{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-19_1_StR_252_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"1 StR 252/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&I\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_252/79 URTEIL\n4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Martin Mn aus Mu,\ngeboren am, EB 1946 in LEEB- Di,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzipfel,\nHerdegen,\nLaufhütte,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: GENRES\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n15. Dezember 1978 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 72?\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen erweist sie sich\nals unbegründet.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte, der in\neinem Wohnheim mit zwei Arbeitsgefährten ein Zimmer teilte, am Morgen des 19. November 1977 in seinem Schlaf dadurch gestört worden, daß der im selben Heim wohnende\n67 Jahre alte Hilfsarbeiter Willi WEB betrunken ins\nZimmer gekommen war und auf den ebenfalls noch im Bett\nliegenden Reinhold Re eingeredet hatte. Da wei\nauch auf wiederholte Aufforderung den Raum nicht freiwillig verlassen hatte, war er vom Angeklagten gewaltsam hinausgedrängt worden. Gleich darauf kehrte er zurück. Der Angeklagte ging brüllend auf ihn los, schob\nihn zur Tür und versetzte ihm dort einen wuchtigen Stoß.\nWEB stürzte quer über den Flur und prallte mit dem\nKopf gegen die Tür des gegenüberliegenden Raumes. Er\nerlitt einen Schädelbruch, eine Hirnquetschung und Hirnblutungen. Daß er verletzt worden war, erkannten Reis»\nund ein anderer Heimbewohner, die sich um den regungslos\nam Boden Liegenden kümmerten, zunächst nicht. Sie glaubten, daß er wegen seiner Trunkenheit nicht ansprechbar\nsei, und legten ihn in sein Bett. Da mit ihm auch noch\nam Nachmittag eine Verständigung nicht möglich war, rief\ndie von dem Vorfall nunmehr in Kenntnis gesetzte Heim-\n\nleitung einen Arzt herbei, der WEB in eine Privatklinik überwies. Dort wurden die Verletzungen zunächst\nnicht entdeckt. Erst als Lähmungserscheinungen beobachtet wurden, kam in der Klinik der Verdacht auf eine Hirnverletzung auf. WERE wurde deshalb am 21. November 1977\nin ein Krankenhaus verbracht. Nach einer neuro-chirurgischen Behandlung wurde er am 7. Dezember 1977 in die Privatklinik zurückverlegt. Hier trat bei ihm eine Lungenentzündung auf, die am 13. Dezember 1977 zu seinem Tode\nführte,\n\nDie Anwendung des § 226 StGB auf diesen Sachverhalt\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat nach Anhörung von\nSachverständigen festgestellt, daß die Lungenentzündung\neine Folge der Schädelverletzung war (UA S. 26). Was die\nRevision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Gleiches gilt für\ndie Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, daß\ndem Angeklagten hinsichtlich des tödlichen Ausgangs seines Handelns Fahrlässigkeit zur Last fällt. Daß ein durch\neinen wuchtigen Stoß zu Fall gebrachter Mensch mit dem\nKopf aufschlagen, dabei schwer verletzt werden und unmittelbar dadurch oder zufolge von bei der Behandlung\nauftretenden Komplikationen zu Tode kommen kann, entspricht gewöhnlicher Erfahrung und war daher allgemein\nvoraussehbar. Die Feststellung, daß der durchschnittlich\nintelligente und eine durchschnittliche Kombinationsgabe\nbesitzende Angeklagte (UA S. 28, 30) diese Voraussicht\nhätte haben können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schwurgerichtskammer hat hierbei ausdrücklich auf die Tatzeit abgestellt (UA S. 30). Sie hat hier-\n\n-5- 74\n\nnach ersichtlich die psychische Verfassung, in der sich\nder Angeklagte zur Tatzeit befand, mitberücksichtigt.\nDie Schlüsse, die von der Revision aus dieser besonderen\nLage des Angeklagten hinsichtlich seiner Fähigkeit zur\nVoraussicht gezogen werden, können sich nicht an die\nStelle der tatrichterlichen Beurteilung setzen.\n\nDer Schuldspruch hat nach alledem Bestand.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben,\n\nEs ist rechtlich nicht bedenkenfrei, daß die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines minderschweren Falles\nim Sinne von § 226 Abs. 2 StGB vermeint hat. Ganz abgesehen davon, daß das Mitverschulden des Tatopfers nicht\nausreichend berücksichtigt erscheint, lassen die Urteilsgründe nähere Ausführungen über die innere Reaktion des\nAngeklagten auf das störende Verhalten des WER und auf\ndie gemäß weiterer Feststellung von ihm unmittelbar vor\nder Tat gezeigte herausfordernde Haltung (UA S. 12, 31)\nvermissen. Solche Darlegungen wären hier deshalb erforderlich gewesen, weil der Angeklagte in zeitlich dichter\nFolge seine Verlobte unerwartet durch tödliche Krankheit\nund seinen jüngeren Sohn durch Unfalltod verloren hatte,\ndarauf einen Selbstmordversuch unternommen hatte und deshalb mehrere Wochen lang bis kurz vor der Tat in einer\nNervenklinik stationär behandelt worden war (UA S. 6).\nDaher wäre auch darzulegen gewesen, ob die psychische\nVerfassung des Angeklagten die Beherrschung seines Willens\nerschwerte, Die Urteilsgründe lassen ferner eine Prüfung\nnicht zu, ob die Schwurgerichtskammer zu Recht erschwerend\n\nberücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich um WeEEEBD\nnach Bekanntwerden der schweren Verletzungen nicht gekümmert hat. Ihre Annahme, das sei aus völliger Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Verletzten geschehen (UA S. 32), hat sie nicht belegt. Insbesondere\nhat sie nicht festgestellt, daß der Angeklagte von den\nschweren Verletzungen erfahren hat. Ob sie erwogen hat,\nder Angeklagte könne Fragen nach WEB Ergehen aus\nanderem Grunde als aus Gleichgültigkeit unterlassen haben, etwa aus Unbeholfenheit oder Scheu, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Bedenken begegnet schließlich auch,\ndaß die Schwurgerichtskammer die Vorstrafen des Angeklagten unterschiedslos erschwerend ins Gewicht hat fallen\nlassen. Es ist nicht erkennbar, ob sie hinsichtlich der\ndafür in erster Linie heranzuziehenden Verurteilungen\nwegen Bedrohung und Sachbeschädigung die Tatmotivation\ndes Angeklagten geprüft hat.\n\nAuch unabhängig von der Frage des Strafrahmens erscheint die Strafe stark übersetzt. Ob schon deswegen\nder Bestand des Urteils gefährdet ist, kann offenbleiben.\nJedenfalls nötigen die aufgezeigten Mängel des Urteils\nzur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.\n\n73\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPikart Zipfel\nLaufhütte\n\nNiepel\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/1-str-252-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/1-str-252-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.226297+00:00"}}