{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-17_1_StR_244_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-17","aktenzeichen":"1 StR 244/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 244/79 BESCHLUSS\n\nis\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kupferschmied Otto HD aus NW, geboren\nam GB. ER 1940 in Lu, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31, Oktober 1978\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann Jedoch nicht bestehen\nbleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„Die Strafkamner hat den von ihr angenommenen\nminder schweren Fall des Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung auch\ndamit begründet, daß die Tat im Versuchsstadium.\n\nsteckengeblieben ist (UA S. 8). Möglicherweise\n\nist sie davon ausgegangen, daß die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Findung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach § 8§ 23, 49 StGB nicht\nmehr zuläßt. Das wäre gemäß § 50 StGB nur dann der\nFall, wenn die Strafkammer ohne den Gesichtspunkt\ndes Versuchs einen minder schweren Fall nicht angenommen hätte; liegt ein minder schwerer Fall unabhängig von einem besonderen Strafmilderungsgrund\nvor und kommt dieser zusätzlich hinzu, so kann der\nStrafrahmen für den minder schweren Fall nochmals\ngemäß § 49 Abs. 1 StGB reduziert werden (vgl. Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 19, Aufl. Rdn. 5 zu § 50).\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich\nder Tatrichter dieser Rechtslage bewußt gewesen\nist. Darlegungen dazu hätten hier nahe gelegen,\nweil auch ohne Berücksichtigung des Versuchs die\nAnnahme eines minder schweren Falles von vornherein\nnicht ausgeschlossen werden kann. Dafür könnten\nsprechen das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers, seine erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit, die geringe\nHöhe der angestrebten Beute und der sofortige Abbruch der Tat, als von der Benachrichtigung der\nPolizei die Rede war. Der Strafausspruch kann\ndeshalb keinen Bestand haben, was sich auch auf\n\nin\nS\n\ndie Einziehungsanordnung auswirkt (vgl. BGHSt 14, 381,\n383) .\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nPikart Woesner zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-17/1-str-244-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-17/1-str-244-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.296107+00:00"}}