{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-19_1_StR_299_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-10","aktenzeichen":"1 StR 299/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75 086\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 299/79 BESCHLUSS\n\"h,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schreiner Ahmet Ad aus ME, geboren am\n@. WER 1945 in Hamm /Die> (TER) ,\n\n2. den Schlosser Abdullah S EB aus Mei, zeboren am MR. WER 1952 oder EB. EEEEEB 1951 in\n\nLae/ Di (TED) ,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nunerlaubten Handels mit\n\nwegen Betäubungsmitteln\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juni 1979 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n15. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDas Urteil muß aufgehoben werden, weil der Dolmetscher\nDr. NE in der Sitzung vom 10. Januar 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde lediglich festgestellt, daß der Dolmetscher\nallgemein beeidigt ist. Das Protokoll macht aber nicht ersichtlich, ob sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG\nauf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene\nErklärung des Doilmetschers wird durch die Feststellung,\ner sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332,\n333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 - und\nvom 27. August 1974 - 1 StR 300/74 -). Der Verfahrensfehler zwingt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruht.\nDer Dolmetscher war in der Sitzung vom 10. Januar 1979\nwährend der Vernehmung der - türkischen - Angeklagten\n\nund der Vernehmung von Zeugen, insbesondere des türkischen\nZeugen CE, anwesend. Wie in der Sitzungsniederschrift\nausdrücklich hervorgehoben ist (HA S. 101), wurde die Vernehmung von GEB vom Dolmetscher übersetzt. Die Verur-\n\nteilung ist auch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt\n(UA S. 8).\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben. Auf die übrigen\nRügen kommt es nicht mehr an. Es mag jedoch bemerkt,\ndaß der Ausspruch der Höchststrafen nicht ausreichend\nbegründet erscheint,\n\nPikart Zipfel Herdegen\nLaufhütte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/1-str-299-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/1-str-299-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.260259+00:00"}}