{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-23_1_StR_670_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-23","aktenzeichen":"1 StR 670/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 670/79 BESCHLUSS\nbiz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Eric M u zus zw.\ngeboren am EEE 1935 in rum,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nBan\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zum Teil auf Antrag des Generalbundesanwalts\nsowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezenber 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom\n23. Mai 1979 nit den Feststellungen aufigehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nSeine Entscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, daß \"besondere Umstände\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Tävers, die dafür\nerforderlich wären, nicht vorliegen\" (UA S. 37). Diese\nknappe, nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung\nwird den Besonderheiten des Falles, die sich aus den\n\n- 3\n\nFeststellungen zu Vorgeschichte und Ablauf der Tat ergeben,\nnicht ausreichend gerecht. Ihr läßt sich insbesondere nicht\nentnehmen, ob das Landgericht auch bedacht hat, daß sich\nin aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt (BGH DRiz 1974,\n62; NJW 1976, 1413). Da nicht auszuschließen ist, daß eine\nsolche Gesamtbewertung hier zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, kann das landgerichtliche Urteil ınscoweit\nkeinen Bestand haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-23/1-str-670-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-23/1-str-670-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.488389+00:00"}}