{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-12_1_StR_154_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-12","aktenzeichen":"1 StR 154/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1. StR 1 54/79 URTEIL\nE77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assessor Franz-Merten KB aus GrüiEREE:\ngeboren am &. EB 1925 in Dremmmmmme,\n\n- Sachbezeichnung: Li u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\n085\n\n63\n\nDer 1. Strafser«t des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nvorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Gribbohm,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt eEEEEEEEEEn GEHE aus GENEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden\nSenats vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77 - emeut\nwegen Hehlerei, und zwar nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat\nder Angeklagte Ende November 1973 unter Einschaltung des\nfrüheren Mitangeklagten Li und der von diesem\nallein vertretenen Leib GmbH den Brief über eine\nTeilgrundschuld von 3,1 Mill. DM erworben. Die Stamngrundschuld von 3,69 Mill. DM war von dem damaligen\nGrundeigentümer, dem Kraftwerksbesitzer Dr. SED, auf\nBetriebsgrundstücken für die TEEB-Kraft GmbH bestellt\nworden. Sie sollte künftige Ansprüche dieser Gesellschaft gegen Dr. Sg sichern. Nach Abtretung eines\nTeilbetrags von 590.000,-- DM an einen Gläubiger des\nDr. Sp hatte die TED GmbH durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Fritz Wis\ndie Restgrundschuld an den Kraftwerksbesitzer Franz\nDEE zu einen im Vertrage mit 200.000,-- DM angegebenen Preis übertragen. Beiden war bekannt, daß\ndie Grundschuld Sicherungszwecken diente, daß sie nicht\nvalutiert war und daß mit zu sichernden Ansprüchen der\n\nTOD GmbH gegen Dr. SED nicht gerechnet werden\nkonnte. Sie planten gemeinsam, unter Ausnutzung der\nTeilgrundschuld die mit ihr belasteten Kraftwerksgrundstücke im Wege der Zwangsversteigerung an sich zu\nbringen. Nach Veräußerung dieser Grundstücke durch\n\nDr. SB an einen anderen Kraftwerksbesitzer hatte\nWORD sich entschlossen, die Restgrundschuld über\nDei durch Verkauf zu verwerten. Hierfür hatte er\nden von ihm in den Sachverhalt voll eingeweihten Angeklagten gewinnen können.\n\nWegen der Abtretung der Teilgrundschuld an\nDEE sind in gesondertem Verfahren WEEEEEB der\nUntreue und DD der Beihilfe zu dieser Tat schuldig gesprochen und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen\nverurteilt worden (Beschluß des Senats vom 29. März 1977\n- 1 StR 672/76 -). Diese rechtliche Bewertung hat die\nStrafkammer in das Urteil gegen den Angeklagten übernonmen. Sie ist demzufolge davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Teilgrundschuldbrief von Vormännern erwarb,\ndie ihn durch eine Vortat im Sinne des Hehlereitatbestandes (§ 259 StGB) erlangt hatten. Mit ausführlicher\nBegründung hat sie dargelegt, daß der Angeklagte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Eine Verurteilung\nauch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue hat\nsie damit abgelehnt, daß der Angeklagte bei dem Erwerb\nallein eigene Interessen unter Ausschluß von Wein\n\nund Dep verfolgte (UA S. 65).\n\nDie Nichtanwendung des § 266 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n£8\n\nTeilnahme an der Tat eines anderen ist nur bis\nzu deren Beendigung möglich. Das Untreuevergehen des\nWiedemann wäre mit dem Vollzug der Grundschuldabtretung\nan De nicht nur rechtlich vollendet, sondern\nauch sachlich beendet gewesen, wenn damit das Unrecht\nseiner Tat seinen Abschluß fand. Hierfür sind Art und\nUmfang des Nachteils von Bedeutung, der dem Grundstückseigentümer Dr. S@EEB durch die Grundschuldübertragung\nzugefügt werden konnte. An dem Bestehen seines aus dem\nSicherungsvertrag herzuleitenden Rückgewähranspruchs\ngegen die TEE GmbH konnte sie nichts ändern. Gleiches\ngilt für die aus dem Anspruch folgende Einrede gegen\ndie Grundschuld. Sie konnte gemäß § 1157 BGB auch D@-\nai» entgegengesetzt werden, da er alle sie begründenden Tatsachen beim Erwerb der Grundschuld kannte.\nDeshalb konnte Dr. Se weiter den gemäß §§ 1169, 1192\nAbs. 1 BGB gegebenen Anspruch auf einen Grundschuldverzicht auch DB gegenüber geltend machen. Die\nGrundschuldübertragung verschlechterte aber in hohem\nMaße die Zugriffsmöglichkeiten wegen des obligatorischen\nRückgewähranspruchs. Ferner beeinträchtigte sie Einrede und Verzichtsanspruch schwerwiegend deshalb, weil\nbeide Rechtspositionen mit dem Risiko des für Dein»\nBösgläubigkeit zu erbringenden Beweises belastet wurden.\nIn dieser schadensgleichen Vermögensgefährdung erschöpfte sich der mit der Verwirklichung des Treubruchtatbestandes durch Wiedemann zu Lasten des Dr. SEE»\nbewirkbare Vermögensnachteil. Er konnte allerdings noch\nerweitert oder vertieft werden. Tatsächlich vergrößerte\ndie auf WB Betreiben vorgenommene Weiterübertragung der Grundschuld auf die Lee GmbH die mit Bezug auf Einrede und Verzichtsanspruch bestehenden Beweisschwierigkeiten, da nunmehr Bösgläubigkeit nicht\n\nallein des DEE, sondern auch des Repräsentanten\nseiner Rechtsnachfolgerin nachgewiesen werden mußte\n(vgl. RGZ 135, 310) und weil die als Indiz dafür in Betracht kommende Beteiligung des WEB auch am\nzweiten Übertragungsakt für Außenstehende nicht offenlag. Die Weitergabe der Grundschuld war aber in WeiB-EEEB ursprünglichem Plan nicht vorgesehen. Ihre Veranlassung beruhte auf einem geraume Zeit nach Erledigung\nder ersten Abtretung gefaßten neuen Entschluß. Nach alledem liegt es nahe, in seiner Mitwirkung an dem zweiten\nÜbertragungsakt nicht die Fortführung eines lediglich\nvollendeten Untreuedelikts, sondern eine Verwertungshandlung nach beendeter Tat zu erblicken.\n\nEiner abschließenden Stellungnahme hierzu ist\nder Senat enthoben. Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zur Untreue des WEB scheitert jedenfalls aus subjektiven Gründen. Nach den Urteilsgründen\nverfolgte der Angeklagte mit dem Erwerb der Grundschuld\nüber die ICE GmbH allein eigene Interessen unter\nAusschluß von WEB und Dee. Für ihn stellte\nsich sein Handeln lediglich als Verwirklichung eigener\nZiele, nicht dagegen zugleich auch als Unterstützung\nfremden Bestrebens dar. Er hatte daher nicht den für\neine strafbare Förderung fremder Tat erforderlichen Gehilfenvorsatz.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erweist\nsich hiernach als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.\n\nDa die Revision zugleich zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), hat der Senat das Urteil\neiner umfassenden Prüfung unterzogen, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Sie hat solche Mängel nicht aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Zipfel Herdegen\nGribbohm Niepel\n\n63","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/1-str-154-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/1-str-154-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.969466+00:00"}}