{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-19_1_StR_223_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"1 StR 223/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 223 URTEIL\nAal,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Spengler Gorg M GENE» aus Rei»\ndort geboren am MB. EEE 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDH\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\nHerdegen,\nLaufhütte,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 3. Januar 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in\nTateinheit mit einem Verbrechen der schweren räuberischen\nErpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision\ngreift die Staatsanwaltschaft die tatrichterliche Entscheidung insbesondere deshalb mit der Sachbeschwerde an, weil\ndie Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren\nFalles nach § 316 a Abs. 1 Satz 2 und nach § 250 Abs. 2 StGB\nbejaht hat.\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet,\ngegen den die Staatsanwaltschaft nichts vorbringt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch haben sich keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben.\n\na) Ein minder schwerer Fall darf angenommen werden,\nwenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen\nStrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil\nauf Grund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer\nist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nund bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens\nschon bedachten Fällen. Sind mildernde Umstände im Sinne\ndes früheren Rechts gegeben, muß in der Regel ein minder\n\nschwerer Fall nach geltendem Recht bejaht werden (BGHSt 26,\n97, 99).\n\nMit Recht geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß\nbei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als \"minder schwer\"\neinzustufen ist, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände,\ndie für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein\nkönnen, angestellt werden muß. Es genügt nicht, daß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung\nergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der\nvom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahnmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1960,\n1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303; BGH,\nUrt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77).\n\nb) Die Meinung der Revisionsführerin, daß die Strafkammer Verstöße gegen diese Grundsätze begangen habe, die\nzur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßten, teilt der Senat jedoch nicht. Die Strafkamnmer\nhat eine Reihe entlastender Umstände dargelegt (UA S. 19/20),\nderen Bewertung als mildernde Umstände nicht als rechtlich\nfehlerhaft angesehen werden kann und sie hat die wesentlichen belastenden Umstände erörtert (UA S. 21). Aus der\nTatsache, daß diese Erörterung sich erst im Anschluß an\ndie Festlegung des Strafrahmens bei der \"Bemessung der\nkonkreten Strafe\" (UA S. 20) findet, kann nicht gefolgert\nwerden, die Strafkammer habe die belastenden Umstände\naußer acht gelassen, als sie den Strafrahmen bestimmte.\nAuf der Grundlage der Feststellungen ergeben sich auch\nkeine Anhaltspunkte für die Annahme, der Katalog der auf-\n\nah\n\ngeführten belastenden Umstände weise erhebliche Lücken\nauf. Daß die Strafkammer die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände nicht ausdrücklich gegeneinander abgewogen hat, stellt den Strafausspruch nicht in\nFrage. Das angefochtene Urteil macht deutlich, daß die\nStrafkammer der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, von der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nals einer Möglichkeit ausgegangen werden muß, die ebenso\nins Gewicht fällt, wie wenn sie als Tatsache festgestellt\nworden wäre, in ihrem Zusammenwirken mit anderen Umständen ausschlaggebende Bedeutung beigelegt hat. Das kann\nnicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Allein\n\ndie verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte\n\nes dem Tatgericht aber ermöglicht, einen mit zwei Jahren\nbeginnenden und bis zu elf Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen zugrunde zu legen (§ 316 a Abs. 1 Satz 1\ni.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) und innerhalb dieses Rahmens auf die Strafe zu erkennen, die gegen\nden Angeklagten verhängt worden ist. Das Zusammentreffen\nder verminderten Schuldfähigkeit mit anderen, im einzelnen aufgeführten Milderungsgründen gestattete es dem Tatgericht, als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände den Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 316 a Abs. 1 Satz 2\n(§ 250 Abs. 2) StGB als anwendbar anzusehen, also - bei\nunverändertem Höchstmaß von fünfzehn Jahren (§ 316 a\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB) - von einem Mindestmaß von einem\nJahr auszugehen,\n\nDie von der Anklagebehörde vorgenommene Bewertung\nder entlastenden und belastenden Umstände kann nicht an\ndie Stelle der Bewertung des Tatgerichts treten, die nur\n\ndann keinen Bestand hätte, wenn sie auf Ermessensfehlern\nberuhte. Das ist nicht der Fall.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,.\n\nPikart zipfel Herdegen\nLaufhütte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/1-str-223-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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