{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-29_1_StR_153_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"1 StR 153/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 153/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf J EB Aaus Te, dort geboren am\n®. WEB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nEN\n\nSn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 25. August 1978 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit schwerem Raub zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft erheben die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne\nErfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Nach den Feststellungen (UA S. 5) hielt der Beschwerdeführer es für möglich, \"daß die bisherigen Stiche\nschon zum Tod führen könnten.\" Die Revision vermißt. hier\ndie Feststellung, daß er diese Möglichkeit auch billigend\nin Kauf genommen habe. Sie verkennt, daß der Angeklagte\nmit Tötungsabsicht auf sein Opfer eingestochen hat (UA S.\nDamit ist der direkte Vorsatz festgestellt; die angeführte\nUrteilswendung betraf nur die Vorstellung des Angeklagten\nvon dem bisher erreichten Erfolg.\n\n2. Hauptsächlich wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen die Annahme des Landgerichts, ein strafbefreiender\nRücktritt vom Totschlagsversuch habe nicht vorgelegen.\n\na) Die Revision rügt nicht, daß die Schwurgerichtskammer von einem beendeten Versuch ausgegangen ist (UA S.\nDiese Würdigung ist auch rechtlich zutreffend: Der Angeklagte hatte nach Ausführung des letzten Stichs Zweifel,\nob die bisherigen Stiche den Tod herbeiführen könnten,\n\n5).\n\n9).\n\nhielt aber einen solchen Ausgang für möglich. Der Tatrichter durfte deshalb den Versuch als beendet ansehen\n(BGHSt 22, 330, 332).\n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aber auch\ndie Anwendbarkeit des § 24 StGB verneint, weil der Angeklagte, der das Opfer nicht lebensbedrohend verletzt hatte, sich nicht ernsthaft bemüht hat, den von ihm ursprünglich angestrebten Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2\nStGB). Ein solches Bemühen setzt voraus, daß der Täter die\nihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt,\ndie aus seiner Sicht den Erfolg verhindern werden. Das\ngilt besonders, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel\nsteht; er muß dann alle Möglichkeiten der Verhinderung\ndes Todes ausschöpfen (BGH, Urteil vom 15. August 1978\n- 1 StR 327/78, bei Holtz MDR 1978, 985).\n\nDie Maßnahmen des Angeklagten genügten diesen Anforderungen nicht. Weder der Umstand, daß er Frau Be\nins Bett hob und Handtücher auf die Wunden drückte,\nreichte dazu aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1977\n- 4 StR 366/77, bei Holtz MDR 1978, 279), noch der einmalige Versuch, den Arzt telefonisch zu benachrichtigen.\nNachdem er ihn nicht erreicht hatte, unternahm der Angeklagte nichts mehr zur Rettung seines Opfers; er suchte\ninsbesondere den ihm bekannten Arzt nicht selbst auf\nund veranlaßte auch seinen Onkel nicht zu Hilfsmaßnahmen, \"Es war ihm jetzt gleichgültig, was mit Frau Beb\nweiter geschehen würde\" (UA S. 5). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb zutreffend einen Rücktritt vom Tötungsversuch verneint,\n\n3. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.\nSeine Revision war daher zu verwerfen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Landgericht nimmt zwar das Vorliegen der Verdeckungsabsicht an, verneint aber die Anwendbarkeit des\n§ 211 StGB, weil die verfassungskonforme Auslegung dieser\nVorschrift eine solche Entscheidung gebiete, Das trifft\nhier nicht zu,\n\na) Die Schwurgerichtskamnmer beruft sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts NJW 1977, 1525 Nr. 1.\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, daß diese Entscheidung mehr enthält als nur unverbindliche Anregungen (so\nBGH, Urteile vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77; bei Holtz\nMDR 1978, 804, 805 und vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78),\nso tragen die hierauf fußenden Erwägungen des Landgerichts\ndoch nicht die Verneinung der Mordqualifikation im vorliegenden Fall.\n\nDer Bundesgerichtshof hat eine einschränkende Auslegung des § 211 StGB bisher nur dann vorgenommen, wenn\nKörperverletzung (als Vortat) und Tötungshandlung in unmittelbarem engem zeitlichen Zusammenhang stehen, wenn\nbeide Delikte \"nahtlos\" ineinander übergehen (BGHSt 27,\n346, 348; Urteile vom 5. Juli 1978 - 2 StR 35/78 = GA 1978,\n372 und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78). Das ist nur\neine kleine Randgruppe von Fällen der Verdeckungstat\n(BGHSt 28, 77, 79 = NIW 1978, 2402 Nr, 14). Im übrigen\n\nhat der Bundesgerichtshof solche Taten als Mord gewer-\n\ntet, insbesondere wenn Vortat und Verdeckungstat nicht\ndieselbe Angriffsrichtung hatten (BGH aa0), wenn sich\n\nder Täter in rechtsfeindlicher Absicht in die zur Tötung\nführende Situation begeben hatte (BGH, Urteile vom 13. Jui 1978 - 4 StR 323/78; vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78\nund vom 24, Oktober 1978 - 1 StR 404/78) oder wenn eine\ndeutliche Zäsur zwischen beiden Taten bestand (BGH NJW 1978,\n2105 Nr. 19; Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78).\n\nAn diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest.\n\nb) Im vorliegenden Fall war der Angeklagte bereits\nin rechtsfeindlicher Absicht in die Wohnung BB eingedrungen. Die Vortat (die Wegnahme des Geldes) und die\nVerdeckungstat richteten sich gegen verschiedene Rechtsgüter. Außerdem gingen Wegnahme und Tötungsversuch nicht\n\"nahtlos\" ineinander über: Der Angeklagte versuchte zunächst, Frau B&EB von einer Benachrichtigung der Polizei\nabzuhalten, Erst als der Beschwichtigungsversuch mißlang,\nfaßte er den Entschluß, die Bestohlene zu töten, um mit\nder Beute zu entkommen und die Verfolgung durch die Polizei zu vermeiden. Bei dieser Sachlage spielt es keine\nRolle, daß dem Angeklagten der Tötungsgedanke \"überkam\"\n(UA S. 5), daß er \"einer jähen Eingebung\" erlag (UA S. 8);\ndie Fallgestaltung ist wesentlich anders als diejenige,\ndie der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung\nBGHSt 27, 346 (= NJW 1978, 1062 Nr. 18) zugrunde lag.\n\nIm übrigen geben die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zu diesem Punkt Anlaß zu dem Hinweis, daß ein\n\nHandeln mit Überlegung nicht mehr zur Mordqualifikation\ngehört.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb schon\naus den angeführten Gründen nicht bestehenbleiben. Im\nübrigen lassen die Urteilsgründe auch eine Erörterung\nder Frage vermissen, ob der Angeklagte den Tötungsversuch nicht auch zur Ermöglichung einer Straftat begangen\nhat. Das Landgericht erwähnt diesen Umstand zwar (UA S. 7),\nbefaßt sich aber nicht weiter mit diesem Mordmerkmal, obwohl es zutreffend davon ausgeht, daß die angewendete Gewalt dazu diente, sowohl den - noch nicht endgültig begründeten - Gewahrsam an dem Geld zu sichern, als auch\ndie Wegnahme des Kofferradios auszuführen (UA S. 7).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-153-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/1-str-153-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.506247+00:00"}}