{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-22_1_StR_192_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"1 StR 192/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 192/79 URTEIL\nia\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Johann 5 t EB aus\nALCEEEEEEEEED, geboren am WW. EEE 1947 in Fa,\nLandkreis Ep,\n\n- Sachbezeichnung: Ergiip u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\n03\n\n£3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n13. Oktober 1978 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten\nStrauß hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts weg\n\nLS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten StB wegen Dieb-\n'stahls und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel bleibt entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erfolglos.\n\n1. Die Revision wendet sich gegen die günstige Sozialprognose des Landgerichts.\n\na) Sie meint, eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens sei nicht einwandfrei festgestellt. Indessen\nbejaht die Strafkammer nicht nur (unter Anführung des Gesetzeswortlauts) diese Erwartung, sondern begründet sie\nmit dem günstigen persönlichen Eindruck und der Tatsache,\ndaß der Angeklagte seit der letzten Tat (19. März 1976)\nnicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (UA S, 18);\ndieser Umstand deute auf eine Wandlung zum Positiven bin,\ndie möglicherweise ihre Ursache in der Eheschließung\n(18. Juni 1976 - UA S. 7) und dem dadurch gefundenen\nfamiliären Halt habe. Entgegen der Ansicht der Revision\nzeigen diese Wendungen (\"hindeuten\", \"möglicherweise\")\nnicht, daß der Tatrichter sich mit der Möglichkeit künftiger straffreier Führung begnügt habe; die positive Erwartung wird durch die genannten Worte nicht in Frage gestellt.\n\nb) Daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist\nund die erste Tat eineinhalb Jahre nach Verbüßung der\n\nletzten Strafe begangen hat, schließt eine Strafaussetzung\ngrundsätzlich nicht aus; § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. gilt\nnicht mehr. Das Landgericht hat die Rückfälligkeit des\nAngeklagten in seine Erwägungen ausdrücklich einbezogen\n(UA S. 18) und sie ersichtlich deshalb als einer günstigen Prognose nicht entgegenstehend angesehen, weil nach\ntatrichterlicher Überzeugung inzwischen eine Wandlung beim\nAngeklagten eingetreten ist.\n\nc) Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der\nStrafkammer nur auf Rechtsfehler hin prüfen (BGH, Urteil\nvom 8. November 1977 - 5 StR 446/77). \"Auch wenn der Senat die Prognose für fragwürdig und die Auffassung der\nAnklagebehörde für überzeugender hielte, hätte er die im\nWesen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB liegende subjektive Wertung ... zu respektieren, weil sie\nvertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden\nMeinungen ... als gleich richtig zu bestehen vermag\"\n(BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 unter\n\nBezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger\nSs. 152).\n\n2. Die Revision hebt an sich zutreffend hervor, daß\ndie Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen\nnicht erwähnt ist. Daraus läßt sich hier aber nicht entnehmen, daß die Strafkammer die Bestimmung übersehen hat.\nEine Strafvollstreckung ist zur Verteidigung der Rechtsordnung \"nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden\nschlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des\nRechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen\n\n21\n-5_\n\nAngriffen dadurch erschüttert werden könnte\" (BGHSt 24,\n\n40, 46). Die Bundesanwaltschaft weist mit Recht darauf\n\nhin, daß die abgeurteilten Taten allenfalls der mittleren\nKriminalität zuzurechnen sind und daß zwischen ihnen und\ndem Urteil ein längerer Zeitraum (zwei Jahre und sechs\nMonate) liegt. Es kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft\nangesehen werden, daß der Tatrichter die Strafvollstreckung\nnicht für geboten erachtet hat.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-192-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-192-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.409034+00:00"}}