{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-03_1_StR_137_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-03","aktenzeichen":"1 StR 137/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"3/7\n\nGVG 8 192 Abs. 2; StPO 1975 § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1\n\na) Der für den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebende\nZeitpunkt bei Zuziehung eines Ergänzungsschöffen.\n\nb) Umfang und Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts\nnach § 52 Abs. 1 StPO, wenn das Verfahren wegen derselben Tat in einem früheren Verfahrensstadium gegen\nmehrere Beschuldigte geführt worden ist.\n\nBCH, Urt. v. 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79 - LG Nürnberg-Fürth\n\nA","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n3/7\n\nGVG 8 192 Abs. 2; StPO 1975 § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1\n\na) Der für den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebende\nZeitpunkt bei Zuziehung eines Ergänzungsschöffen.\n\nb) Umfang und Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts\nnach § 52 Abs. 1 StPO, wenn das Verfahren wegen derselben Tat in einem früheren Verfahrensstadium gegen\nmehrere Beschuldigte geführt worden ist.\n\nBCH, Urt. v. 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79 - LG Nürnberg-Fürth\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 137/79 URTEIL\n2.7.29\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Lothar H N aus\nNG, geboren am GEM 1925 ir Fo/\nPB,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger\n\nRechtsanwalt EHRE,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 23. Dezember 1977 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids und anderer Straftaten\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er\nrügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nVerfahrensbeschwerde greift durch. Auf die Sachbeschwerde\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\n\nA) Verfahrensbeschwerde\n\nI. Besetzungsrüge:\n\n1. Der Vortrag der Revision trifft zu.\n\na) Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 51. März 1977\n\"wegen der mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Wochen,\nwenn nicht gar einige Monate beanspruchenden\" Dauer der\nHauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen\nangeordnet. Seine in der Terminsverfügung getroffene Anordnung erreichte den für die Ausführung zuständigen\nGeschäftsstellenbeamten auf dem Wege des \"normalen Geschäftsgangs\" am 6. April 1977. Nach dem Stand der Hilfsschöffenliste an diesem Tage war Frau Ingrid Pros an\n\"bereiter Stelle\". Sie wurde infolgedessen als Ergänzungsschöffin herangezogen. Als im Laufe der Hauptverhandlung ein Hauptschöffe erkrankte, trat Frau Pr@&i in\ndas Quorum ein.\n\nb) Zwischen dem Tage der Anordnung und dem Tage\ndes Eingangs der Anordnung beim Geschäftsstellenbeanten\nstand zunächst der Hilfsschöffe Karl Pf an \"bereiter Stelle\". Auf Grund einer Verhinderungsanzeige der\nSchöffin WE, die am 5. April 1977 einging und welcher der Vorsitzende des Spruchkörpers, den sie betraf,\nentsprach, wurde der Hilfsschöffe zur Dienstleistung in\n\n-Uu-\n\neiner am 12. April 1977 beginnenden Sitzung herangezogen\nund noch am 5. April 1977 geladen.\n\n2. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß die erkennende Strafkammer in der Person der Schöffin Pr nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. An ihrer Stelle\nhätte der Hilfsschöffe PIE an der Verhandlung und\nEntscheidung mitwirken müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt\nfür den Stand der Hilfsschöffenliste und die sich daraus\nergebende Reihenfolge sei der Zeitpunkt, zu dem die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen angeordnet werde.\n\nDer Angeklagte beruft sich auf die Entscheidung des\nSenats vom 19. Dezember 1974 (1 StR 313/74). In diesem\nUrteil ist (unter Hinweis auf BGHSt 18, 349, 351 und\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 192 GVG\nAnm. II 6 b) ausgeführt: \"Als Ergänzungsschöffe war der\nim Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden anstehende\nHilfsschöffe heranzuziehen.\" Der Angeklagte meint, die\nRechtsauffassung des Senats stehe \"in unmittelbarem\nZusammenhang mit der ebenfalls gesicherten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, wonach bei Verhinderungsfällen\n(§ 54 GVG) für die Reihenfolge der Heranziehung von\nHilfsschöffen die Reihenfolge des Eingangs der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen maßgebend\nsei\". In Fällen des § 54 GVG wie in Fällen des § 192\nAbs. 2 GVG gehe es um \"eine höchstmögliche Gewähr für\nden Ausschluß von Manipulationen\" (Willms DRiZ 1975,\n407). Wie bei der einen Fallgruppe die Fixierung auf\ndas Eingangsdatum ausschließe, daß über eine sachlich\nnicht gerechtfertigte Verzögerung der Bearbeitung einer\nVerhinderungsanzeige oder durch ein Hinausschieben des\nVollzugs der getroffenen Entscheidung in die Abfolge\n\nwerde, so werde bei der anderen Fallgruppe durch das\nAbstellen auf den Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden Manipulationsmöglichkeiten vorgebeugt, die sich\ndaraus ergeben könnten, daß die getroffene Anordnung\nliegenbleibe und während der Verzögerung der Stand der\nHilfsschöffenliste Veränderungen erfahre. Daß nach der\nab 1.1.1981 geltenden Regelung (§ 49 Abs. 3 Satz {1 GVG\ni.d.F. des Art. 2 Nr. 3 Stvic 1979 vom 5. Oktober 1978,\nBGBl I 1645) für die Reihenfolge der Heranziehung von\nHilfsschöffen maßgebend sein wird \"der Eingang der\nAnordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Schöffengeschäftsstelle\", sei ohne Bedeutung. Das geltende Recht\nkönne nicht im Wege der Interpretation dem zukünftigen\nRecht angepaßt werden, dessen Lösung der 2. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs in zwei Entscheidungen vom\n\n1. August 1975 (2 StR 141/75) und vom 7. Mai 1976\n\n(2 StR 226/76) ausdrücklich verworfen habe.\n\n5. Die Meinung des Angeklagten, daß der Satz im\nUrteil des Senats vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 -,\nes sei der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden\n\"anstehende!\" Hilfsschöffe heranzuziehen, eindeutig für\nseine Ansicht Spreche, trifft zu. Es ist auch nicht\nzu bestreiten, daß der Bundesgerichtshof in vielen Entscheidungen die Frage, welcher Zeitpunkt den Stand der\nHilfsschöffenliste fixiere und damit für die Zuziehung\nvon Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen nach der Reihenfolge der Liste der maßgebende sei, dahin beantwortet hat, daß es auf den Eingang der vom Vorsitzenden\nanerkannten Verhinderungserklärungen zunächst berufener\nSchöffen ankomme (vgl. BGH VRS 36, 20; BGH, Urteile vom\n\n-6-\n\n18. September 1957 - 2 StR 2/57 -, 24. Juni 1959\n\n- 2 Str 7/59 -, 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -, 30. Oktober 1974 - 2 StR 509/74 -, 14. Januar 1978 - 5 StR 546/78 -;\nBGH, Beschlüsse vom 1. August 1975 - 2 StR 141/75 - und\nvom 21. Januar 1976 - 2 StR 667/75). Daß diese Antwort\nunscharf ist, wenn das Kriterium des \"Eingangs\" nicht\n\nmit einer bestimmten Eingangsstelle in Verbindung gebracht wird, weil vor dem Eingang bei einer solchen Stelle\ndie Gefahr gezielter Einflußnahme auf die Besetzung der\nSchöffenbank \"praktisch nicht besteht\" (BGH MDR 1979,\n447), kann hier ebenso außer Betracht bleiben, wie die\n\n(in BGH MDR aaO angedeutete) Möglichkeit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anerkennung des Zeitpunkts der richterlichen Entscheidung nach 88 5h, 77\n\nAbs. 3 Satz 3 GVG -als des für den Stand der Hilfsschöffenliste ausschlaggebenden Moments, entsprechend der bei\ndauerndem Wegfall eines Hauptschöffen vertretenen Rechtsauffassung (BGH, Urteile vom 13. September 1966\n\n- 5 StR 342/66 -, 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 - und\n\nvom 15. November 1978 - 2 StR 503/77). Denn in Fällen\n\nder Zuziehung von Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2 GVG)\nkann der Gesichtspunkt des \"Eingangs\" keine Rolle spielen, und die Übereinstimmung mit der Fallgruppe des\n\n§ 52 GVG in der Beantwortung der Frage, welches der\n\nfür den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebliche Zeitpunkt sei, besteht bereits, wenn an der Auffassung festgehalten wird, die im Urteil vom 19. Dezember 1974\n\n- 1 StR 313/74 - vertreten worden ist.\n\n4. Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Ist\ndie Anordnung nach § 192 Abs. 2 GVG getroffen, kann sie\nsogleich als Grund der Inanspruchnahme desjenigen Hilfsschöffen vermerkt werden, der nach den Eintragungen in\n\nleistung herangezogen worden ist, Das \"technisch\" ohne\nJede Schwierigkeit Machbare ist hier zugleich das rechtlich Gebotene, weil es im Rahmen der in Betracht kommenden Möglichkeiten die \"höchstmögliche Gewähr für den\nAusschluß von Manipulationen! bietet, den \"das verfas-Sungsrechtliche Postulat des gesetzlichen Richters\nfordert\" (Wilims DRiz 1975, 407).\n\nDer Generalbundesanwalt meint, der Senat habe im\nUrteil vom 19, Dezember 1974 durch die Bezugnahme auch\nauf die Entscheidung BGHSt 18, 349, 351 zum Ausdruck\ngebracht, daß es nicht ausschließlich auf den Stand der\nHilfsschöffenliste im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden ankomme, weil in dieser Entscheidung zu lesen\nsei, daß die Auswahl des Hilfsschöffen, der als Ergänzungsschöffe zugezogen werde, sich \"nicht nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung, sondern nach dem\nZeitpunkt der Einberufung auf Anordnung des Vorsitzenden\" bestimme. So darf die Bezugnahme aber nicht ver-Standen werden, Die Formulierung in BGHSt aaO findet\nsich im Rahmen der Erörterungen, die besagen, daß\n§ 192 GV die Zuziehung eines Hilfsschöffen schon für\nden Fall der möglichen Verhinderung eines Hauptschöffen\ngestatte, daß infolgedessen der Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung für die Auswahl des Ergänzungsschöffen keine Rolle spiele und daß, eben weil dieser\nZeitpunkt bedeutungslos ist, der Ergänzungsschöffe in\ndas Quorum schon dann nachrücke, wenn der Fall der Verhinderung des Hauptschöffen vor dem Beginn der Hauptverhandlung eintrete. Für die Beantwortung dieser allein\nentscheidungserheblichen Rechtsfrage kam es nicht auf\ndie positive Konkretisierung des für den Stand der\n\n-8-\n\nHilfsschöffenliste in Fällen des § 192 Abs. 2 GVG maßgeblichen Moments an. Daß er nicht in dem durch Verzögerung beeinflußbaren \"Zeitpunkt der Einberufung\n\nauf Anordnung des Vorsitzenden\", sondern nur in der\nAnordnung selbst liegen kann, hat das Urteil von\n\n49. Dezember 1974 ausdrücklich klargestellt.\n\n5. Der Senat läßt offen, ob dennoch die Rüge nicht\ndurchgreifen kann, weil die beanstandete Besetzung der\nStrafkammer nicht auf \"einem klar zutage liegenden\nGesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff\"\nberuht (vgl. BGHSt 25, 66, 72; 25, 239, 241; 27, 105,\n107; BGH GA 1976, 141, 142), oder ob die Rüge durchgreifen muß, weil es bei der Zuziehung \"falscher\" Schöffen nicht darauf ankommt, ob sie lediglich Folge einer\nvertretbaren Rechtsansicht oder Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen ist (so BGH JR 1978, 210 mit Anm.\nvon K. Meyer). Das angefochtene Urteil kann jedenfalls\ndeshalb keinen Bestand haben, weil weitere Verfahrensrügen des Angeklagten seine Aufhebung nach sich ziehen\n(II. und III.).\n\nII. Rüge des Verstoßes gegen die Vorschrift des\n8 52 Abs. 3 Satz 1 StPO.\n\n1. Die Feststellungen zum Tatkomplex, in welchem\nder Angeklagte wegen \"fortgesetzt und gemeinschaftlich\nbegangener, zueinander in Tateinheit stehender Vergehen\nder Begünstigung, der versuchten Strafvereitelung und\nder versuchten Beteiligung an einem Vergehen der uneidlichen Falschaussage\" zur (Einsatz-)Strafe von drei\nJahren verurteilt worden ist (I. 5. des Urteilsspruchs;\nB Fall 5 der Urteilsgründe), beruhen auch auf den Aus-\n\n-9-\n\nSagen der Eheleute Reinhold und Resi Hoi (ver. ua\nS. 101 bis 127). Sie sind als Zeugen vernommen worden,\nohne daß der Vorsitzende sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1\nStPO belehrt hat. Das beanstandet die Revision unter\nAngabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Belehrung wäre erforderlich gewesen. Mit\ndem von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth betriebenen Ermittlungsverfahren 25 Js 511/71\ngegen die Eheleute Ho und andere wurde Anfang Oktober 1971 das gegen den Angeklagten wegen Verdachts der\n\"Begünstigung zum Vorteil des +. Reinhold Ho\" eingeleitete Ermittlungsverfahren verbunden. Er wurde am\n19.10.1971 als Beschuldigter vernommen. Mit Verfügung\nvom 10. August 1972 wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und der Antrag gestellt, Haftbefehl gegen ihn\nzu erlassen. Dieser Antrag, die Beschuldigtenvernehmung\nund andere Verfahrensvorgänge lassen erkennen, daß Jjedenfalls bis zur Verfahrenstrennung Gegenstand des gegen\nden Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens lediglich der unter I. 5. des Urteilsspruchs abgeurteilte\nTatkomplex war, und daß in dem der Trennung vorausgehenden Verfahrensstadiunm zwischen dem Angeklagten und\nden Eheleuten Ho \"prozessuale Gemeinsamkeit\" der\ndiesen Tatkomplex betreffenden \"Anschuldigung im weiteren Sinne\" (BGH NJW 1974, 758) bestand, sie also\nMitbeschuldigte in Bezug auf eine Tat im förmlichen\nSinne des Verfahrens waren.\n\nWenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem\nStadium dieses Verfahrens \"prozessuale Gemeinsamkeit\"\n\n- 10 -\n\nin dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche\nhistorische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW aa0; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin\naus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten\nist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische\nEreignis betreffen, als \"Beschuldigte\" im Sinne von\n\n§ 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen\nvon ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht\nbei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar\nist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 735;\n\n33, 350, 351). Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang\nkeine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge\naussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt aa0; BGH bei\nHoltz aa0; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27,\n270, 272; 35, 350, 351).\n\n3. Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugen Reinhold und Resi Hoi als vom Verfahrensverstoß (Mit-)Betroffener rügen (BGHSt 7, 194,\n196; 27, 139, 441). Seine Rüge führt zur Aufhebung der\nVerurteilung gemäß I. 5. des Urteilsspruchs, weil der\nSenat weder auszuschließen vermag, daß die Eheleute\nHo nach Belehrung nichts ausgesagt hätten und\nnoch viel weniger davon ausgehen kann, daß es auch im\n\n- 11.\n\nFalle des Schweigens dieser Zeugen zur Verurteilung\ndes Angeklagten gekommen wäre.\n\n4. Die Revision meint, der Verfahrensmangel der\nunterbliebenen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotenen\nBelehrung müsse wegen des \"Sinnzusammenhangs\" der ver-Schiedenen Tatvorwürfe zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils in vollem Umfange führen. Davon kann jedoch\nkeine Rede sein. Ein bloßer \"Sinnzusammenhang!\" kann\nnicht an die Stelle der Voraussetzungen treten, die\nunter 2. dargelegt worden sind. Auch der Gesichtspunkt,\ndaß im Tatkomplex B Fall 4 der Urteilsgründe (I. 4. des\nUrteilsspruchs) der Zweck des tatbestandlichen Handelns des Angeklagten dem entsprach, den er im Tatkomplex B Fall 5 verfolgte, deutet lediglich auf einen\nmotivatorischen Zusammenhang hin. Beide Tatkomplexe\nbilden weder ein einheitliches historisches Geschehen,\nnoch bestand im Tatkomplex B Fall 4 zwischen dem Angeklagten und den Zeugen Reinhold und Resi Ho \"prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung\".\n\nIII. Rügen, die Wahrunterstellungen betreffen;\n\n1. a) Der Angeklägte hat beantragt, \"über die\nnochmalige Vernehmung des Zeugen Reinhold Ho die\nladungsfähige Anschrift seines Verteidigers Professor\nDr. Dr. Sch in München zu erforschen\" und \"Professor\nDr. Dr. Sch zum Beweise dafür zu vernehmen, daß er\nim Besitz des Originals einer von den Eheleuten Reinhold\nund Resi Hmm unterzeichneten Erklärung ist, in welcher beide Zeugen durch ihre Unterschrift bestätigen\",\ndaß sie den Angeklagten und einen anderen \"zu Unrecht\nbelastet haben\",\n\n- 12 -\n\nDie Strafkammer hat über den Antrag durch Beschluß\nentschieden. Die Behauptungen, über welche durch Vernehmung von Professor Dr. Dr. Sch Beweis erhoben werden\nsollte, ist von ihr als wahr unterstellt worden. Auf\nGrund der Wahrunterstellung hat sie angenommen, daß die\n\"Klärung der ladungsfähigen Anschrift\" des Zeugen sich\nerübrige.\n\nIn den Urteilsgründen befaßt sich das Tatgericht\nim Rahmen seiner die Glaubwürdigkeit der Zeugen Reinhold\nund Resi Hol betreffenden Erörterungen mit der Wahrunterstellung. Es führt aus: \"Für die Kammer besteht\njedoch auf Grund der zu diesem Punkt vernommenen Zeugen\nReinhold und Resi Hol nicht der geringste Zweifel,\ndaß diese Erklärung, die sich im Besitz des Professors\nDr. Dr. Sch vefinden und die Namenszüge der Eheleute\nHop aufweisen mag, in Wirklichkeit nicht von Resi\nHof stammt, sondern allein von Reinhold Hop er -\nstellt wurde, indem er eine ihm von seiner Ehefrau einmal überlassene Blankounterschrift zu diesem Zweck mißbrauchte. Resi Ho hat glaubhaft versichert, eine\nderartige Bestätigung zu keiner Zeit abgegeben oder\nunterschrieben zu haben; sie wisse aber, daß sie ihren\nMann auf sein Verlangen hin einmal einige Blankounterschriften habe geben müssen.\"\n\nb) Die Revision rügt, daß die Strafkamnmer die Wahrunterstellung unter Berufung auf zuvor gemachte Zeugenaussagen \"ausgehöhlt\" und der Beweisbehauptung einen\nnicht zutreffenden Inhalt gegeben habe. Der Antrag sei\nnicht dahin gegangen, daß die Erklärung im Besitze von\nProfessor Dr. Dr. Sch auch die Unterschrift der Zeugin Resi Hof aufweise, sondern daß die Zeugin diese\n\n- 13 -\n\nErklärung unterzeichnet und durch ihre Unterschrift\nbestätigt habe, daß der Angeklagte von ihr und ihrem\nEhemann zu Unrecht belastet worden sei,\n\nc) Die Beanstandungen der Revision treffen zu.\n\naa) Was sie als \"Aushöhlung\" bezeichnet, ist eine\nWiderlegung der Beweisbehauptung, soweit sie die Zeugin\nResi HOEEEN betrifrt, unter Berufung auf erhobene Beweise. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der\nBeweisamtizipation (vgl. RG HRR 1939, 1565; BGH MDR\n1970, 778; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl.\nS. 81), der, auch wenn er sich erst in den Urteilsgründen findet, den Beschluß, daß die Beweisbehauptung als\nwahr unterstellt werde, in der Tat \"aushöhlt\" und ihm\ndamit die Grundlage entzieht (vgl. BGHSt 19, 24, 26;\nBayObLGSt 1952, 174 = NW 1952, 1387).\n\nbb) Dieser Verstoß hat auch dazu geführt, daß die\nWahrunterstellung im Urteil der als wahr unterstellten\nBeweisbehauptung nicht kongruent ist. Eine Wahrunterstellung muß aber die behaupteten Tatsachen in ihrem\nwirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung,\nVerschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Tatgericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im\nBeweisamtrag nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen,\ndurch die das als wahr unterstellte Beweisvorbringen\nseiner Bedeutung entkleidet wird (RG HRR 1939, 216;\nBGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH NJW 1959, 396 und\n1968, 1293; BGH bei Holtz MDR 1978, 112; BGH, Urt. vom\n18. November 1975 - 1 StR 588/75).\n\nNach Sinn und Zweck der Beweisbehauptung ging es\num eine von den Zeugen Ho tatsächlich abgegebene\n\n- 14 -\n\nErklärung, in der sie sich selbst der Lüge zum Nachteil\ndes Angeklagten bezichtigten. Mit diesem Sinn und Zweck\nstimmt die das Problem der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nResi Ho \"entschärfende\" inhaltliche Umgestaltung\nder Beweisbehauptung, für die sie keinerlei Anhaltspunkte bietet, nicht überein.\n\na) Es ist möglich, daß eine der Beweisbehauptung\nkongruente Wahrunterstellung im Urteil, mit der sich das\nTatgericht im Hinblick auf ihre Tragweite in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGH MDR\n1979, 598), Anlaß gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der\nZeugin Resi Ho in erheblich stärkeren Maße in\nZweifel zu ziehen, als es geschehen ist. Da die Strafkammer alle Feststellungen auch und vielfach in erster\nLinie auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt hat,\nkann ein Beruhen der Verurteilung insgesamt auf dem\nVerstoß gegen die Zusage der Wahrunterstellung nicht\nausgeschlossen werden.\n\nDieser Konsequenz vermag der Senat nicht dadurch\nauszuweichen, daß er den Antrag des Angeklagten als\nbloßen Beweisermittlungsamtrag einstuft, weil er die\nladungsfähige Anschrift des Zeugen Professor Dr. Dr.\nSchi nicht enthielt. Der Angeklagte zeigte einen Weg\nzu ihrer Ermittlung auf. Von der Ermittlung ist jedoch\nim Hinblick auf die Wahrunterstellung abgesehen worden.\nDas zwingt dazu, den Antrag des Angeklagten ohne Abstriche als Beweisamtrag zu behandeln.\n\n2. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkanmer auch in anderen Fällen die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten, sondern Beweisbehauptungen in\n\n- 15\n\nihrem Sinn umgedeutet, als widerlegt angesehen, unter\nBerufung auf bloße Möglichkeiten ihrer Bedeutung entkleidet oder sogar gegen den Angeklagten verwertet habe\n(vgl. insbesondere UA S. 151, 153, 175, 194 i1.V.m.\n\nSs. 41 der Revisionsbegründung vom 2.7.1978). Die Erörterung dieser Rügen im einzelnen und der weiteren formellen Rügen erübrigt sich, weil sie für das Ergebnis\ndes Revisionsverfahrens ohne Bedeutung sind. Der Senat\nbemerkt jedoch, daß es in der Regel nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht den Wandel seiner Auffassung\nden Verfahrensbeteiligten vor der Urteilsverkündung in\nden Fällen nicht bekanntmacht, in denen sich bei der\nUrteilsberatung ergibt, daß eine als wahr unterstellte\nTatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nnicht entscheidungserheblich ist (RGSt 65, 322, 330;\nBGH NJW 1961, 2069; BGH bei Holtz MDR 1979, 281).\n\nB) Sachbeschwerde\n\nAuf sie braucht nicht eingegangen zu werden, weil\nder Erfolg der Verfahrensbeschwerde ohnehin eine neue\nVerhandlung und Entscheidung bedingt. Der Senat weist\nlediglich darauf hin, daß die bisherigen Feststellungen\nzu B Fall 1 der Urteilsgründe (I. 1. des Urteilsspruchs)\nAnlaß zu der Frage geben, ob die Aussage des Angeklagten\n\"es war kein Packen, sondern mehr ein Berühren\", eindeutig als Negation des \"Packens\" zu verstehen ist, das\ndie Strafkammer zwar beschrieben (UA S. 6), aber nicht\nvöllig verdeutlicht hat.\n\n„7\n\n- 16 -\n\nC) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Woesner\n\nKuhn Niepel\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-03/1-str-137-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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