{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-22_1_StR_120_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"1 StR 120/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Va\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 120/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schulleiter und Studiendirektor Günter M ED\naus Hei, dort geboren am EM. EEE 1940,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n095°\n\nEA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nn 2\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Berard in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus EEE als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst)\n\nvom 19. Oktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n4\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen,\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte war Schulleiter des Werkgymnasiums\nin Hei. Nach den Feststellungen hat er in der Zeit\nvom 1. Oktober 1974 bis 23, Juni 1977 in 32 Fällen die\nErstattung von insgesamt 778 Mehrarbeitsunterrichtsstunden in einer Gesamthöhe von 19.255,50 DM beantragt; die\nBeträge wurden antragsgemäß ausbezahlt. Dabei hat der\nAngeklagte entgegen einem vom Kultusministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Erlaß vom 29. Juni 1974\nnicht tatsächlich geleistete Mehrarbeitsunterrichtsstunden, sondern die von ihm über seine Deputationsverpflichtung hinaus geleisteten Planungs- und Entwicklungsarbeiten als Überstunden abgerechnet und\nihre Erstattung in amtlichen Vordrucken beantragt,\n\ndie in Übereinstimmung mit dem genannten Erlaß den\n\nausdrücklichen Hinweis trugen, daß Mehrarbeitsstunden nur vorliegen, wenn zusätzlicher Unterricht erteilt worden ist, In dem Erlaß war ausdrücklich vermerkt, \"daß alle sonstigen mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden, aber nicht unterrichtlichen Tätigkeiten\" von der Entschädigung ausgeschlossen sind.\n\n2. Im Schuljahr 1975/76 erteilte der Angeklagte\nbis zum 23. Oktober 1975 Deutschunterricht in der\nKlasse @B seiner Schule. Ab 23. Oktober 1975 übernahm Studienreferendar WBa-SwilB diesen Unterricht, an dem der Angeklagte nicht mitwirkte. Gleichwohl ergänzte er nachträglich zwischen dem\n30. Juni und 1. September 1977 im Klassentagebuch die\nvom VED-SCHEEB vorgenommenen Eintragungen jeweils\nmit seinem Namenszeichen,.\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nkeinen Anspruch auf Entschädigung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden, da Planungs- und Entwicklungsarbeiten\ntatsächlich geleistetem Unterricht nicht gleichzusetzen\nsind. Die Strafkammer sieht in rechtlich zutreffender\nWeise den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil\nals objektiv rechtswidrig an. Sie hält aber nicht für\nerwiesen, daß der Angeklagte bei Stellung seiner Anträge zumindest billigend in Kauf genommen habe, daß\nihm ein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden nicht zustehe. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken,\n\ncH\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\ndeutlich gefaßten Ministerialerlaß vom 29. Juni 1974\nund den eindeutigen Wortlaut der Antragsvordrucke gekannt und hat gewußt, daß nur tatsächlich erteilter\nUnterricht als Mehrarbeitsunterricht abgerechnet werden könne (UA S. 11, 15). Der Angeklagte war sich auch\n\"möglicherweise darüber im klaren\", daß die erforderlichen Planungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen\neiner besseren Ausstattung mit Lehrkräften und im Rah-\n\nmen der zugewiesenen Planungsdeputate zu erledigen\nseien,\n\nMit diesen Feststellungen ist es nicht ohne weiteres vereinbar, daß sich der Angeklagte gleichwohl für\nberechtigt gehalten haben soll, eine Vergütung für\naußerhalb geleistete Planungs- und Entwicklungsarbeiten unter dem falschen Vorbringen von Mehrarbeitsunterricht gegenüber den Abrechnungsstellen fordern zu können. Es hätte nahegelegen, zu erörtern, warum der Angeklagte seine Forderung bei der Antragstellung nicht\noffen dargelegt, sondern den Weg der Verschleierung\ngewählt hat. Darauf geben die Erwägungen, die der Tat-\n\nrichter zugunsten des Angeklagten angestellt hat, keine\nAntwort,\n\nSoweit die Strafkammer den guten Glauben des Angeklagten aus dem Umstand folgert, daß er damit rechnen\nmußte, seine Angaben würden von vorgesetzten Stellen\ngeprüft, berücksichtigt sie nicht, daß nach den Feststellungen eine Prüfung der Anträge auf ihre sachliche\nRichtigkeit während des langen Zeitraums vom\n1. Oktober 1974 bis 23. Juni 1977 tatsächlich nie\n\nvorgenommen worden ist (UA S. 8). Es ist daher auch\nnicht aufgefallen, daß angeblich an Sonntagen geleistete Unterrichtsstunden verrechnet worden sind\n\nund der Angeklagte die sachliche Richtigkeit seiner\nAngaben zum Teil selbst bestätigt hat (UA S. 8). Diese\nPraxis der Abrechnungsstellen kann dem Angeklagten\nnicht verborgen geblieben sein, Sein Vorgehen spricht\neher dafür, daß er mit einer Nachprüfung der Anträge\ngerade nicht rechnete, Die Meinung des Lehrerkollegiunms,\nPlanungs- und Entwicklungsarbeiten an einer Modellschule\nseien tatsächlichem Unterricht gleichzustellen, kann für\nden Schulleiter nicht den guten Glauben begründen, nun\nauch zu der von ihm praktizierten Abrechnungsweise gegenüber dem Ministerium berechtigt zu sein, Von Interesse wäre hier die Frage, ob die anderen Mitglieder des\nLehrerkollegiums ähnlich vorgegangen sind. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Verhaltens eines Vertreters des Kultusministeriums auf einer Planungsgruppensitzung Ende 1974/Anfang 1975. Dieser Beamte - ein für\n\nBesoldungsfragen nicht zuständiger leitender Ministerial-\n\nrat - hatte sich zu einem Hinweis des Angeklagten, die\nanstehenden Planungs- und Entwicklungsarbeiten seien\nmit dem zur Verfügung gestellten Planungsdeputaten\nnicht zu bewältigen, sondern könnten nur auf Überstundenbasis geleistet werden, nicht geäußert. Dabei hatte\nder Angeklagte mit seiner Bemerkung noch nicht erkennbar gemacht, daß er bereits die Planungs- und Entwicklungsarbeiten in gesetzwidriger Weise als Mehrarbeitsunterricht abrechnete und weiterhin abrechnen werde,\nDie Strafkammer bescheinigt zwar dem Angeklagten, kein\nweltfremder Pädagoge, sondern eher der Typ eines aktiven Managers zu sein, billigt ihm aber andererseits zu,\n\naus der - nichtssagenden - Reaktion des Ministerialbeamten entnehmen zu können, daß das Ministerium eine\ngesetzwidrige und in Widerspruch zu seinen Erlassen\nstehende Abrechnungspraxis stillschweigend dulden würde, Dagegen spricht schon, daß der Angeklagte in einem\nim Urteil (S. 16) angeführten Schreiben vom\n\n19. August 1976 an das Kultusministerium ausgeführt\nhat, daß bis zur Entscheidung über einen Antrag auf\nZuweisung weiterer Planungsdeputate nur in einem sehr\neingeschränkten Umfang weitergeplant werden könne. Inwieweit die Antwort des Kultusministeriums vom\n\n2. Februar 1977 auf eine parlamentarische Anfrage\n\neine Entlastung darstellen kann, ist den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise nicht zu entnehmen, da die Strafkamnmer\nnur einen Satz aus der Stellungnahme zitiert, Die\nAusführungen des Tatrichters zu den Eintragungen in\ndem vom Angeklagten vorgelegten Notizbuch erlauben\nkeine eindeutigen Schlüsse, Der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs kann daher schon aus sachlichen Grün-\n\nden keinen Bestand haben. Auf die Verfahrensrüge kommt\nes nicht mehr an,\n\n2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung ist rechtlich nicht haltbar. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind äußerst lückenhaft und erlauben dem Revisionsgericht keine Nachprüfung der Frage,\nob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat oder nicht. So fehlt jede Erörterung der\nrechtlichen Bedeutung der Eintragungen im Klassentagebuch, insbesondere der Bedeutung der zusätzlichen\n\nAbzeichnung der Unterrichtsstunden, die der Lehrer\nveg-S@EEEB allein gehalten hat, durch den Angeklagten. Wenn die Abzeichnung der Kontrolle dienen\nsollte, ob der Lehrplan eingehalten worden ist, was\ndie Strafkammer nicht für widerlegbar hält, hätte es\ndazu Ausführungen bedurft, ob die Fachaufsicht in\ndieser Form vorgeschrieben oder üblich war, ob dazu\ndie Abzeichnungen jeder Unterrichtsstunde notwendig\nwar und welchen Sinn eine solche Kontrolle haben kann,\ndie erst zwischen dem 30. Juni und 1. September 1977,\nalso zum Ende des nachfolgenden Schuljahres durchgeführt wird. Die vom Angeklagten behaupteten beruflichen Schwierigkeiten des Lehrers VeEEB-S@EEB sind\nnachprüfbar und dürfen nicht einfach unterstellt werden. Zur Frage, ob der Angeklagte nicht gehaltenen\nUnterricht vortäuschen wollte, hätte es auch der Erörterung bedurft, wie der Nachweis der geleisteten\nUnterrichtsstunden für die einzelne Lehrkraft geführt\nwird und ob die hier vom Angeklagten abgezeichneten\nUnterrichtsstunden als Mehrarbeitsunterrichtsstunden\ngemeldet waren. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen eine klare und abschließende Beurteilung nicht zu.\n\n- 9 - CH\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher\ndas Urteil aufzuheben.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-120-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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