{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-29_1_StR_188_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"1 StR 188/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ce\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 188/79 URTEIL\nals.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Nicodeno P un zus E:eiEEEEm-Mei, geboren am WE. EEE 1950 in CHB/Provinz\nCon ( TGEEEEER) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\na\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE», EEE,\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n6. November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nLE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Feststellungen zum etwaigen strafbefreienden\nRücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) tragen\ndie Entscheidung nicht,\n\nI.\n\nOhne erkennbaren Rechtsirrtum gelangt das Schwurgericht zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Totschlagsversuch (§§ 212, 22 StGB) begangen.\n\n1. Der Angeklagte entschloß sich, durch einen\nvorausgegangenen, bereits abgeschlossenen tätlichen\nAngriff seines Schwagers Antonio REM zum Zorn gereizt, diesem \"eine Lektion zu erteilen\" (UA S. 7).\n\nEr holte deshalb eine vorn zugespitzte und geschliffene Feile aus seinem Pkw, stach mit ihr vier Mal gezielt gegen den linken Oberkörper des Opfers und fügte\nihm zwei Stichwunden im Bereich des linken Brustkorbs\nzu. Der Angeklagte wußte, daß seine Stiche zum Tode\n\ndes RM führen konnten. \"Um seines Zieles willen,\nREED eine Lektion zu erteilen, nahm er aber einen\nsolchen, von ihm als möglich gesehenen Erfolg billigend\n\nin Kauf\" (UA S. 9). Der Angeklagte machte sich zu Beginn\ndes Zustechens keine Gedanken darüber, wie oft er zustechen wollte. Als er Blut an der Brust seines Schwagers\nsah, bekam er Angst und hörte deshalb auf, weiter auf ihn\neinzustechen. Als er die Stiche beendete, war ihm bewußt,\ndaß er Ra» \"möglicherweise tödlich getroffen hatte\"\n\n(UA S. 9). Er rief der an der Eingangstür zur Gaststätte\nstehenden Gastwirtin zu, sie solle sofort die Polizei\nherbeirufen. Ein Kellner verständigte daraufhin die Polizei. Noch vor deren Erscheinen brachte ein Italiener den\nVerletzten ins Krankenhaus. Trotz einer lebensbedrohenden\nWunde konnte er gerettet werden.\n\n2. Daß der Angeklagte seinem Schwager lediglich eine\nLektion erteilen wollte, schließt die Annahme bedingten\nTötungsvorsatzes des Angeklagten entgegen der Darlegung\nder Revision nicht aus. Mit dem Willen, dem Verletzten\neine spürbare Belehrung zu erteilen, ist durchaus vereinbar, daß der Angeklagte an die Möglichkeit dachte,\ndiese Art der \"Belehrung\" könne unter Umständen zum Tode\nführen, und daß er den Eintritt dieses für möglich gehaltenen Erfolges billigte. Auch wer sich bei Beginn\ndes Zustechens keine Gedanken darüber macht, wie oft\ner zustechen will, kann die Vorstellung haben, daß das\nZustechen zum Tode des Opfers führen kann, und mit diesem Ergebnis seines Handelns einverstanden sein. Ebensowenig ist ausgeschlossen, daß derjenige, der von\nvornherein die Tötung des Opfers billigt, im Verlaufe\ndes Zustechens Angst bekommt, weil er Blut sieht und\ndeshalb nicht weiter zusticht.\n\n3. Notwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Als\nder Angeklagte zustach, war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff RB nicht gegeben. Außerdem handelte der Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen (UA S. 7,\n17).\n\nII.\n\nRechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum strafbefreienden\nRücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\n1. Der Versuch war, wie das Schwurgericht zu Recht\nannimmt, beendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der\nTäter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg\nnicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit,\ndaß das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendeter\nVersuch gegeben (BGHSt 22, 330, 332; BGH, Urteil vom\n16. Dezember 1969 - 1 StR 566/69 - mitgeteilt bei\nDallinger, MDR 1970, 381; Urteil vom 6. Juli 1976\n- 1 StR 286/76 -).\n\nSo liegen die Dinge hier. Dem Angeklagten war bei\nseiner letzten Ausführungshandlung \"klar, daß er RB\nmöglicherweise schon tödlich getroffen hatte!\" (UA S. 16,\n18). Er hatte in seiner Vorstellung das getan, was er\nfür erforderlich hielt, damit der von ihm für möglich\ngehaltene und gebilligte Erfolg eintreten werde.\n\n2. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom\nbeendeten Versuch hängt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\ndavon ab, daß der Täter freiwillig die Vollendung der\nTat verhindert oder sich ernsthaft um die Verhinderung\nbemüht. Das Verhinderungsbemühen setzt voraus, daß der\nTäter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden\nMittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg\nverhindern werden. An die zu treffenden Maßnahmen sind\ngrundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein\nMenschenleben auf dem Spiel steht. In diesem Fall hat\nder Täter alles zu tun, was in seinen Kräften steht\nund was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung\nerforderlich ist. Sein Bemühen muß aus seiner Sicht\nausreichend sein, den Erfolg zu verhindern (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 279 und 985).\n\n3. Ob das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der\nGrundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte rief der Wirtin nach Beendigung\nseiner Ausführungshandlung zu, sie solle sofort die\nPolizei herbeirufen. Diese veranlaßte einen Kellner,\ndie Polizei zu verständigen, die kurz danach erschien.\nVon welcher Vorstellung der Angeklagte bei dem Zuruf\nan die Wirtin geleitet war, bleibt offen. Die Möglichkeit, daß er annahm, er könne auf diese Weise den Eintritt des Erfolges verhindern, ist durch die Feststellungen nicht ausgeschlossen. Dabei ist, wie die Revision\nzu Recht hervorhebt, von Bedeutung, daß der Angeklagte\nmöglicherweise annahm, die Polizei werde alsbald die\nerforderlichen Maßnahmen zur Rettung des Verletzten\nin die Wege leiten, und daß er andere Möglichkeiten,\ninsbesondere den Anruf bei einem Krankenhaus oder Verständigung des Notarztwagens, als Ausländer entweder\n\nnicht kannte oder nicht selbst verwirklichen konnte.\n\nDaß er die Polizei allein zu dem Zweck herbeirufen\n\nließ, sich zu stellen, ergeben die Feststellungen nicht.\nDer Zuruf an die Wirtin kann danach Ausdruck emsthaften Bemühens sein, den Tod RB zu verhindern, oder\nlediglich die Bereitschaft des Angeklagten bekunden,\n\ndie Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Welche\ndieser Möglichkeiten zutrifft, hätte das Schwurgericht\nim einzelnen darlegen müssen. Die Ausführung des angefochtenen Urteils, in dem bloßen Zuruf an die Wirtin\nkönne kein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten gesehen\nwerden, die Vollendung der Tat zu verhindern, zumal er\nihr nicht einmal einen Grund dafür genannt habe (UA S. 19),\ngenügt unter diesen Umständen nicht.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-188-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-188-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.545758+00:00"}}