{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-29_1_StR_177_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"1 StR 177/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 177/79 URTEIL\n\nAR.\n4:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz MD zus Ve, geboren am\nWW. EEE 1939 in wu, zur Zeit im Nervenkrankenhaus In/Mei,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. We in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin > aus >\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n7. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der fortgesetzten Beitragsvorenthaltung und des fortgesetzten Betruges freigesprochen, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen,\nob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen\nbegangen hat. Schon deshalb könnte der Bestand des Urteils gefährdet sein. Einer abschließenden Stellungnahme\nhierzu bedarf es jedoch nicht, da das Urteil jedenfalls\naus den nachfolgenden Gründen aufzuheben ist.\n\nDie Strafkammer hat den Freispruch darauf gestützt,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der in der Anklageschrift bezeichneten Taten, das ist der Zeitraum vom 15. Juni bis\n530. November 1976, nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen sei. Hierzu hat sie festgestellt, daß der Angeklagte\nvom 13. Juli bis 16. November 1974 unter anderem wegen\nAlkoholsucht und Verdachts auf eine Psychose des schizophrenen Formenkreises in einem Nervenkrankenhaus stationär\nbehandelt und am 30. September 1977 erneut wegen einer\nwahrscheinlich dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnenden paranoiden Psychose in das Krankenhaus aufgenommen worden ist, Für die Anwendung des § 20 StGB hat\nsie sich auf ein Gutachten des Medizinaldirektors\nDr. Mat@B bezogen. Sie hat ausgeführt: Der Sachverständige habe zwar in seinem schriftlichen Gutachten\n\nvom 28. April 1978 Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit verneint. In der Hauptverhandlung vom\n\n7. November 1978 habe er aber dargelegt, er könne „auf\nGrund neuerlicher Überlegungen (insbesondere der weiteren bei der Behandlung des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse)\" nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nwährend des entscheidungserheblichen Zeitraums schuldunfähig war. Es bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit\ndes zweiten Gutachtens zu zweifeln. Bei dem Sachverständigen handele es sich um einen Facharzt, der über\nlangjährige Erfahrungen verfüge. Das Gutachten stehe\nüberdies im Einklang mit dem Eindruck, den der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung hinterlassen habe.\n\nDiese Begründung ist unzulänglich. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 7, 238,\n2L0; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f) muß der Tatrichter, der\nsich den Folgerungen eines Sachverständigen anschließt,\nim Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf\ndas Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf\neiner rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder\nob sich dabei etwa Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze eingeschlichen haben. Hieran hat sich die\nStrafkammer nicht gehalten. Sie hat insbesondere nicht\nmitgeteilt, welche neuen Erkenntnisse und Überlegungen\nden Sachverständigen dazu bestimmt haben, unter Abweichung von seinem früheren Gutachten nunmehr Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als nicht ausschließbar anzusehen.\n\nß: C\n\nMit Recht beanstandet die Revision ferner das Urteil,\nsoweit es die Frage einer Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Das Landgericht stützt sich insoweit lediglich auf eine Prognose\ndes Sachverständigen. Die nach §§ 63 Abs. 1 StGB vom Tatrichter selbst durchzuführende umfassende Würdigung des\nTäters und seiner Tat, die sich auch auf etwaige frühere\nTaten des Angeklagten zu erstrecken hätte, lassen die\nUrteilsgründe vermissen.\n\nIn diesen Mängeln liegen sachliche Rechtsfehler,\ndie zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht nötigen.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-177-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-177-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.526026+00:00"}}