{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-06-01_1_StR_730_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-06-01","aktenzeichen":"1 StR 730/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 730/79 URTEIL\n\nNS.A,&\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nOsmen Ki aus MED, geboren am -\nGEEEEEB 1941 in Kgp/Türkei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1, Strafsenat des Bu\n\nSitzung vom 15,\nhaben:\n\nndesgerichtshofs hat in der\nJanuar 1980, an der teilgenommen\n\nVorsitzender Richter an Bu\n\nndesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW Dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u au. ME und\nRechtsanwalt GE aus Foul\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n1. Juni 1979 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten und gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur\nFreiheitsstrafe von 40 Jahren verurteilt worden. Die\nRevision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;\nsie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n4. Die Behauptung der Revision, daß das Landgericht\nzwei Beweisamträge nicht verbeschieden habe, trifft zwar\nzu; jedoch kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil\ndarauf beruht.\n\na) Nach den Feststellungen war das von dem Mitbeteiligten KB abzeholte Heroingemisch in eine türkische Zeitung eingewickelt, die in türkischer Sprache\ndie Aufschrift trug: \"Mein lieber teurer Vater, ich küsse\nDeine Hände\". Zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte nicht\nder Schreiber dieses Textes gewesen sei, hatte der Verteidiger die Erstellung eines vergleichbaren Schriftgutachtens beantragt. Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen\nwerden, daß der Tatrichter davon ausgegangen ist, die Aufschrift habe der Angeklagte geschrieben. Vielmehr ist die\n\n„dA -—-\n\nFrage der Urheberschaft offengelassen worden, ohne\n\ndaß hieraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse\ngezogen worden sind. Durch die nicht ausdrückliche Verbescheidung des Antrags ist der Angeklagte daher auch\nnicht beschwert, zumal er nicht gehindert war, neue Beweisamträge zu stellen, etwa um darzulegen, daß die\nSchrift von MD stamne.\n\nb) Ein weiterer Beweisamtrag richtete sich auf\nEinholung einer Auskunft in Verlag der Bildzeitung zum\nNachweis dafür, daß der Angeklagte dort erst seit Juni\n1978 beschäftigt gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben\nJedoch entgegen dem Vortrag der Revision nicht, daß der\nInformant des Polizeibeamten Gulli» den Angeklagten bereits im Mai 1978, d.h. zur Zeit der in II 3\nder Urteilsgründe begangenen Tat, als bei der Bildzeitung beschäftigten Türken bezeichnet habe. Das Landgericht geht im Gegenteil - in Übereinstimmung mit der\nBeweisbehauptung - davon aus, daß der Angeklagte erst\nab 31. Juli 1978 in der Druckerei der Bildzeitung arbeitete (UA S. 4). Auch aus dem in der Begründung des\nBeweisamtrags angeführten Aktenvermerk auf Bl. 9/10\nder Hauptakten ergibt sich die angebliche Behauptung\neines Verbindungsmannes der Polizei nicht, daß ein\nschon zur Tatzeit bei der Bildzeitung beschäftigter\nTürke namens O@P mit Heroin handle. Der Aktenvermerk ist zudem erst am 26. Oktober 1978 gefertigt worden.\n\n2. Eine Verletzung der §§ 163 a, 168 a und 168 b StPO\nliegt nicht vor. Die Vorschriften des § 163 a Abs. 1 bis 4\nStPO beziehen sich nur auf eine Beschuldigtenvernehmung;\n\nCB und A@B sind jedoch bei der von der Revision bestandeten Vernehmung als Zeugen gehört worden. Die Vorschriften der §§ 168 a und 168 b StPO betreffen nur richterliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen, nicht polizeiliche, In der Bestimmung des § 163 a\nAbs. 5 StPO, die sich auf eine Zeugenvernehmung durch Po-\n]izeibeamte erstreckt, sind die 88 168 a und 168 b StPO\nnicht angezogen.\n\n3, Auch mit der Rüge, die Strafkammer habe durch\nNichtvernehmung der Ehefrau des Angeklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt, dringt die Revision nicht durch.\nAngesichts der gesamten Beweislage mußte sich dem Gericht\nnicht die Vermutung aufdrängen, die Ehefrau könnte ohne\nKenntnis ihres Mannes das Köfferchen, in dem sich noch\nSpuren des gehandelten Heroingemisches befanden, unter\nder Matratze des Ehebettes (gegen Entgelt) aufbewahrt\nhaben,\n\nII. Sachrüge\n\n41. Schuldspruch.\n\na) Die Annahme eines fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens wird durch die Feststellungen getragen. Der Begriff des Handeltreibens ist weit\nauszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung versteht man\ndarunter jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, ebenso\ndie bloße vermittelnde (BGHSt 6, 246 f; 25, 290 £). Danach ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit zu\neigenen Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe, etwa durch Vermittlung\n\npotentieller Kunden oder durch Depothaltung wird von\n\ndem Begriff des Handeltreibens erfaßt (RG DJZ 1932,\n\nSp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78 - und vom 25. April 1978 -\n1 StR 78/78 -).\n\nb) Auch die Annahme von Mittäterschaft begegnet\nim Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Rauschgift nicht nur\nbei sich deponiert, um den Umsatz der gesamten Menge zu\nfördern, er ist im Falle Kg auch als Verkäufer tätig\ngeworden. Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, daß\nder Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Tätern Handel getrieben hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe\nzu betrachten ist, ist nach den gesamten Umständen, die\nvon der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in\nwertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396;\n16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 -, vom 17. März 1977 - 1 StR\n714/77 - und vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 -). line\nsolche Wertung hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier Weise vorgenommen.\n\nc) Die übrigen Angriffe der Revision richten sich\nin unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche im Urteil sind\nnicht erkennbar. Selbst wenn sich das Lokal Ce 2000\n500 m weiter südlich als von der Strafkammer angenommen\nbefunden haben sollte, schließt das die Feststellung\nnicht aus, daß der Beteiligte I] das Betäubungsmittel innerhalb von etwa 30 Minuten beim Angeklagten abholen konnte (UA S. 7).\n\n2. Strafausspruch.\n\nDie Verhängung der Höchststrafe ist im vorliegenden\nFalle rechtlich nicht angreifbar. Die Strafzumessung ist\ngrundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein\nist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von\nder Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts\nist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteil vom 23, August 1977 - 1 StR 124/77 -). Bei Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände in seine Prüfung einbezogen hat, mag\ner deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluß vom\n17. September 1975 - 3 StR 329/75 -, Urteil vom 4.April\n1978 - 1 StR 48/78 -).\n\nDer Strafausspruch wird diesen Grundsätzen gerecht.\nDas Landgericht hat die bisherige Straflosigkeit als strafmildernd angesehen, diesen Umstand jedoch im Hinblick auf\ndie zahlreichen strafschärfenden Gründe als im Ergebnis\nnicht ins Gewicht fallend erachtet. Hiergegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Angesichts der außeror-\n\ndentlich großen Menge (ca. 1,5 kg ohne Berücksichtigung\nder Streckungsmittel) und der hohen Gefährlichkeit des\ngehandelten Heroins sowie im Hinblick auf die Zahl der\ndem Angeklagten zur Last fallenden Einzelakte des unerlaubten Handeltreibens kann die Strafe nicht als übersetzt angesehen werden, obwohl im vorliegenden Falle\n\ndie jeweils gehandelten Mengen sichergestellt werden konnten,\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nPikart Zipfel Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-01/1-str-730-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-01/1-str-730-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.796101+00:00"}}