{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-26_1_StR_246_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"1 StR 246/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 246/79 URTEIL\nzu)\n\nin der Strafsache,\ngegen\n\n1. den Arbeiter a aus aus >.\ngeboren am Rn 1944 in Bue/ Te\n\n2. den Arbeiter Hasan CE aus EN —\ngeboren am @. ww 134\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\noH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schubath,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > zu: >\nfür den Angeklagten Tip,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten U\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1978,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n727\n\n77\n- 3 -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ti»\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nIII. Der beide Angeklagte betreffende Schuldspruch wird dahin geändert, daß jeweils\n\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen\nSteuerhehlerei entfällt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ti und\nÜgEB wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt, TUE zu\neinem Jahr sechs Monaten und Ü@B zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der gegen Ü@B ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der\nSenat den gegen beide Angeklagte erhobenen Schuldvorwurf\nder Steuerhehlerei gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts,\nder Angeklagte Tü@We zugleich Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision des Angeklagten Ü@ßB hat nur\n\n- uhzum Strafausspruch Erfolg. Das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten Tüw erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.\n\n1. Revision des Angeklagten Tim.\n\na) Verfahrensrügen.\n\nDie Rüge der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung\ndes namentlich nicht bekannten Scheinkäufers ist nicht\nin der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben. Die Revision gibt den Inhalt des Beweisamtrags nicht wieder.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie\nnicht versucht hat, bei dem Dienstvorgesetzten der vernommenen Polizeibeamten auf die Genehmigung, den Namen\ndes V-Mannes preiszugeben, hinzuwirken. Den Beamten\nwird erfahrungsgemäß insoweit keine Aussagegenehmigung\nerteilt.\n\nDie Rüge, die observierenden Beamten hätten über\ndie Bekundungen des Gewährsmannes nicht vernommen werden dürfen, ist unbegründet. Zeugen dürfen grundsätzlich über Mitteilungen, die ihnen eine andere Person\nvon ihren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache\ngemacht hat, vernommen werden (BGHSt 17, 382, 385;\n\nBGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteile vom 16. April 1975\n\n- 2 StR 60/75 -, vom 5. Mai 1977 - 4 StR 678/76 - und\nvom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Welcher Beweiswert\nden Aussagen der \"Zeugen vom Hörensagen\" zuerkannt werden\nkann, ist der freien Beweiswürdigung des Tatrichters vor-\n\n77\n-5-\n\nbehalten. Im übrigen hat das Landgericht die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Bekundungen des Scheinkäufers gestützt. Ein Rechts-\n\nfehler ist hier nicht erkennbar.\n\nb) Sachrüge.\n\nDie Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln ist rechtlich\nunbedenklich. Auch die Strafzumessungsgründe sind\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Revision des Angeklagten TB ist daher\n- mit der Maßgabe der aus Ziff. III des Urteilssatzes\nersichtlichen Beschränkung des Schuldspruchs nach\n§ 154 a Abs. 2 StPO - zu verwerfen.\n\n2. Revision des Angeklagten Üg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte im\nPkw des Mitangeklagten MB 15 kg Haschisch, das\nim Pkw versteckt war, ahnungslos von ICE in die\nBundesrepublik befördert. Erst nach seiner Rückkehr\nwurde der Angeklagte von Dritten informiert. Es kam\nzu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Mei\nund dem Beschwerdeführer, die damit endete, daß Me\ndem Beschwerdeführer als Trostpflaster und Schweigegeld 10.000,-- DM versprach, Ü@B den Schlüssel des\nPkw, in dem sich noch das von ihm beförderte Haschisch\nbefand, hinwarf, jedoch zugleich das Zahlungsversprechen\nannahm (UA S. 6, 13). In der Folgezeit hat der Angeklag-\n\nte die versprochenen Schweigegelder teilweise auch erhalten.\n\n-6-\n\nIn diesem Verhalten sieht die Strafkammer im\nErgebnis zutreffend eine Förderung des Handeltreibens. Sie konnte jedenfalls aus der Annahme von\nSchweigegeld und der darin liegenden Selbstverstrickung\ndes bisher nicht schuldhaft beteiligten Beschwerdeführers folgern, daß er in einer für MB erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, seine anfängliche Verärgerung völlig überwunden zu haben und den\nHaschischhandel, etwa durch eine mögliche Anzeige,\nnicht stören zu wollen, und somit MB in seiner\nVerkaufsabsicht bestärkt hat. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte dies auch gewollt. Die Annahme einer\n(psychischen) Beihilfe ist daher rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nDagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei den\nStrafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich das Stillhalten bezahlen\nließ. Da aber die Annahme des Schweigegeldes im vorliegenden Falle gerade die strafbare Beihilfe begründet, kann der gleiche Umstand nicht als Straferschwerungsgrund betrachtet werden.\n\n72\n\n- 7 -\n\nDer Strafausspruch ist daher aufzuheben; die\nweitergehende Revision ist - auch hier mit der\nMaßgabe der Beschränkung des Schuldspruchs - zu\nverwerfen.\n\nPikart Schubath Zipfel\n\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-246-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-246-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.427675+00:00"}}