{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-26_1_StR_259_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"1 StR 259/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"orl_\nKH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Ta 259/79 BESCHLUSS\n26/6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stahlbauschlosser Eckhard Sch EB aus\nMe, geboren am WB. WEB 1950 in DEEEEEEB/DDR,\n\n2. den Kaufmann Günter M ip „aus EEE, geboren\nam, WER 1949 in Am,\n\nwegen Bandendiebstahls und Hehlerei\n\nZA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und zu Nr. I, II 2 auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Eckhard Schiiiilib\ngegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n12. Dezember 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1, Auf die Revision des Angeklagten Me wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuld- und Strafausspruch zu den\nFällen B II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe;\n\nb) in dem diesen Angeklagten betreffenden\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nHr\n\nGründe:\n\n1. Gemäß den Feststellungen hat der Angeklagte MB\nin den Fällen II B 5, 6 und 7 der Urteilsgründe die gestohlenen Radio- und Funkgeräte erworben, nachdem er den\nMitangeklagten Eckhard und Annemarie SchlB sein Interesse am Ankauf solcher Geräte bekundet hatte (UA S. 25\nbis 27). Es hätte daher eine Prüfung nahegelegen, ob er\ninsoweit auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.\nDie Strafkammer hat hierzu nichts ausgeführt. Das stellt\neinen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils dar, der zu\nseiner Teilaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache\nim beschlossenen Umfange nötigt.\n\nDas weitergehende Rechtsmittel dieses Angeklagten\nwar zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen\nRechtsfehler ergeben hat.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Eckhard Schgiiiiiie\nerweist sich in vollem Umfange als offensichtlich unbegründet. Sie war daher insgesamt zu verwerfen.\n\nPikart Schubath Zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-259-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-259-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.446289+00:00"}}