{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-12_1_StR_225_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"1 StR 225/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 225/79 URTEIL\n2]},\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Omen To aus HER,\n\ngeboren am Ems 1943 in SEE /Türkei, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\n\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nen,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 00)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten YES\n\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 4. August 1978 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit dieser Angeklagte verur-\n“ teilt worden ist,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\nSie hat Erfolg.\n\nDie Strafkamner stellt fest, der Angeklagte habe\n\"um den 14. Dezember 1977 herum von unbekannten Rauschsifthändlern im Raum Hanau 2 kg Heroin erworben\" und\n\"es in einer Flasche im Wald versteckt\" (UA S. 12);\naus diesem Vorrat stammten die an die Eheleute Du\ngelieferten 13,4 8 und die für 1.600 DM verkaufte unbekannte Menge Heroin (UA S. 13). Der Angeklagte hatte in\nder Hauptverhandlung angegeben, er habe den Verkauf für\neinen gewissen Cam durchgeführt; dieser habe den Besitz von 2 kg Heroin behauptet (UA S. 16). Soweit festgestellt ist, der Angeklagte habe 2 kg Heroin besessen,\nhält die Strafkamner ihn für überführt durch seine Äußerungen gegenüber der Mitangeklagten Christina BE\n(UA S. 19) und der Zeugin Ri (UA S. 20) sowie durch\neinen beim Angeklagten gefundenen Bierfilz mit einer\n(nicht von ihm stammenden) Beschriftung \"2 Kilo\" nebst\nZahlenangaben (UA S. 22),\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\neine Reihe von Beweisamträgen gestellt, die das Landgericht mit der Begründung abgelehnt hat, die Beweisbehauptung sei schon erwiesen oder die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt. Die Revision beanstandet, daß diese Tatsachen im Urteil Übergangen worden\nseien, obwohl eine Würdigung sich aufgedrängt hätte.\n\nDie Rügen haben Erfolg.\n\nWie der Bundesgerichtshof im Urteil vom\n21. Februar 1979 (BGHSt 28, 310 = MDR 1979, 598 Nr. 90)\nausführt, verbietet eine Wahrunterstellung nicht nur,\ndaß im Urteil das Gegenteil der als wahr unterstellten\nTatsache angenommen wird; es kann eine lückenhafte Beweiswürdigung dann vorliegen, wenn \"der Tatrichter die\nAuseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Tatsache unterlassen hat, obwohl er sich dazu gedrängt sehen\nmußte\". Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn\ndie behaupteten Tatsachen als erwiesen bezeichnet werden. Hiernach muß die Beweiswürdigung jedenfalls zu den\nnachfolgend aufgeführten Punkten als rechtsfehlerhaft\nbetrachtet werden.\n\na) Als schon erwiesen hat die Strafkammer die (in\ndas Wissen der Sachbearbeiter des Finanzants gestellte)\nBehauptung angesehen, der Angeklagte und seine Ehefrau\nhätten während ihres gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (von 1967 bis 1977, UA S. 6, 7)\nNettoeinkünfte von (nur) 60.000 bis 80.000 DM gehabt.\nDas Landgericht hält aber offenbar auch für erwiesen,\ndaß der Händlereinkaufspreis für 2 kg Heroin 260.000 bis\n300.000 DM beträgt (UA S. 24, 26). Es hätte einer Erläuterung bedurft, mit welchen Mitteln der Angeklagte, wie\nfestgestellt (UA S. 12), 2 kg selbst erworben haben\nkönnte:\n\nb) Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte\ndie deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht; gleichwohl hält es ihn für überführt, weil er gegenüber den\nbeiden Frauen \"eindeutig und unmißverständlich auf den\nErwerb und Besitz von 2 kg Heroin hingewiesen\" habe\n(UA S. 21). Der Verteidiger hatte zum Beweis für die\nfehlerhafte Sprechweise des Angeklagten (mit Angabe von\n\n-5_\n\nEinzelheiten) die Vernehmung von 3 Zeugen beantragt.\nDiesen Antrag lehnte der Tatrichter ab, weil die behaupteten Tatsachen schon erwiesen seien. Auch hier\nhätte es einer eingehenden Erörterung bedurft, ob die\nim einzelnen dargestellte fehlerhafte Sprechweise des\nAngeklagten wirklich eine eindeutige und unmißverständliche Äußerung ermöglichte, zumal die beiden Frauen\nnicht seine Worte, sondern nur ihr Verständnis davon\nwiedergeben konnten.\n\nc) Die in einen Beweisamtrag behaupteten, in das\nWissen zweier Nachbarn gestellten Tatsachen (Einzelheiten über die bescheidene Lebensführung des Angeklagten)\nhat die Strafkammer als wahr unterstellt. Mit diesen\nTatsachen hätte sich das Landgericht in der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen, weil der als wahr unterstellte Lebenszuschnitt des Angeklagten zum Bild eines\nHeroingroßhändlers nicht paßt. Dessen hätte es umso\nmehr bedurft, als die Strafkamner selbst einräumt, das\nVerhalten des Angeklagten bei der Abgabe des Rauschgifts\nentspreche nicht den erfahrungsgemäß anzutreffenden Gepflogenheiten im Rauschgifthandel (UA S. 24 bis 26).\n\n2. Diese von der Revision (unter anderem) gerügten\nFehler der Beweiswürdigung zwingen zur Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfange. Die Frage, ob der Angeklagte\nim Besitz von 2 kg Heroin war, ist im vorliegenden Fall\nnicht nur für Schuldumfang und Strafausspruch von Bedeutung. Denn die Strafkammer hält die gesamte Einlassung\ndes Beschwerdeführers für unglaubhaft; dies ersichtlich\nauch deshalb, weil er Erwerb und Besitz der 2 kg Heroin\nzu Unrecht abgestritten hat. Wenn der Angeklagte in diesem Punkt entlastet worden wäre, ist nicht auszuschliessen, daß der Tatrichter der Darstellung des Beschwerde-\n\nführers ganz oder teilweise gefolgt wäre. Der Senat\nkann nicht absehen, welche Folgerungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den Schuldspruch\nhieraus gezogen werden könnten.\n\n53. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-225-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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