{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-22_1_StR_158_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"1 StR 158/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 158/79 BESCHLUSS\n\npP\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Reinnard P ie aus MED,\n\ngeboren am W. Em 1941 in ca (CSR), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n- Sachbezeichnung: Verfahren gegen Josef De und andere\nwegen Bandendiebstahls u.a. -\n\n996\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Pomp\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\n\nvom 13. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle B II 6 der Urteilsgründe (UA S. 281\nbis 283),\n\nb) im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten Pouiume ,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nPB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 23. März 1979 unter I. zutreffend ausgeführt hat, beanstandet die Revision im Falle B II 6 der Urteilsgründe\n(UA S. 281-283) mit Recht, daß sich die Überzeugung des\nTatrichters, der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fal-\n\nle gewerbsmäßig i.S.v. § 260 StGB gehandelt, auf Vorgänge gründet, die während der Abwesenheit des Angeklagten PB erörtert worden sind. Insoweit ist für die\nÜberzeugung der Strafkammer ausschließlich die Aussage\nder Zeugin Bra maßgeblich gewesen (UA S. 282, 283).\nDie Zeugin wurde am 13. Februar 1978 gehört (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. VI, Bl. 1883). An diesem Tage, vor\nder Vernehmung der Zeugin, war das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren abgetrennt worden und dieser\nnicht anwesend (Bd. VI, Bl. 1872, 1873). Somit hat die\nVerhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers Vorgänge\nzum Gegenstand gehabt, durch die auch gegen ihn erhobene\nVorwürfe berührt worden sind. Diese Verfahrensweise begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\n(BGHSt 24, 257, 259). Da das Hauptverhandlungsprotokoll\nauch keinen Hinweis darauf gibt, daß der Beschwerdeführer\nüber das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Brei> informiert wurde, nachdem am 16. Februar 1978 wiederum Verfahrensverbindung erfolgte, also auch keine Heilung des\nVerfahrensverstoßes in Betracht kommt, kann das Urteil\n\nin diesem Falle und damit im Ausspruch über die den Beschwerdeführer betreffende Gesamtstrafe keinen Bestand\nhaben.\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom\n23. März 1979 unter II. und III. nimmt der Senat Bezug.\nEs kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung im\n\nFalle B II 6 sich auf die Höhe der in den Fällen\nB II 1 bis 5 und B II 7 verhängten Einzelstrafen zum\nNachteil des Angeklagten Pb ausgewirkt hat.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-158-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-158-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.391398+00:00"}}