{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-12_1_StR_135_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-12","aktenzeichen":"1 StR 135/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Er\n\n>\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 135/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Hubert PB zus Mai,\ndort geboren am @. EB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n2. den Porzellanmaler Klaus Eberhard Co aus\n\nWeB/OPf., geboren am GM. EEEED 1949 in Pre,\nLandkreis N@Emp/wN,\n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Gribbohn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten PB und\nCB gegen das Urteil des Landgerichts\nWeiden i.d.OPf. vom 28. November 1978\nwerden verworfen,\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PIE wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei,\nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten CB wegen Beihilfe zur Zuhälterei unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts\nWeiden vom 16. März 1978 zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt. Dem Angeklagten\nPEEEEB wurde die Fahrerlaubnis entzogen; zugleich wurde\nsein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von\nvier Jahren verfügt. Außerdem wurde sein Personenkraftwagen eingezogen. Beide Angeklagte rügen Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen\nErfolg.\n\nI, Revision des Angeklagten PD\n\n1. Verfahrensrügen.\na) Falsche Besetzung des Gerichts.\n\nDie Angeklagten waren zunächst von der 1. Strafkammer\ndes Landgerichts Weiden wegen derselben Delikte verurteilt\nworden. Dieses Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18, Juli 1978 hinsichtlich des Angeklagten\nPB insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten CB\nzum Teil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen worden. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision ist die 2, Strafkammer, die nun entschieden\nhat, eine andere Strafkammer des Landgerichts Weiden.\nWelche andere Strafkammer des Landgerichts für die vorliegende Sache zuständig war, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts. Die Revision rügt nicht, daß\ndie Zuständigkeit und die Besetzung der entscheidenden\nKammer nicht der Geschäftsverteilung entsprach. Sie rügt\nnur, daß an der neuen Verhandlung dieselben richterlichen\nBeisitzer wie in der ersten Verhandlung teilgenommen haben.\nDiese sind jedoch weder kraft Gesetzes von der Mitwirkung\nbei der neuen Entscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt ihre Mitwirkung bei der früheren Entscheidung für\nsich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (BVerfGE 30, 149, 154; BGHSt 21, 142; 21, 334, 341;\n24, 336). Eine andere Strafkammer ist nicht notwendigerweise eine anders besetzte Kammer.\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil derselbe Beisitzer wiederum als Berichterstatter eingeteilt worden ist. Üblicherweise ist einer\nder beiden Beisitzer Berichterstatter. Diesen für den\nEinzelfall zu bestimmen, ist Sache des Vorsitzenden,\nder dabei nicht an gesetzliche Regeln gebunden ist.\n\nEs gibt zwar einen gesetzlichen Richter, aber keinen\ngesetzlichen Berichterstatter (BGH bei Dallinger MDR 73,\n903).\n\nSoweit die Revision des Angeklagten PP eine\nBefangenheit des Richters EB aus dessen Verhalten\nin der neuen Verhandlung herleiten will, ist sie mangels\nder gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\nunzulässig; denn sie trägt nicht vor, daß der Beschwerde-\n\nführer in der Hauptverhandlung während der in § 25 Abs. 2\nStPO vorgeschriebenen Frist ein entsprechendes Ablehnungsgesuch vorgebracht hat.\n\nb) Verletzung des § 261 StPO.\n\nEine Verletzung des § 261 StPO ist nicht dargetan.\nDie Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\nauf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n2. Sachrüge.\n\nAuch die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung\ndes Urteils macht keinen Rechtsfehler ersichtlich. Die\nFeststellungen ergeben hinreichend, daß der Angeklagte\nPOEEB die beiden Prostituierten bei Ausführung ihrer\nTätigkeit in einer auf eine gewisse Dauer bestimmten\nWeise überwacht und die Zeit der Prostitutionsausübung\nbestimmt hat. Der Angeklagte hat die Dirnen nicht nur\nzum Standplatz gefahren; er ist dort auch an einzelnen\nTagen mehrmals vorbeigefahren, um sie bei der Ausübung\nihrer Tätigkeit zu überwachen und zu verhindern, daß sie\n\"die in seinem Sinne gelegene Beschäftigung bleiben\nließen\" (ua Ss, 17). Sein Handeln war von dem Bestreben\nbestimmt, die Dirnen zur Ausübung und Fortsetzung der\nProstitution anzuhalten, um anschließend den eingenommenen Dirnenlohn abzukassieren (UA S. 17). Er hat den\nFrauen auch Jeweils Geldbeträge abgenommen, teils unter\nSchlägen, teils unter Drohungen; in mehreren Fällen\ndurchsuchte er die Handtaschen. In diesem Verhalten\ndes Angeklagten hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise eine Überwachungstätigkeit hinsichtlich\n\nder tatsächlichen Ausübung der Prostitution und des\ndaraus erzielten Verdienstes im Sinne des § 181 a Abs. 1\nNr. 2 StGB gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974\n- 1 StR 350/74; BayObLG NJW 1977, 1209, 1210).\n\nRegelmäßig forderte der Angeklagte die Prostituierten auf, sich von ihm an den Standplatz fahren zu lassen,\nund vereinbarte mit ihnen, sie zu einer von ihm bestimnten Zeit wieder abzuholen. Dies hat die Strafkammer in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Bestimmung\nder Zeit der Prostitutionsausübung beurteilt. Ob der\nAngeklagte daneben auch den Ort bestimmt hat, wie der\nTatrichter angenommen hat, kann dahinstehen, weil die\n2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits\nmit der Zeitbestimmung erfüllt ist.\n\nAuch gegen die Annahme der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB\nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mindestens in einem Falle\ndie Prostituierte H@W®, nit deren Minderjährigkeit\ner rechnete, durch Drohung mit Schlägen zur Unzuchtsausübung angehalten. Daß sie in den anderen Fällen von\nsich aus zur Prostitution bereit war, hindert die Erfüllung des Tatbestandes nicht.\n\nAuch im übrigen ist die Verurteilung nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar hoch;\n\ndie Strafzumessungsgründe sind jedoch nicht rechtsfehlerhaft.\n\n20\n\nIl. Revision des Angeklagten Cm\n\n1. Verfahrensrüge\n\nHinsichtlich der auch vom Angeklagten CB erhobenen Besetzungsrüge wird auf die Ausführungen unter\nI 1a Bezug genommen.\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Angeklagte CE wollte nach den Feststellungen den Mit-\n\nTätigkeit des Abkassierens ein. Er erkundigte sich nach\nden Einnahmen der Prostituierten und forderte sie zur\nHerausgabe des Geldes auf. Er bedrohte auch die Dirne\nRW, als sich diese vereinbarungswidrig vom Standplatz entfemt hatte. Die Annahme von Beihilfe zur\nProstitution ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch im übrigen begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen rechtlichen Bedenken.\n\nBeide Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nPikart zipfel Herdegen\nGribbohm Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/1-str-135-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/1-str-135-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.949533+00:00"}}