{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-12_1_StR_205_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"1 StR 205/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 205/79 BESCHLUSS\n\n| in der Straf sache\n\ngegen\n\n1. den Händler Mexx E m zus Käiimmm,\n\n‚geboren am mem ir. Memiiimmm,\n\n2. die Händlerin Luise B EEE aus Keime,\n\ngeboren am use in I)\n\n‚y\n\n. zu 1. Diebstahls oder Hehlerei,\nwegen 7, 2. versuchter Strafvereitelung\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\n. einstimmig beschlossen: . (\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ein gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. November 1978 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der. Revi-\n\n sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben\nhat. \\\n\nDer Angeklagte Damme trägt die Kosten seines Rechtsmittels. .\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten BE wird\n\n. das genannte Urteil mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Angeklagten ı NY an\neine andere Strafkammer des ‚Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGr ründ e:\n\nDie Revision des Angeklagten En ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten De Kann nicht\n\nbestehen bleiben, ‚weil nicht ersichtlich ist, ‚daß die Straf- \\\n\nkammer die Voraussetzungen des § 258 Abs. 5 StPO geprüft\nhat. Dazu bestand hier Veranlassung, weil das Landgericht\n„nicht unerhebliche Verdachtsmonente\" für eine Tatbeteiligung der Angeklagten Beiilh am Diebstahl oder der Hehlerei\ndes Angeklagten Em als gegeben ansieht (UA S. 11).\nAuch die Fremdbegünstigung bleibt straflos, wenn der Täter\nsie begeht, um zugleich sich selbst vor Strafverfolgung zu\nschützen (RGSt 60, 101, 102; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73).\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-205-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/1-str-205-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.826639+00:00"}}