{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-26_1_StR_217_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"1 StR 217/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 217/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Textilarbeiter Mustafa A aus St-Cen-\n\nB ‚ geboren am. EB 1939 in Koi bei ME\n( ), zur Zeit in Haft,\n\n2. den Textilarbeiter Lütfi Ya aus u\ngeboren am &. EEEEEEB 1947 in NEE (TEE),\n\nzu 1. versuchten Mordes\n\nWegen „u 2. unterlassener Hilfeleistung\n\nP17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schubath,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt iD au: >\nals Verteidiger des Angeklagten Ya,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten Ale\nwegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten \\eB wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt,\nDie Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.\n\n1, Revision des Angeklagten Ads\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da jedenfalls die Sachbeschwerde durchdringst.\n\nGemäß den Feststellungen ließ der Angeklagte von\nseinem Tatopfer ZW, dem er mit direktem Tötungsvorsatz\ndrei nicht unmittelbar tödlich wirkende Stiche versetzt\nhatte, ab, als der Mitangeklagte Ye beiden Vorhaltungen\nmachte und ZB am Jackenärmel faßte, um ihn von seinem\nAngreifer wegzuziehen. Hiernach war eine Prüfung veranlaßt, ob der Angeklagte strafbefreiend von seinem von\nder Schwurgerichtskammer zutreffend als Mordtat qualifizierten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. oder Satz 2 StGB\nscheidet allerdings von vornherein aus, da der Angeklagte\nsich um den Verletzten nicht gekümmert hat. Dagegen war\nStraflosigkeit des Mordversuchs nach § 24 Abs. 1 Satz 1\n1. Alt. StGB in Betracht zu ziehen. Hierfür ist von Bedeutung, welche Vorstellungen der Angeklagte nach dem\nletzten Stich vom Erfolg seines bisherigen Tuns hatte\n(BGHSt 22, 330, 331 f; 23, 356, 359). Schätzte er es\n\nals zur Tötung des Ze nicht ausreichend ein, so kommt\nes darauf an, ob er die weitere Verwirklichung seines\nTatentschlusses freiwillig aufgab oder aber sich an\n\nihr durch Ya Eingreifen gehindert sah. Über beide\nFragen verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Darin\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Daher war die\nVerurteilung dieses Angeklagten aufzuheben.\n\n2. Revision des Angeklagten Yu\n\nDieses allein Verletzung sachlichen Rechts rügende\nRechtsmittel greift ebenfalls durch.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkönnen Bedenken gegen eine Anwendung des § 330 c StGB\nallerdings nicht aus dem Gesichtspunkt seiner lediglich\nsubsidiären Geltung (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 284 f)\nhergeleitet werden. Die Strafkamner hat dargelegt, daß\nder Angeklagte die Notlage des ZB nicht mit herbeigeführt oder dazu beigetragen hat. Der ihm für die Zeit\nseit seiner Rückkehr nach Be gemachte Tatvorwurf\nwird aber von den Urteilsgründen nicht getragen. Der\ngesetzliche Straftatbestand verlangt, daß eine erforderliche Hilfe nicht geleistet wird. Erforderlichkeit ist\nnicht gegeben, wenn der Notbetroffene von anderer Seite\nausreichend Hilfe erhält (BGH NJW 1952, 394; VRS 22,\n\n272; 24, 190 f). Wie es hier damit stand, als der Angeklagte in Pe eintraf umsich von Ale trennte,\n\nkann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Feststellungen\nermöglichen auch keine sichere Beurteilung der von der\nStrafkammer offen gelassenen Frage, ob dem Angeklagten\nbereits am Tatort eine zu diesem Zeitpunkt zweifellos\n\nerforderliche Hilfeleistung zumutbar war. Zwar befreite\nihn - entgegen der Ansicht der Revision - die Möglichkeit, daß er der Teilnahme an AB Tat verdächtigt\nwurde und Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war,\nnicht von der Pflicht zur Hilfe, weil er den Eintritt\ndes Unglücksfalls objektiv dadurch gefördert hatte, daß\ner auf AED Aufforderung den Wagen in einen Seitenweg\nsteuerte und dort anhielt (vgl. BCHSt 11, 353, 355 f).\nAuch wären Hilfsmaßnahmen ohne einen Einsatz von AB\nWagen bereits vom Tatort aus denkbar gewesen. So wäre\netwa in Betracht gekommen, daß der Angeklagte zu Fuß\n\nin die nächste Ortschaft eilte, um Beistand für ze\n\nzu holen, oder aber, wenn er Z&MB nicht allein zurücklassen wollte, ihn auf dem Weg in die Ortschaft EB\nbegleitete und unterstützte. Die Strafkammer hat aber\nunerörtert gelassen, ob dem Angeklagten von AB Gefahr\ndrohte, wenn er sich für ze» einsetzte, und welche Vorstellungen der Angeklagte insoweit sowie über die möglichen Hilfsmaßnahmen hatte.\n\nDaher war das Urteil auch aufzuheben, soweit es den\nAngeklagten YEB betrifft, und war die Sache insgesamt\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nPikart Schubath Zipfel\nHerdegen ' Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-217-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/1-str-217-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.408066+00:00"}}