{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-16_1_StR_575_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-16","aktenzeichen":"1 StR 575/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 575/79 URTEIL\nsad,\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus H WR aus MOB, dort\n\ngeboren am sun 1955,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 530. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER 215 oberlandesgericht-\n\nlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt 2,\n9\n\nJustizangestellter N\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 1979\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das von\nder Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Zur inneren Tatseite der hier allein in Frage stehenden versuchten heimtückischen Tötung gehört, daß der\nTäter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers kennt und\nzur Tat ausnutzt. Dabei genügt aber nicht, daß er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung \"heimtükkisch töten\" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins\nBewußtsein dringenden Weise wahrgenommen hat, ohne ihre\nBedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und\nfür die Tatausführung zu erkennen. Er muß vielmehr ihre\nBedeutung für die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des\nAusnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll\n(BGHSt 6, 120, 121; 9, 385, 390; 11, 139, 144; BGH NJW 1978,\n709, 710; BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77).\nDas kann zwar oft mit einem Blick geschehen (BGHSt 2, 60,\n61; 6, 120, 121), so daß ein Handeln in heftiger Gemütsbewegung oder hochgradiger Erregung der Annahme von Heimtücke\nnicht entgegenstehen muß (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil\nvom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Doch können bei\nentsprechender Fallgestaltung solche Umstände den Täter\nauch an der Erkenntnis hindern, daß sein Opfel arg- und\nwehrlos ist oder daß er eine solche Situation ausnutzt\n\n(BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteile vom 18, März 1975\n\n- 1 StR 53/75 - und vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78).\nDas Nähere ist Tatfrage, wobei der Tatrichter alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigen und sie nach der\nVorstellung des Täters bei der Tat beurteilen muß\n(BGHSt 6, 120, 122; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978\n\n- 5 StR 664/77).\n\n2, Die rechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils an Hand dieser Rechtsgrundsätze deckt\nRechtsfehler bei der Würdigung des festgestellten\nSachverhalts als Verbrechen des versuchten Totschlags\nnicht auf. Den intellektuell nur wenig begabten Angeklagten (UA S. 16) ergriff, als ihn Pendew zum Afterverkehr aufforderte, Ekel, Verachtung und Wut über dieses Ansinnen, vor allem aber über sich selbst und sein\nVerhalten, dessen er sich schänmte. In dieser starken\nGemütsbewegung, die ihn, seiner primitiven Persönlichkeitsstruktur entsprechend, keinen adäquaten Ausweg\nzur Beendigung der Situation finden ließ (UA S. 10, 26),\nergriff er, einer augenblicklichen Regung folgend, das\nMesser (UA S. 10) und stieß es in einer Primitivreaktion in den Rücken PB (UA S. 11, 17). Auf der\nGrundlage dieser Feststellungen können durchgreifende\nrechtliche Bedenken gegen den Schluß des Landgerichts,\nder Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers nicht bewußt ausgenutzt (UA S. 26), nicht erhoben werden. Was die Revision demgegenüber vorbringt,\n\nläuft auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die Schlußfolgerungen des Tatrichtes durch\neine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.\n\nLoesdau Zipfel Herdegen\n\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/1-str-575-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/1-str-575-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.201969+00:00"}}