{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-29_1_StR_190_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"1 StR 190/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 190/79 BESCHLUSS\n14.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz PB aus Be, Kreis\n\nRem, geboren am @. EEE 1951 in Reiki,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1979\n- zu Nr. II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers, zu Nr. I 2 und II gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n17. November 1978\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Wuchers verurteilt\nist; diese Tatteile werden mit Zustinmung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden;\n\n2. der Schuldspruch geändert und dahin neu\ngefaßt, daß der Angeklagte des Betruges\nin 24 Fällen, davon in 6 fortgesetzten\nFällen, schuldig ist.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafverfolgung des Angeklagten kann auf die\nBetrugstaten beschränkt werden, da die ihm tateinheitlich\nzur Last liegenden Wucherdelikte nicht ins Gewicht fallen.\n\nDas Ausscheiden der tateinheitlichen Verurteilungen wegen\ndieser Vergehen läßt den Strafausspruch unberührt. Bei\nder Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht in\nkeinem der drei Fälle aus dem rechtlichen Gesichtspunkt\ndes Wuchers eine Strafschärfung hergeleitet.\n\nIn den Fällen B II 3, 12 und 13 hat der Angeklagte\nden Betrugstatbestand jeweils durch natürliche Handlungseinheit verwirklicht. Die Annahme fortgesetzten Betruges\n1äßt sich insoweit daher nicht halten. Die Änderung des\nSchuldspruchs hat auch hier keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da sich an den strafzumessungserheblichen Fest-\n\nstellungen zu dem in diesen Fällen verursachten Schaden\nnichts ändert,\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revision des Angeklagten nichts ergeben, was einen weitergehenden Eingriff in den Schuldspruch erfordert hätte.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-190-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-190-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.564829+00:00"}}