{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-12_1_StR_158_79_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-12","aktenzeichen":"1 StR 158/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OB Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 158/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n(jetzt noch)\n\n1. den Kfz-Handwerker Heinz Willi T nun\naus MB, geboren am. EEE 1929 in Cu.\n\n2. die Phonotypistin Pauline Maria H EEE aus MED,\ngeboren am @. EEE 1924 in HouiB,\n\n- Sachbezeichnung: BIP u.a. -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nZipfel,\nHerdegen,\n\nDr. Gribbohm,\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n13. April 1978 mit den zugehörigen Feststel-Jungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Hub\nfreigesprochen worden ist. Die Sache wird im\nUmfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des die Angeklagte HE betreffenden Rechtsmittels der\nAnklagebehörde, an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die gegen das genannte Urteil zum Nachteil des\nAngeklagten TEE eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten\ndieses Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten TB erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n70\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Teii>\nunter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei in 14 Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer\nvom Amtsgericht München verhängten Freiheitsstrafe von\nzehn Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Angeklagte H@MW ist vom Vorwurf der\nHehlerei in mehreren Fällen freigesprochen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil der beiden Angeklagten Revision eingelegt. Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten Te betrifft, wird lediglich\nder Strafausspruch angefochten. Die Anklagebehörde rügt\nVerletzung des materiellen Rechts. Ihre Revision ist begründet, soweit sie beanstandet, daß die Angeklagte Hp\nfreigesprochen worden ist.\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Tem:\n\n1. Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das\nTatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur\nAbwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere anerkannte Strafzwecke nicht\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17,\n35, 36; 27, 2, 3). Das Tatgericht braucht nicht alles\ndarzulegen, was sich aus dem von ihm gewonnenen Bild von\nTat und Täter für die Strafzumessung ergeben hat. Es genügt, wenn die Umstände angeführt werden, die für den\n\nStrafausspruch \"bestimmend\" waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO).\n\n2. Dieser Darlegungspflicht ist die Strafkammer\nnachgekommen. Sie hat, was nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 24, 268), in einer für\nalle Einzelfälle geltenden Zusammenfassung die wesentlichen Umstände mitgeteilt, die es zugunsten und zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Sie hat außerdem bei einigen Einzelfällen einen Gesichtspunkt erwähnt,\ndem sie bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen strafmildernde Bedeutung einräumte (vgl.\nBI3, 4, 8, 12 und 45 der Urteilsgründe). Auf der Grundlage der Feststellungen kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, daß der Katalog der von ihr aufgeführten\n\"bestimmenden Umstände\" erhebliche Lücken aufweise. Die\nabstrakte Aufzählung von Zumessungsfaktoren, die § 46\nAbs. 2 StGB lediglich beispielhaft und in ambivalenter\nFormulierung erwähnt, in der Revisionsbegründung vermag\n\ndie gegenteilige Folgerung der Anklagebehörde nicht zu\nstützen.\n\n3. In sich rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen liegen dem Strafausspruch nicht zugrunde. Die\nStrafkammer durfte die (fast) straffreie Führung des Angeklagten \"über einen Zeitraum von mehreren Jahren\" zu\nseinen Gunsten berücksichtigen, auch wenn es nur, wie\ndie Staatsanwaltschaft errechnet hat, ein Zeitraum von\nfünf Jahren war. Vergeblich wendet sich die Anklagebehörde auch dagegen, daß dem Angeklagten zugute gehalten\nworden ist, er habe sich um den Aufbau einer \"gutbürgerlichen Existenz\" bemüht. Was die Revision dagegen vorbringt, sind ihre eigenen \"Feststellungen\" und Folgerungen, für die sich den Urteilsgründen nichts entnehmen\n\nläßt. Sie müssen als unbeachtlich außer Betracht bleiben.\n\n70\n\n4, Die Zumessungserwägungen lassen erkennen,\ndaß die Strafkammer die für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände auch gegeneinander abgewogen und\n- zu seinem Nachteil - der \"Vielzahl seiner Verfehlungen\",\nder \"darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie\"\nund den \"erheblichen Vorstrafen\" besonderes Gewicht beigelegt hat. Diese Akzentuierung kann ebensowenig als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden wie die zwar knappe\naber ausreichende Begründung der Gesamtstrafe. Das Tatgericht hat nicht verkannt, daß ihre Festsetzung ein besonderer Strafzumessungsvorgang ist und es hat zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen der schuldangemessenen\nStrafe der Gesichtspunkt der spezialpräventiven Einwirkung auf den erheblich vorbestraften Angeklagten besondere Berücksichtigung fand. Nichts anderes will die Revision. Sie meint aber, das Ergebnis, zu dem die Straf-\n\nTatgericht die verwirkte höchste Einzelstrafe (ein Jahr\nund sechs Monate) in Anbetracht der sich ergebenden\n\nSumme der Einzelstrafen (110 Monate) \"nicht angemessen\"\nerhöht habe. Es erübrigt sich, zu dieser Meinung Stellung\nzu nehmen. Der dem Tatrichter anvertraute Gestaltungsakt\nder Strafzumessung hätte nur dann keinen Bestand, wenn\nein Ermessensfehler ersichtlich wäre und er darauf beruhte. Das ist nicht der Fall.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Hap:\n\n1. Es ist ein sachlichrechtlicher Mangel des\nangefochtenen Urteils, daß die Strafkamner in einer die\nEinzelfälle isolierenden Betrachtungsweise Tatsachen außer\nBetracht gelassen hat, die festgestellt und geeignet sind,\n\ndas Vorbringen der Angeklagten H@W, sie habe weder\ngewußt noch auch nur für möglich gehalten, daß die\nSachen aus rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortaten stammten, als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Wenn auch die Anführung der Beweistatsachen dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist\n(vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) und ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen\ner zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210),\nso gilt doch andererseits der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung: Mit festgestellten Tatsachen, die\nfür den äußeren oder inneren Tatbestand von indizieller\nBedeutung sein können, muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt\n14, 162, 164/165; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz\nMDR 1978, 108).\n\n2. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Mitangeklagte Ti, der die Angeklagte\nH@WEB mit gestohlenen Sachen beschenkte oder der die\nvon ihr versetzten, aus Diebstählen stammenden Sachen\n\"eingebracht\" hatte, lebte mit ihr seit Jahren in einer\nWohnung zusammen. Beide verband ein eheähnliches Verhältnis (UA S. 12 bis 14). Was Trüschler der Angeklagten gab oder was sie versetzte, ohne daß es ihr zum Geschenk gemacht war, umfaßte nur einen kleinen Teil des\nDiebesguts, das er sich verschafft hatte. Den größeren\nTeil behielt er für sich oder gab ihn an andere weiter.\nSoweit das Diebesgut nicht in der Wohnung blieb, in der\nTrüschler mit der Angeklagten zusammenlebte, nahm es\n\n20\n\nseinen Weg über diese Wohnung oder über die zu ihr gehörende Garage (vgl. insbesondere BI 16, 19, 24, 26\nund 45 der Urteilsgründe).\n\nAus diesen Feststellungen kann gefolgert werden,\ndaß der Angeklagten die hehlerische Betätigung ihres\n\"Lebensgefährten\" nicht verborgen blieb und daß sie\nauch in den Fällen, in denen sie Diebesgut sich verschaffte oder absetzte, nicht \"gutgläubig\" war. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht im Rahmen seiner\nBeweiswürdigung mit diesen Feststellungen befassen müssen. Es ist möglich, daß ihre Berücksichtigung zur Zurückweisung der (zum Teil wechselnden) Einlassungen\nder Angeklagten zum subjektiven Tatbestand und zur Feststellung des hehlerischen Vorsatzes geführt hätte (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1978, 108).\n\nDeshalb und weil nicht ohne weiteres zu verstehen ist, daß einerseits TB in der Lage gewesen sein soll, der Angeklagten teuere Geschenke zu\nmachen, andererseits die Angeklagte diese Geschenke\nund andere Dinge \"versetzen! mußte, um Mittel für den\ngemeinsamen Lebensunterhalt zu beschaffen, kann der\nFreispruch keinen Bestand haben.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nPikart Zipfel\nGribbohm Niepel\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/1-str-158-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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