{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-11_1_StR_466_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-20","aktenzeichen":"1 StR 466/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 466/80 URTEIL\nal\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Konzertbüroangestellten Johannes Wolfgang su\n\naus WERE, geboren ar ib 1951 in si. zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsenvalt ip, -gumum,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin ie\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart von\n25. März 1980 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n54,\n\nGr Unde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens\nder Einfuhr und des Besitzes von Heroin schuldig gesprochen,\nseine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen\nvom 11. Juni 1979 unter Abänderung einer Einzelstrafe verworfen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne\nErfolg,\n\n1. Zu den Verfahrensrlgen ist lediglich zu bemerken:\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge, § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO sei durch die Verlesung der Niederschrift des\nKreisgerichts Krems a.d. Donau vom 20. März 1980 über die\nrichterliche Vernehmung des Zeugen SGB verletzt, gemäß\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo zulässig ist, obgleich die Revision\ndie Gründe für die Anordnung der Verlesung nur teilweise\nmitgeteilt hat. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der\nZeuge sn» ist österreichischer Staatsangehöriger und\nverbüßt in Österreich eine wegen Rauschgiftdelikten verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Eine Anfrage der Strafkammer hat ergeben, daß der Zeuge seiner Zulieferung nach\nDeutschland nicht zustimmt (UA S, 14). Auch die Revision\nbehauptet nicht, daß der Zeuge zur Verweigerung seiner Zustimmung etwa nicht ernsthaft entschlossen war. In Hinblick\nauf den Ratifikationsvorbehalt Österreichs (BGBl II 1976,\n1809) durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß eine Zulieferung des Zeugen Sum» ohne dessen Zustimmung nach\nArt. 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens nicht\nin Betracht kam,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision mußte der Tatrichter nicht etwa die Entlassung SED aus der Strafhaft (März 1981) abwarten, um dann einen Ladungsversuch\nunter Hinweis auf Art. 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (freies Geleit) zu unternehmen und so möglicherweise eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit\ndem Zeugen in der Hauptverhandlung zu erreichen. Die Wertung der Strafkammer, ob der Zeuge „nach Entlassung aus\nder Strafhaft greifbar bzw. bereit sein würde - etwa gegen\nGewährung freien Geleits - als Zeuge nach Deutschland zu\nkommen, ist völlig offen, eher unwahrscheinlich\", ist\nauch unter dem Gesichtspunkt des 8 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nhier nicht zu beanstanden.\n\nEs kann offen bleiben, ob der Zeuge nach österreichischem Recht hätte vereidigt werden sollen. Nach § 60\nAbs. 2 StPO jedenfalls ist der Zeuge zu Recht unvereidigt\ngeblieben, so daß auch insoweit kein Hinderungsgrund für\ndie Verlesung bestanden hat. Vom Termin der kommissarischen\nVermehmung sind der Angeklagte und sein Verteidiger unterrichtet worden; der Angeklagte hatte Gelegenheit, an den\nZeugen Fragen stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK).\n\n2, Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem .\nUmfange nachgeprüft. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat weder die Revision aufgedeckt noch die Nachprüfung ergeben. Daß der Angeklagte das in Ansterdam gekaufte Heroin jeweils in die Bundesrepublik eingeführt hat,\nist ausdrücklich festgestellt (UA S. 12). Aus den Feststellungen ergibt sich auch ohne weiteres, daß der Angeklagte das eingeführte Heroin jeweils geraume Zeit in Besitz hatte, indem er es nach und nach verbrauchte. Im\nübrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision in\n\n35\n\nAngriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; sie leitet ihre Beanstandungen aus einer eigenen Beweiswürdigung\nab. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie verkennt auch,\ndaß das Tatgericht die Umstände der Überzeugungsbildung\nnicht lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen braucht\nund darzulegen vermag, daß ihm nicht vorgeschrieben werden\nkann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen\nmuß und daß es nicht gehindert ist, an sich mögliche, wenn\nauch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen\nzu ziehen (BGH, Urteil vom 18. März 1980 - 1 StR 28/80).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/1-str-466-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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