{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-21_1_StR_597_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-21","aktenzeichen":"1 StR 597/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_597/79 URTEIL\nbin\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Dr. Curt Dei aus U@, dort geboren am\nEEE '911,\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nam 6. Dezember auf Grund der Hauptverhandlung vom 4, Dezenber 1979, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EG\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n| Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 21. Mai\n\n1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\n10 DM verurteilt; die Vollstreckung der nach Anrechnung\nder Untersuchungshaft noch verbleibenden Freiheitsstrafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund sachlichen Rechts,\n\nDer Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte\nwegen Parteiverrats verurteilt worden ist, auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDas sich nunmehr allein noch gegen die Verurteilung\nwegen Untreue richtende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1. Die Rüge, der Zeuge Ci sei antrasswidrig\nnicht vereidigt worden, ist nicht in zulässiger Form\nerhoben; die Revision gibt die begründenden Tatsachen\nnicht an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Im Ergebnis das gleiche gilt für die Beanstandung, ein Beweisamtrag auf Ladung eines englischen Rechtsgelehrten sei zu Unrecht abgelehnt worden; insoweit teilt\ndie Revision die ablehnende Entscheidung des Landgerichts\nnicht mit.\n\n3. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 338 Nr. 8\nStPO durch Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines\nanderen Verteidigers würde einen in der Hauptverhandlung\nergangenen Gerichtsbeschluß voraussetzen. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ein solcher Gerichtsbeschluß ergangen wäre.\n\n4. Die Rüge, der Angeklagte sei durch die Unter-\n\nsuchungshaft gehindert worden, ein von com an Co\n\ngerichtetes Schreiben zu beschaffen, enthält kein zulässiges Revisionsvorbringen. Insbesondere hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Antrag gestellt, dieses Schreiben beizuziehen und zu verlesen.\n\n5, Ebensowenig ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Zivilrechtsstreits B@/ WW. Die Revision legt insoweit auch nicht dar, was aus diesen Akten hätte verlesen werden sollen.\n\n6. Soweit Verstöße gegen die Aufklärungspflicht\ngeltend gemacht werden, ist die Rüge jeweils nicht in\nzulässiger Form erhoben. Die Revision teilt nicht mit,\naus welchen Gründen sich das Landgericht zu der vermißten Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen sollen\n(BGHSt 2, 168).\n\n7. Die Behauptung, das Landgericht habe sich \"mit\nden Aussagen des wichtigsten Entlastungszeugen CR\"\nin seinem Urteil nicht auseinandergesetzt, trifft nicht\n\nzu; tatsächlich hat das Landgericht Ci Anzapen\nim entscheidenden Punkt nicht geglaubt (UA S, 25),\n\n8. Erfolglos muß schließlich auch das Vorbringen\nbleiben, die Strafkammer habe die auf entsprechende Beweisamträge des Angeklagten als wahr unterstellten Beweistatsachen \"nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen\",\nHinsichtlich des Zeugen von CE wird aus dem Revisionsvorbringen die als wahr unterstellte Beweisbehauptung nicht\ndeutlich. Mit der in das Wissen der Zeugen Sch und\nWER zestellten Beweisbehauptung, DEE habe am\n29. Juni 1972 verlangt, sofort mit dem Vorhaben zu\nbeginnen (ebenso der Antrag auf Verlesung des Zeugenprotokolls in der Sache Sch@P/a), brauchte sich\ndas Landgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen\n(BGHSt 28, 310).\n\nII. Ebenso bleibt die Sachrüge ohne Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue (§§ 266 Abs. 1 StGB\nin der Form des Mißbrauchstatbestandes) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nIm Jahre 1972 war dem Angeklagten, der damals als\nRechtsanwalt tätig war, von der englischen Firma AR\nDevelopment Ltd. Vollmacht erteilt worden, für die Gesellschaft Grundstücke aufzukaufen, mit den örtlichen Verwaltungsbehörden Verträge über die Bereitstellung von\nerschließungsleistungen abzuschließen und alle Maßnahmen\nzu treffen, die er für notwendig oder förderlich erachtete, um Vorhaben oder Handlungen, zu denen er ermächtigt\n\nwar, in derselben Weise und so vollständig und effektiv\nausführen zu können, wie es die Gesellschaft selbst würde tun können (UA S. 8/9). Den ihm zu diesem Zweck von\nder Gesellschaft überwiesenen Betrag von 1.276.700 DM\nließ er auf ein Sonderkonto bei der Württembergischen\nBank übertragen, über das er allein verfügungsberechtigt\nwar (UA S. 24). Damit hatte der Angeklagte die Möglichkeit erlangt, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen;\ndaß diese Befugnis auf Grund Rechtsgeschäfts eingeräumt\nworden war, hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Tatsache der Vollmachterteilung geschlossen (UA S. 23).\n\nDie erteilte Befugnis hat der Angeklagte mißbraucht,\nindem er von dem genannten Sonderkonto die Beträge von\n192.500,- DM an OB und 77.557,70 DM an sich selbst\nüberwies, ohne die Gesellschaft über diese Verwendung der\nGelder zunächst auch nur zu unterrichten. Nach den ohne\nRechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts\nwar der von der AB Development Ltd. überwiesene Betrag ausschließlich zur Förderung des Bauprojekts, nicht\naber zur Zahlung von Honoraren an die Mitarbeiter gedacht\n(UA S. 12); selbst wenn Ci und dem Angeklagten\n- wovon das Landgericht nicht ausgeht - Ansprüche in\ngleicher Höhe gegen die Gesellschaft zugestanden wären,\nwürde das nichts daran ändern, daß der Angeklagte durch\nsein der Zweckbindung des Geldes widerlaufendes Handeln\nseine Treuepflicht verletzt hat (vgl. BGH NJW 1960, 1629;\nBGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - 1 StR 475/55).\n\nDurch diese Treuepflichtsverletzung hat der Angeklagte der Gesellschaft auch Nachteil zugefügt. Das be-\n\ndarf keiner weiteren Begründung, soweit Cl und dem\nAngeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme der\nGelder keine fälligen Ansprüche gegen die Gesellschaft\nzustanden. Dazu hat das Landgericht festgestellt, Cu\nhabe zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen (UA S. 26)\noder zumindest keine Forderungen in Höhe der erhaltenen\nGelder (UA S. 32) gegen die Gesellschaft gehabt, während\ndem Angeklagten nur ein Honoraranspruch von insgesamt\n19.981,70 DM zugestanden habe, wobei jedoch offen bleibt,\nwann diese Forderung fällig wurde. Diese Feststeilungen\nstützt das Landgericht hinsichtlich Co erkennbar\ndarauf, daß dieser nach den getroffenen Abmachungen allein\nam Gewinn beteiligt werden sollte (UA S. 7). Dieser Schluß\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ebenso\nkönnen wegen der dem Angeklagten zugesprochenen Honorarforderungen im Ergebnis Einwände nicht erhoben werden.\nNach Sachlage stand ihm, da sein Auftrag zum Zeitpunkt,\nals er die Gelder entnahm, noch nicht erledigt war, keine Vergütung, sondern nur ein Vorschuß insoweit zu, als\n\ner eine Tätigkeit als Rechtsanwalt entfaltet hatte (§§ 16\nAbs. 1, 17 BRAGebO); daß jedenfalls dieser Vorschuß nicht\nhöher liegen konnte als das dem Angeklagten nach Meinung\ndes Landgerichts zustehende Honorar, erscheint bei Berücksichtigung der vom Angeklagten bis zum damaligen Zeitpunkt\nentfalteten Tätigkeit unzweifelhaft, so daß es nicht darauf\nankommt, daß das Landgericht die von ihm angenommene Honorarsumme nicht aufschlüsselt, sondern sich insoweit auf\nein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Zivilrechtsstreit bezieht.\n\nAber auch insoweit, als Ci und dem Angeklagten\ndanach zum Zeitpunkt der Entnahme der Geldbeträge möglicherweise fällige Gegenansprüche zugestanden haben,\n\nhat der Angeklagte der AB Development Ltd. dadurch\nNachteil zugefügt, daß er sie über die Verwendung der\n\nzu seinen und CE Gunsten ohne Übersendung von\nKostenrechnungen entnommenen, für einen anderen Zweck\nvorgesehenen Gelder zunächst im unklaren ließ, Rechnungslegung über längere Zeit verweigerte, so daß eine Überprüfung der Berechtigung der Entnahmen nicht möglich war,\nund damit - wie die weitere Entwicklung bestätigt hat -\neine Gefahr für das ihm anvertraute Vermögen hervorrief\n(BGH NJW 1957, 597; BGH, Urteil vom 23. März 1962 - 4 StR\n238/61; Urteil vom 27. November 1956 - 5 StR 310/56, insoweit in BGHSt 10, 6 nicht abgedruckt).\n\nNach alledem ist auch hinsichtlich des vom Landgericht festgestellten Schuldumfangs ein Rechtsfehler\nnicht ersichtlich. Das Landgericht konnte zwar keine\ngenauen Feststellungen hinsichtlich der CE 755-\nlicherweise zustehenden Gegenforderung treffen; es ist\njedoch in rechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, daß die für ee | abgezweigten Beträge weit\nüber das hinausgingen, was ihm an Honorar zugestanden\nhätte (UA S. 32). Im übrigen hat das Landgericht, soweit es keine eigentliche Schadenszufügung feststellen\nkonnte, in gleichfalls unangreifbarer Weise einen Gefährdungsschaden angenommen (UA S. 32, 33).\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen auch die Annahme vorsätzlichen Handelns. Daran ändert nichts, daß\ndas Landgericht anscheinend ein Motiv des Angeklagten\nfür die zugunsten BEER zetroffenen Verfügungen\nnicht feststellen konnte. Es genügt, daß der Angeklagte\ngewußt hat, er verletze durch sein Handeln seine der\n\nAU Development Ltd. gegenüber bestehende Treuepflicht\nund füge ihr dadurch Nachteil zu.\n\nAlles, was der Angeklagte im einzelnen gegen die\nVerurteilung wegen Untreue vorbringt, geht von einer abweichenden Würdigung der Beweismittel aus und ist daher\nim Revisionsverfahren unbeachtlich. Auf das Verhältnis\nCE zur E Development Lta. kann es nicht entscheidend ankommen, nachdem feststeht, daß das dem Angeklagten überwiesene Geld nur zur Verwendung für das Bauvorhaben bestimmt war. Die Behauptung des Angeklagten,\ner habe den zunächst für sich \"reservierten!\" Geldbetrag\ngleichfalls Cl überwiesen, steht zu den Feststellungen in Widerspruch, wonach der Angeklagte das\nGeld für eigene Zwecke verbrauchte. In gleicher Weise\nist Cu nit den ihm überwiesenen Beträgen verfahren;\ner hat die erhaltenen Gelder nicht zur Förderung des Bauvorhabens verwendet (UA S, 13).\n\n2. Der Strafausspruch läßt schließlich gleichfalls\nRechtsfehler nicht erkennen. Die maßvolle Strafe macht\ndeutlich, daß das Tatgericht allen für den Angeklagten\nsprechenden Umständen ausreichend Rechnung getragen und\ndabei insbesondere auch den festgestellten begrenzten\nSchuldunmfang berücksichtigt hat.\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-21/1-str-597-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-21/1-str-597-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.332642+00:00"}}