{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-03_1_StR_238_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-03","aktenzeichen":"1 StR 238/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 238/79 URTEIL\n3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Hermann R m zus MER,\ndort geboren am EEE 1947, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEuEEEEEEEEEN\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Res\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 28. Juli 1978 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen des fortgesetzten Bandendiebstahls in drei Fällen, der fortgesetzten Urkundenfälschung in zwei Fällen,\nin einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, des\nfortgesetzten Betruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden. Sie hat ihn hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Ein Prozeßhindernis mit Rücksicht auf die Auslieferung des Angeklagten durch Österreich besteht nicht.\n\nEntgegen der Behauptung der Verteidigung (Revisionsrüge Nr. 17) ist die Auslieferung auch zur Verfolgung der\nim Haftbefehl vom 21. November 1975 beschriebenen Taten\nbewilligt worden (Bewilligung vom 16. Januar 1976 mit\nNachtrag vom 13. Februar 1976, Blatt 5133 f, 5154 der\nSachakten).\n\nDaß die in diesem Auslieferungshaftbefehl und in\ndem vom 18. März 1977 neben anderen Delikten aufgeführten Diebstahlstaten als Vergehen nach §§ 242, 243 StGB\nbezeichnet worden sind, steht der Anwendung des § 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB auf sie nicht entgegen. Gemäß Art. 17\ndes deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom\n22. September 1958 (BGBl 1960 II S. 1432, 2319) darf die\nausgelieferte Person wegen der in der Auslieferungsbe-\n\nwilligung genannten Tat unter anderer rechtlicher Würdigung als der im Auslieferungsverfahren abgeurteilt werden,\nwenn der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde. Das trifft\nhier zu. Auch /im österreichischen Strafrecht gibt es den\nTatbestand des Bandendiebstahls, der sich im wesentlichen\nmit dem des fleutschen Rechts deckt (§ 174 Abs. I e ÖstStGB\n1852, § 130 ÖstStGB 1975).\n\n!\n\nAusliejerungsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich auch n}cht, daß die Strafkammer die Diebstähle, die\nder Angeklajste allein ausführte (Fälle 14, 25, 29, 31, 3L,\n36, 37 der {Jrteilsgründe), in die Verurteilung wegen Bandendiebstahlis mit einbezogen hat. Sie hat sie zusammen mit\nvon Diebstählen, die der Angeklagte mit einem\n‚en Bandenmitgliedern beging, als unselbständige\nTeilakte einer insgesamt dem §§ 2,4 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallend|n Fortsetzungstat angesehen. Eine solche rechtliche Beurteilung war auch nach österreichischem Strafrecht mögjich, da dieses ebenfalls die rechtliche Zusammenfassung wjederholter Deliktsbegehung kraft Fortsetzungszusammentfings kennt (Leukauf/Steininger, ÖstStGB, § 28\nAnm. C Il; Foregger/Serini, ÖstStGB, 2. Aufl. § 28 Anm. V).\n\neiner Reihs\noder mehre\n\nII. Die/Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. ler Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer\nhabe seijıe Verteidigung unzulässig behindert (Revisionsrüge Nr.! 16).\n\na) jjoweit er die Beanstandung darauf stützen will,\ndaß der |ür ihn als Pflichtverteidiger bestellte Rechts-\n\nanwalt entgegen einem später vorgebrachten Antrag nicht\ndurch einen bestimmten anderen Anwalt ersetzt worden ist,\nentspricht sie nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDie Revision teilt die Begründung des Antrags nicht hinreichend deutlich und die der ablehnenden Entscheidungen\nüberhaupt nicht mit.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge, den Angeklagten, um ihm die Beauftragung eines Wahlverteidigers zu ermöglichen, darauf\nhinzuweisen, daß die Polizei im Ermittlungsverfahren\nbei der Schwester seiner Ehefrau 13.700,- DM sichergestellt hatte,\n\n2. Auch die Beanstandung, daß die Strafkamner bei\nder Ablehnung von fünf Beweisamträgen wegen Entscheidungsunerheblichkeit die jeweils zugrunde liegenden Erwägungen nicht näher angegeben hat und daß die Ablehnungen sachlich nicht gerechtfertigt seien (Rügen Nr. 1,\n3, 4, 6, 7), greift nicht durch.\n\na) Der Antrag auf Vernehmung des benannten Zeugen\nWalter T@EEWW darüber, daß er das im Fall 23 der Urteilsgründe angekaufte Fahrzeugwrack allein vom Mitangeklagten Sch übergeben erhielt, zielte mit diesem Inhalt nicht erkennbar auf einen für die Entscheidung unmittelbar erheblichen Punkt ab. Gleiches gilt\nfür die beantragte Beweiserhebung über Marke und Farbe\ndes vom Angeklagten im Urteilsfall 33 benutzten Fahrzeugs. Es kann deshalb schon fraglich sein, ob die Strafkammer hier überhaupt verpflichtet war, ihre Auffassung\n\nvon der Bedeutungslosigkeit beider Beweisamträge näher zu\nbegründen, wie das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig erforderlich ist (z.B. BGHSt 2,\n284, 286; BGH NUW 1953, 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85; BGH,\nBeschluß vom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 -, bei Dallinger\nMDR 1970, 560). Jedenfalls lag beide Male der Ablehnungsgrund auf der Hand. Bereits aus der Tatsache der Ablehnung\nergab sich weiter klar, daß die Strafkammer die Beweisbehauptungen auch nicht nur mittelbar, nämlich im Hinblick\nauf die Glaubwürdigkeit des Sch, als erheblich ansah.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger waren somit ohne weiteres in der Lage, sich auf die Verfahrenssituation, wie\nsie durch die Ablehnung der Anträge entstanden war, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen. Auf dem Fehlen näherer Ablehnungsbegründungen\nkann hier folglich das Urteil nicht beruhen.\n\nIn der Sache selbst enthalten beide Beschlüsse keinen Rechtsfehler. Von den behaupteten Tatsachen konnte\nnicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit des Sch geschlossen werden. Eine dahingehende Folgerung war lediglich möglich. Der Tatrichter hatte hierüber frei zu befinden.\n\nIhm war zwar verwehrt, eine Beweiswürdigung zum Wahrheitsgehalt der mit den Anträgen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen vorwegzunehmen. Ob er aus ihnen den vom Angeklagten gewünschten Schluß ziehen wollte, war dagegen von ihm\nunter freier Würdigung der bisher erhobenen Beweise zu\nentscheiden (vgl. RGSt 63, 328, 329; BGH GA 1964, 7m).\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in\nder Tatnacht des Falles 33 von der Polizeistation BEER\nobserviert und dabei nicht als Beteiligter dieses Diebstahls\n\nfestgestellt worden, war nicht Thema des Beweisamtrags.\nSie kann daher der seine Ablehnung betreffenden Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nb) Offenkundig war ferner, weshalb die Strafkamner\neine Vernehmung der Ehefrau des Tankstellenpächters, von\ndessen Betriebsgelände das Fahrzeug des Falles 6 entwendet wurde, als bedeutungslos abgelehnt hat. Es ist\nnicht erfindlich, inwiefern eine etwaige Bekundung der\nZeugin, daß am Morgen des 18. Juni 1972 der Kraftwagen\ndes Bandenmitglieds Wolfgang Rei in der Nähe der\nTankstelle gestanden habe, einen brauchbaren Hinweis\ndafür hätte erbringen können, daß die Darstellung des\nSch, Re sei an dem am Tag zuvor ausgeführten\nDiebstahl nicht beteiligt gewesen, \"völlig\" unglaubhaft\nsei.\n\nc) Die beantragte Vernehmung des Jürgen Lu\nzielte auf einen Beweis dafür ab, daß das von dem Zeugen\nBurkhard Scheu bekundete Gerede von Untersuchungshäftlingen über eine angebliche Absprache zwischen dem\nAngeklagten und LG, Sch@il fälschlich belasten\nzu wollen, nicht zutreffe. Die Strafkammer hat auf dieses Gerede nichts gegeben und aus ihm irgendwelche für\nden Angeklagten nachteiligen Schlüsse nicht gezogen\n(UA S. 10). Des angebotenen Beweises dafür, \"daß die\nAussage des Zeugen Schell auf Grund eines Knastgerüchts abgegeben wurde\", bedurfte es mithin nicht.\n\nd) Ins Leere geht der Angriff auf den Beschluß,\nmit dem die Strafkammer zunächst die beantragte Vernehmung des Wilhelm Ro darüber abgelehnt hat,\n\nN\n\nob Sch \"Ende der sechziger Jahre\" eine Diebesbande gegründet hatte. Der Zeuge ist später auf Grund des Beschlusses vom 6. Juni 1978 antragsgemäß vernommen worden\n(Bl. 260 des Hauptverhandlungsprotokolls, Bl. 7541 der\nSachakten).\n\n3, Die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung\nder Zeugen Herbert und Karoline Ci hat die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei aus dem Grunde abgelehnt, daß der Beschwerdeführer allein des Diebstahls und nicht der Verwertung des im Falle 13 der Anklage entwendeten Kraftwagens angeklagt war und es daher auf die in das Wissen\nder Zeugen gestellte Person des Erwerbers nicht ankam.\nDie Revision (Rüge Nr. 2) legt nicht dar, daß die von\nihr behauptete Unrichtigkeit früherer Angaben des Sch\nhierüber zum Inhalt des Beweisamtrags gemacht worden sei.\nÜberdies trifft es nicht zu, daß Sch} bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23. Juni 1976 erklärt habe, der\nWagen sei von einem Viehhändler oder Metzger erworben\nworden. Vielmehr hat er lediglich angegeben, es könne\nso gewesen sein, er wisse das aber nicht genau.\n\n4, Zu Recht hat das Landgericht den Antrag, bei\nder Polizeistation BSH nach dem Verbleib dort\nsichergestellter Unterlagen über einen von Sch für\neigene Gebrauchszwecke getätigten Kauf eines Kraftwagens\nFord Mustang zu forschen, damit abgelehnt, daß sie keine\nSchlüsse auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zulassen (Rüge Nr. 8). Das gilt auch, soweit der Antrag\nauf die Glaubwürdigkeit des Sch und sonach nur mittelbar auf die Frage der Täterschaft des Beschwerdeführers\nabzielte. Die Kaufunterlagen konnten keinen Beweis für\n\ndie Behauptung erbringen, Sch habe den Erlös aus dem\nVerkauf des im Falle 23 der Urteilsgründe gestohlenen\nFahrzeugs entgegen seiner Darstellung nicht an den Beschwerdeführer abgeliefert, sondern damit den Ford-Wagen\nbezahlt.\n\n5. Die Ablehnung des Antrags, von der Nekura-Versicherung alle Unterlagen aus dem Jahre 1974 über Versicherungsverträge des Angeklagten und seiner Frau anzufordern, läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen\n(Rüge Nr. 9). Wenn der Angeklagte mit einem Mercedes-Coup&\nzur Tatzeit des Falles 23 noch nicht haftpflichtversichert\nwar, schlösse das nicht aus, daß er es bereits benutzte\nund mit ihm an der Stelle vorbeikam, an welcher der mit\ndem gestohlenen Fahrzeug typengleiche Wagen in einen Unfall verwickelt worden war. Mit dieser Erwägung durfte\nder Antrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden.\n\n6. Der Antrag auf Vernehmung aller bekannten Mittäter des Angeklagten hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, weil sie, wie der Beschluß feststellt, zum\nBeweisthema bereits vernommen worden waren. Die dieser\nFeststellung widersprechende Behauptung der Revision\n(Rüge Nr. 10) kann nicht damit belegt werden, daß sich\ndie Urteilsgründe lediglich mit den Angaben derjenigen\nMittäter befassen, die - im Gegensatz zur Beweisbehauptung - eine erhebliche Einwirkung des Angeklagten auf\nihren Willen schilderten.\n\n7. Die Strafkammer war nicht gehalten, den Zeugen\nGerhard Lu@ darüber zu vernehmen, \"daß der von Sch\n\n- 10 -\n\nbeigebrachte Brief, welcher von ... Lu stammen soll,\nein Bluff\" sei (Rüge Nr. 11). Den mit dem Antrag erstrebten Beweis, daß der Zeuge den Brief schrieb, hat die Strafkammer zutreffend deswegen als entscheidungsunerheblich\nbezeichnet, weil es auf die Person des Briefverfassers\nnicht ankam. Dem Beweisamtrag war nicht zu entnehmen,\ninwiefern mit der gewünschten Vernehmung beweisbar sei,\ndaß der Brief \"nur zu Lasten von Herrn Schi gewertet\nwerden\" könne. Das Vorbringen der Revision, Sch} habe\nveranlaßt, daß die frühere Ehefrau des Angeklagten den\nBrief geschrieben habe, war nicht Gegenstand des Beweisamtrags.\n\n8. Ob der Antrag auf nochmalige Vernehmung des\nWilhelm Ro zum Alibi des Angeklagten in der Tatnacht der Anklagefälle Nr. 8 und 9 wegen Prozeßverschleppungsabsicht abgelehnt werden durfte, kann dahinstehen (Rüge Nr. 12). Gemäß der Beschlußbegründung war\nder Zeuge dreimal ausgiebig über sein Sachwissen vernommen worden. Es lag daher ein Beweisamtrag im Sinne\nvon § 244 StPO nicht vor. Über das gestellte Verlangen\nhatte der Tatrichter nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden,\nohne bei seiner Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3\nStPO gebunden zu sein (BGH GA 1958, 305, 306 m. Nachw.;\nBGH, Urteil vom 2. August 1977 - 1 StR 130/77). Es ist\nnicht ersichtlich, weshalb eine vierte Vernehmung des\nWilhelm ROM zum selben Verfahrensgegenstand hätte\ngeboten erscheinen können.\n\n9, Unbegründet ist weiter die Beanstandung (Rüge\nNr. 13), die Strafkammer habe im Fall 41 der Anklage\n\nAr\n\n- 11 -\n\ndie Zusage einer Wahrunterstellung nicht eingehalten. Der\nAngeklagte hatte behauptet, er sei vom 24, September bis\n4. Oktober 1974 in der Universitätsklinik EEE stationär\nbehandelt worden und habe während dieser Zeit das Krankenhaus nicht verlassen. Die Strafkammer hat keine damit in\nWiderspruch stehenden Feststellungen getroffen (UA S, 70,\n121). Sie hat allerdings aus der als wahr unterstellten\nTatsache nicht gefolgert, Sch habe bei seiner Angabe\ngelogen, daß der Angeklagte die Fahrgestellnummer des\n\nin der Nacht zum 2, Oktober 1974 gestohlenen und angeblich bereits am 3. Oktober 1974 neu zugelassenen Wagens\ndes Urteilsfalles 30 verfälscht habe. Das begründet jedoch keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, aus einer von ihm als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der sie behauptende Verfahrensbeteiligte (BGH, Urteil vom 6. Dezember\n1956 - 4 StR 365/56 -, bei Martin DAR 1957, 68; Urteile\nvom 13. Februar 1968 - 1 StR 659/67 - und vom 14. Januar\n1975 - 1 StR 625/74).\n\n10. Wenn, wie die Revision behauptet (Rüge Nr. 5),\nein Zeuge bei einer Lichtbildvorlage ausgesagt hat, Schü\nund Reg seien ninsichtlich des im Urteilsfall 6 entwendeten Wagens zuvor als angebliche Kaufinteressenten\naufgetreten, mußte sich die Strafkamner nicht gedrängt\nsehen, die an der Bildvorlage beteiligten Polizeibeamten\nCB und SEHE zu vernehmen. Die Bekundungen der beiden Beamten hätten allenfalls Hinweise für eine Mitwirkung auch des Reg in diesem Fall, nicht aber gegen\neine Täterschaft des Angeklagten erbracht.\n\n- 12 -\n\n11. Der Beschwerdeführer beanstandet (Rüge Nr. 14),\ndaß dem Mitangeklagten Sch seine Angaben zum Anklagefall 13 nicht vorgehalten und daß die Polizeibeamten NEE\nund KAM nicht zu den näheren Umständen der Vernehmung\ngehört worden seien. Die Rüge ist unzulässig. Mit der\nBehauptung einer unvollständigen Ausschöpfung benutzter\nBeweismittel kann die Revision nicht begründet werden,\nwenn, wie hier, die Urteilsgründe keinen Fingerzeig geben,\ndaß die Beanstandung zutrifft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351,\n352 f; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 468/78).\n\n12. Der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO\n(Rüge Nr. 15) ist nicht nachgewiesen.\n\na) Die Revision erblickt eine unzulässige Täuschung\ndarin, daß dem Beschwerdeführer auf Veranlassung der ermittelnden Staatsanwältin mitgeteilt worden sei, seine\nEhefrau habe ihn in 60 bis 80 Fällen belastet. Dieses\nVorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, daß Frau Rothmeier den Beschwerdeführer etwa nicht belastet habe. Die Behauptung, sie habe keine konkreten belastenden Angaben gemacht,\nist zu unbestimmt, um sie einer Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht zugänglich zu machen.\n\nb) Die weitere Behauptung, dem Beschwerdeführer sei\nfür den Fall, daß er kein Geständnis ablege, die Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt angedroht worden, ist widerlegt. Nach\nihrer dienstlichen Erklärung hat die sachbearbeitende\nStaatsanwältin lediglich die nicht zu beanstandende\nTrennung von Mittätern durch Verlegung in eine andere\nJustizvollzugsanstalt erwogen und sich in diesem Sinne\nallein gegenüber der Justizvollzugsanstalt geäußert.\n\n- 13 -\n\nIII. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe\nden Angeklagten wegen der Entwendung der Kraftfahrzeuge\nlediglich eines einzigen fortgesetzten Bandendiebstahls\nschuldig sprechen dürfen, ist rechtsirrig.\n\nDer zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche\nGesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche\nTeile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte\nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut\nund sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der\nBegehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht\nkommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteil\nvom 27. Mai 1975 - 4 StR 539/74). Der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148,\n155; 16, 124, 128 f; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975\n- 5 StR 184/75 - und vom 26. April 1977 - 1 StR 188/77).\n\nOb hiernach die Strafkammer überhaupt in mehreren\nTatreihen jeweils Fortsetzungstaten erblicken durfte,\nkönnte zweifelhaft sein. Der Senat braucht jedoch die\nFrage nicht abschließend zu beurteilen.\n\n- Ib -\n\nHat der Angeklagte die Kette der Diebstähle mit\nGesamtvorsatz im vorbeschriebenen Sinne begonnen, so\nkonnte die Strafkammer zur Annahme gelangen, daß seine\nKenntnis von den unmittelbar nach Begehung des Falles 5\neingeleiteten polizeilichen Ermittlungen den Fortsetzungszusammenhang unterbrach, der Angeklagte im Fall 6 und in\nden folgenden Fällen bis zur Verhaftung des Mitangeklagten Schütz nach der Tat Nr. 13 der Urteilsgründe auf\nGrund neu gefaßten Gesamtvorsatzes handelte und die\nübrigen Diebstahlstaten wiederum auf neuem Entschluß\nberuhten. Dafür, daß sie eine solche Annahme als rechtsnotwendig angesehen hat, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhalt.\n\nWürde es an den Voraussetzungen für die rechtliche\nWürdigung jeweils mehrerer Taten des Angeklagten als\nFortsetzungstaten fehlen, so hätte er wegen 25 Vergehen\ndes Bandendiebstahls (Fälle 2, 3, 4, 6, 9, 10, 13, 15,\n16, 17, 20, 21, 23, 26, 32, 33, 40, uu, 47, 48, 53, 56,\n57, 58, 59 der Urteilsgründe), wegen eines Vergehens der\nBeihilfe zum Bandendiebstahl (Fall 8), wegen sieben Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB (Fälle 14, 25,\n29, 31, 34, 36, 37), wegen 18 Vergehen der Urkundenfälschung, zum Teil in Tateinheit mit Betrug (Fälle 7,\n8, 9, 10, 12, 14, 17, 18, 21, 25, 25, 26, 29, 31, 36,\n37, 4O, 44), und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt werden müssen. Durch die fehlerhafte rechtliche Würdigung wäre der Angeklagte nicht\nbeschwert. Das würde nicht nur für den Schuldspruch,\nsondern auch für die Strafe gelten. Bei der Vielzahl\nder rechtlich selbständigen Fälle könnte ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte er entsprechend\nerkannt, zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.\n\n- 15 -\n\n2. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind\nnicht gerechtfertigt.\n\nDas Revisionsgericht kann in die Strafzumessung regelmäßig nur eingreifen, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das\nTatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur\nAbwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände\nverletzt hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2, 3). Das Tatgericht\nbraucht nicht alles darzulegen, was sich aus dem von ihm\ngewonnenen Bild von Tat und Täter für die Strafzumessung\nergeben hat. Es genügt, wenn die Umstände angeführt werden, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO).\n\nDieser Darlegungspflicht ist die Strafkamnmer hinreichend nachgekommen. Sie hat, was nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 24, 268),\nin einer für alle Einzelstrafen geltenden Zusammenfassung\ndie wesentlichen Umstände mitgeteilt, die sie berücksichtigt hat. Hierbei hat sie hervorgehoben, daß der\nAngeklagte der geistige Urheber der Gesamtunternehmung\nund ihr leitender Kopf war, und hat weiter die Schadenshöhe als bestimmend angeführt. Entgegen der Behauptung\nder Revision hat sie ausdrücklich auch seine persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein bisheriges\nUnbestraftsein in ihre Erwägungen mit einbezogen (UA S. 125\nbis 127). Daß sie die letztgenannte Zumessungstatsache\nersichtlich in ihrem Gewicht gegenüber den Tatumständen\nund der Persönlichkeit des Angeklagten hat zurücktreten\nlassen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n- 16 -\n\nDer von der Revision mit der Bestrafung des Mittäters\nSch angestellte Vergleich ist unbeachtlich. Ein Grundsatz, daß Mittäter bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung\ngleichhoch zu bestrafen seien, besteht nicht. Vielmehr\nist angesichts der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit die angemessene\nStrafe aus der Sache selbst zu finden (BGH, Urteile vom\n5. April 1951 - 4 StR 129/51 - und vom 19. April 1977\n- 1 StR 51/77).\n\nDas Landgericht hat schließlich auch nicht verkannt,\ndaß die Gesamtstrafenbildung einen selbständigen Zumessungsakt darstellt. Deren hier sehr knappe Begründung\nermöglicht dem Revisionsgericht noch eine rechtliche\nNachprüfung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Strafkammer durfte auch für die Gesamtstrafe auf\nden Schaden, die führende Rolle des Angeklagten und\nseine Gefährlichkeit abstellen. Daß sie die Strafhöhe\nnicht eingehender begründet hat, kann hingenommen werden, da sich das Gesamtbild von Taten und Täter aus\n\nden Urteilsgründen ergibt und die Strafe weder der\nunteren noch der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt\n(vgl. BGHSt 8, 205, 211; 24, 268, 271).\n\nNach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.\n\nIV. In den Fällen 21, 22, 41 und 70 der Anklage hat\n\ndie Strafkammer den Angeklagten nicht für schuldig\nbefunden. Da der Eröffnungsbeschluß insoweit in Übereinstimmung mit der Anklage selbständige Taten annimmt,\nwar der Angeklagte hier freizusprechen. Die Formulierung\n\n- 17 -\n\nin den Urteilsgründen, daß insoweit von Strafe abgesehen\nwerde, läßt sich als bloßen Fehlgriff im Ausdruck auffassen. Der Freispruch erstreckt sich daher mit der sich\ndaraus ergebenden Kostenfolge auch auf die vorgenannten\nAnklagefälle.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-03/1-str-238-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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