{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-22_1_StR_108_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"1 StR 108/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 108/79 URTEIL\nIr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Czeslaw Ko EIER aus Km,\n\ngeboren am &. EB 1923 in DD (PA), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nnr\n\nY\n\n40\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. > EEE zu: GENE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde\nden Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat an. Sie beanstandet insbesondere, daß die von ihr beantragte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nnicht angeordnet worden ist.\n\n1. Soweit die Revision sich gegen den Strafausspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Anklagebehörde bringt gegen die Strafzumessungserwägungen des\nTatgerichts und deren Ergebnis nichts vor. Die Überprüfung durch den Senat hat ebenfalls nichts ergeben, was\nden Strafausspruch als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.\n\n2. Auch soweit die Anklagebehörde die Nichtanordnung\nder Sicherungsverwahrung angreift, hat ihr Rechtsmittel\nkeinen Erfolg.\n\na) Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen\nder Maßregel als gegeben angesehen, weil sie der Ansicht\nist, es spiele im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 1\nNr. 1 StGB keine Rolle, daß im Urteil des Schöffengerichts vom 13. Oktober 1970 unzüchtige Handlungen an\nzwei Kindern, die weder ganz noch teilweise in einem\nder Einzelakte zusammenfielen, zu einer fortgesetzten\nHandlung zusammengefaßt worden sind, also übersehen wurde,\n\ndaß Fortsetzungszusammenhang bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger ausgeschlossen ist (RGSt 44, 223, 229; BGHSt 16, 397, 398; 26, 24, 26;\nVogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 55 mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer meint, die rechtskräftige Verurteilung vom 13. Oktober 1970, durch welche gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt worden ist, müsse \"in der Weise, wie sie erfolgte, zugrunde\ngelegt werden\",\n\nDie damit aufgeworfene Frage, ob auch in einem Falle\noffensichtlicher Fehlerhaftigkeit einer Vorverurteilung\nder sich (eindeutig oder möglicherweise) zum Nachteil\ndes Angeklagten auswirkende Mangel übergangen werden\ndarf, läßt der Senat offen,\n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft kann Jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Verneinung\nder materiellen Voraussetzungen der Maßregel nach § 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB durch das Tatgericht nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte,\nder an einem neunjährigen Mädchen sexuelle Handlungen\nvornahm - er griff ihm an den Geschlechtsteil, führte\ndie Spitze eines Fingers in die Scheide ein und betrachtete sich den Geschlechtsteil des Kindes - sofort von\nseinem Opfer abließ, als es abwehrend \"nein, nein\" sagte\nund seine Kleidung wieder in Ordnung brachte, Das Tatgericht hat angenommen, es sei zwar wahrscheinlich, daß\nder 55 Jahre alte Angeklagte auf Grund eines Hanges\nauch in Zukunft ähnliche Taten begehen werde. Es sei\n\naber nicht wahrscheinlich, daß es, wie früher, zu Geschlechtsverkehr komme, und es sei zu erwarten, daß\nder Angeklagte, dessen Hang auf Schwäche beruhe, Widerstand nicht brechen, sondern vor Schwierigkeiten zurückschrecken werde. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens sei, habe zu einer bleibenden Schädigung des\nOpfers nicht geführt, und unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände könne die vom Angeklagten ausgehende\nGefahr nicht als erheblich für die Allgemeinheit angesehen werden,\n\nDie Argumentation der Strafkammer besagt, daß die\nvon ihr abgeurteilte Tat für einen gefährlichen Hang\ndes Angeklagten nicht kennzeichnend sei und deshalb\nals Symptomtat ausscheide, Sie besagt außerdem, daß\nauch in Zukunft Taten des Angeklagten mit einer schweren Schädigung des Opfers nicht mehr zu erwarten seien.\nDie Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, spreche\nfür einen \"rückläufigen\" kriminellen Gehalt.\n\nDiese Erwägungen und Folgerungen stehen im Einklang\nmit dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt.\nBei ihnen und ihrem Ergebnis muß es, weil sie durchaus\nim Rahmen dessen liegen, was dem Gesetz entspricht,\nsein Bewenden haben. Die Sicherungsverwahrung nach\n§ 66 Abs. 2 StGB kommt schon deshalb nicht in Frage,\nweil der Angeklagte bisher nicht wegen einer Tat zu\n\nzeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/1-str-108-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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