{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-19_1_StR_224_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"1 StR 224/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR D2u/ 79 URTEIL\n\nfi;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Erzieherin Ingrid Maria M EEE - D «EEE\naus MÜE, geboren am Ep. EEEEEEE 1955 in Pe,\n\n- Sachbezeichnung: FINE» u.a. -\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nRR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nPikart,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nZipfel,\nHerdegen,\nLaufhütte,\nDr. Niepel\n\nbeisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: ED\n\nVerteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellter >»\n\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten MEB- Deiiii>\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n9. November 1978, soweit es diese Angeklagte\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte MWiB-\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision\nder Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat\nErfolg.\n\nDie Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten FI hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer sieht\neine Förderung der Haupttat darin, daß die Beschwerdeführerin ihre Anschrift und die von ihr gemietete Wohnung für den Handel mit Haschisch in einer größeren Menge\nzur Verfügung gestellt habe (UA Ss. 13, 14). Soweit der\nTatrichter von einem Zurverfügungstellen der Anschrift\nausgeht, setzt er sich schon mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch (UA S. 8); denn danach kannte\ndie Angeklagte den Inhalt des Paketes nicht, als sie sich\ngegenüber ZB damit einverstanden erklärte, daß ein Paket an ihre Adresse geschickt werde. Als sie informiert\nwurde, war das Paket bereits unterwegs.\n\nAuch für ein Zurverfügungstellen der Wohnung geben die Feststellungen keine ausreichende Grundlage.\nDie Angeklagte hatte die Wohnung zwar angemietet, bewohnte sie aber in Lebensgemeinschaft mit dem Mitangeklagten Fi. Inwieweit sie hätte verhindern\nkönnen und müssen, daß Fi das Paket in die gemeinsame Wohnung bringt, kann den Urteilsgründen nicht\n\nentnommen werden. In der Wohnung hat sie sich um das\nPaket und seinen Inhalt nicht gekümmert.\n\nAus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob sie\nbei der Empfangnahme des Paketes aktiv geworden ist.\nDas Paket war zwar an sie adressiert, nach den bisherigen Feststellungen hat es aber der Mitangeklagte\nFi allein in Empfang genommen (UA S. 8). Ob\nsie FiCEEEED in einer auch für die Postbehörde erkennbaren Weise zur Abholung bevollmächtigt hatte oder\nob sie sich zu einer eventuell erforderlichen Legitimation bereithielt, kann aus der bloßen Angabe in den\nUrteilsgründen, daß sie anschließend gemeinsam mit\nFlörchinger und dem an einer Abnahme von Haschisch\ninteressierten DEEEB in die gemeinsame Wohnung gefahren ist, nicht hergeleitet werden. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, daß sich die Angeklagte\nan Verkaufsverhandlungen beteiligt hat. Die bloße Anwesenheit im Pkw reicht hierfür nicht aus.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben.\n\nZu bemerken bleibt noch, daß die genaue Kenntnis der im Paket enthaltenen Menge von 4 kg Haschisch,\nvon der die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen\nausgeht, durch die Urteilsgründe nicht belegt ist.\n\nPikart Zipfel Herdegen\nLaufhütte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/1-str-224-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/1-str-224-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.211204+00:00"}}