt\nwäre.\n\n2. Auch die weitere Rüge, die Strafkammer habe einen\nBeweisamtrag des Verteidigers mit unzureichender Begründung abgelehnt, ist sachlich gerechtfertigt.\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Sche@### nat in der\nHauptverhandlung am 19. Oktober 1978 u.a. den Antrag gestellt,\n\n\"Nr. 3:\n\num die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen WB und\nSch betreffend ihrer Behauptungen - sie\nseien zufällig ins CE gegangen, von\neiner Verabredung mit dem Angeklagten und seinem Bekannten sei ihnen nichts bekannt gewesen -\nzu beweisen, beantrage ich die Vernehmung des\nZeugen PM, der bestätigen soll, daß den\nbeiden Zeuginnen die Lage des \"Cu\" beschrieben und die Möglichkeit, dorthin zu kommen, erklärt wurde.\n\nNr. 6:\n\nSchließlich wird nochmals zum Beweis für die\nRichtigkeit der Einlassungen des Angeklagten\nbetreffend die Behauptung, es sei im Lokal\n\"Cr\" zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen ihm und der Zeugin Schgg# gekommen,\ndie Vernehmung von Herrn Pigg8 veantrast.\"\n\n- 7-\n\nDie Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung\nabgelehnt, daß \"es sich ausnahmslos um Tatsachen handelt,\ndie bereits Gegenstand der Vernehmung der genannten Zeugen ... gewesen sind. Der Umstand, daß dabei in Ergänzung\nzur ersten Vernehmung der beiden Zeugen zu demselben Beweisthema kleine Varianten behauptet werden, veranlaßt die\nStrafkammer nicht dazu, in Ausübung ihrer Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO die neuerliche Vernehmung dieser beiden Zeugen anzuordnen\" (HA Bl. 100, 101).\n\nDiese Begründung trägt nur die Ablehnung des Antrages\nNr. 6. Insoweit durfte die Strafkammer den Beweisamtrag mit\nder Begründung zurückweisen, er sei lediglich auf eine teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet (BGH, Urteil\nvom 21. März 1978 - 1 StR 499/77). Das im Antrag Nr. 6 benannte Beweisthema war bereits Gegenstand der kommissarischen\nVernehmung des Zeugen Po (HA Bl. 73 bis 76).\n\nFür den Antrag Nr. 3 trifft das dagegen nicht zu. Zu\ndiesem Beweisthema hat der Zeuge PB in seiner kommissarischen Vernehmung nicht ausgesagt. Es handelt sich dabei auch\nnicht, wie die Strafkammer meint, lediglich um \"kleine\nVarianten\" desselben Themas. Die Beweisbehauptung, jemand\naus dem Kreis des Angeklagten habe den Zeuginnen die Lage\ndes \"Co\" beschrieben und die Möglichkeit, dorthin\nzu kommen, erklärt, enthält die Angabe neuer zusätzlicher\nBeweisanzeichen, die selbständige Bedeutung für die Frage\nder Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Sch und TE gewinnen\nkonnte. Ihre Bestätigung durch den Zeugen PER hätte\nBeweis dafür erbringen können, daß dem Besuch der Zeugin\nSchü in \"CB\" am Adend nach der Tat entgegen der\nBekundung dieser Zeugin (UA S. 22, 23) doch ein Vorschlag\noder eine Einladung Po, der an diesem Tage Geburts-\n\n-8-\n\ntag hatte (HA Bl. 75), zugrunde lag. Sie hätte zu beachtlichen Vorhalten gegenüber diesen Zeuginnen führen können.\n\nDie Strafkammer durfte deshalb über diesen Beweisamtrag\nnur nach den Regeln des § 244 Abs. 3 StPO entscheiden. Das\nist nicht geschehen. Dieser Mangel kann sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben. Die Möglichkeit, daß das\nLandgericht bei etwaiger Erweislichkeit der zusätzlichen Behauptung in der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen\nSCh@ und TWEB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist\nnicht auszuschließen.\n\nII. Da das angefochtene Urteil auf die beiden Verfahrensrügen hin aufzuheben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob und\ninwieweit die Sachrüge durchgreift.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-254-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-254-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.861880+00:00"}}