{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-15_1_StR_74_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-15","aktenzeichen":"1 StR 74/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"594\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 74/79 URTEIL\nasys\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Chemiker Dr. Rolf H EB aus\n\nPOEEEEED- De, geboren am WE. EB 1934 in\nHain ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEE>, GENE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n27. September 1978 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die dem An-\n\ngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlichem\nVergehen gegen das Waffengesetz, zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt und eine Pistole nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht\ngetragen.\n\n1, Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\n(§§ 223, 223 a StGB) kann nicht bestehenbleiben, weil die\nPrüfung der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes\n\n(§ 35 StGB) ergibt, daß der Angeklagte ohne Verschulden gehandelt hat.\n\na) Im Jahre 1975 bemerkten der Angeklagte und seine\nEhefrau dreimal, daß ihnen auf unerklärliche Weise aus der\nWohnung Geld abhanden kam. Im April 1976 erwachte die Ehefrau des Angeklagten nachts im Schlafzimmer dadurch, daß\nJemand sie an derSchulter berührte. Sie sah im Halbdunkel\neinen Mann, der sich alsbald leise entfernte. Der Angeklagte, von seiner Ehefrau verständigt, sah im Wohnzimmer\nden später Verletzten St@® stehen, den er damals nicht\nkannte. Der Eindringling flüchtete sofort; der Angeklagte\nsetzte ihm nach, konnte ihn jedoch nicht erreichen. Er\nließ nach diesen Vorfällen am Gartentor eine Alarmanlage\nanbringen und erwarb eine Schreckschußpistole.\n\nEtwa sechs Wochen später ertönte abends das Signal\nder Alarmanlage. Der Angeklagte ergriff die Schreckschußpistole und lief in den Garten. Dicht neben sich bemerkte\ner denselben Mann, den er früher im Wohnzimmer gesehen hatte. Er gab einen Schuß aus der Schreckschußpistole ab, Staa\nflüchtete wiederum. Der Angeklagte verfolgte ihn, verlor\nihn jedoch aus den Augen. Er zeigte die Vorkommnisse der\nPolizei an, die zum Erwerb eines Waffenscheins und einer\nSchußwaffe riet. Die Eheleute befürchteten, daß der Eindringling es auf die Ehefrau des Angeklagten oder auf die\nKinder abgesehen habe. Ihre Angst steigerte sich derart,\ndaß sie abends fast nie mehr gemeinsam ausgingen, auf\nTheaterbesuche und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verzichteten und keine Einladungen mehr annahmen.\nZeitweilig traten bei ihnen Schlafstörungen auf. Frau\nDr. Hei, die eine Arztpraxis betreibt, befürchtete,\nwenn sie zu nächtlichen Hausbesuchen gerufen wurde, jemand\nlauere ihr auf. Der Angeklagte ließ nach diesen Ereignissen eine seiner Ehefrau gehörende Pistole in Stand setzen\nund nahm sie mit deren Einverständnis in Besitz, obwohl\ner die dazu erforderliche behördliche Erlaubnis nicht hatte.\n\nAm 29. April 1977 ertönte gegen 2.30 Uhr wieder die\nAlarmanlage. Der Angeklagte und seine Frau verhielten\nsich ruhig und erbaten telefonisch polizeiliche Hilfe.\nBevor diese eintraf, flüchtete der Eindringling. Am 9. September 1977 erwachte der Angeklagte gegen 1.50 Uhr durch\nein Geräusch und sah am Fußende seines Bettes einen Mann\nstehen. Mit einem Schrei sprang er aus dem Bett, ergriff\ndie Pistole und lud sie durch. Der Mann wandte sich zur\nFlucht, der Angeklagte lief hinterher. Wieder war der Eindringling schneller als er. Der Angeklagte rief mehrfach\n\n\"Halt oder ich schieße\" und schoß schließlich, da StB\nnicht stehenblieb, zweimal in Richtung auf die Beine des\nFlüchtenden. Er wollte den Eindringling dingfest machen\nund so der für die Familie des Angeklagten unerträglichen\nSituation ein Ende bereiten. Der Angeklagte traf StB in\ndie linke Gesäßhälfte und in die linke Flanke.\n\nb) Zu Recht lehnt die Strafkammer auf der Grundlage\ndieser Feststellungen das Vorliegen einer Notwehrlage\n(§ 32 StGB) ab. Notwehr setzt einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des St@® war aber\nnicht mehr gegenwärtig, denn der Eindringling flüchtete\nbereits, als der Angeklagte auf ihn schoß. Der Angriff\ndauerte auch nicht deshalb fort, weil StB etwas entwendet hatte und mit der Beute flüchten wollte (RGSt 55,\n82; 63, 221). StR hatte nichts weggenommen, und der\nAngeklagte wußte das (UA S. 11). Die Befürchtung, Ste\nkönne zu einem anderen unbestimmten Zeitpunkt nachts\nwiederkehren, begründet nicht die Annahme eines gegenwärtigen Angriffs. Daß ein solcher unmittelbar bevorgestanden habe, ist nicht festgestellt.\n\nc) Ob rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) geßeben ist, wofür nach Lage der Dinge einiges spricht,\noder ob im vorliegenden Fall das Festnahmerecht des\n§ 127 StPO den Schußwaffengebrauch rechtfertigt, kann\ndahingestellt bleiben, denn der Angeklagte handelte gemäß § 35 StGB ohne Schuld.\n\naa) Entgegen der Annahme des Landgerichts bestand\nfür die Freiheit des Angeklagten und dessen Ehefrau\n\neine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr. Ihr\ndurfte der Angeklagte in der von ihm gewählten Art und\nWeise begegnen, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.\nGefahr im Sinne der Vorschrift ist auch eine Dauergefahr.\nSie begründet einen entschuldigenden Notstand, wenn sie\nso dringend ist, daß sie jederzeit, also auch alsbald,\n\nin einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offenbleiben, daß der Eintritt des Schadens noch\neine Zeitlang auf sich warten läßt (BGHSt 5, 371, 373).\nBei Bestehen einer gegenwärtigen Dauergefahr braucht sich\ndie Abwehr nicht darauf zu beschränken, den sofortigen\nEintritt des Schadens zu hindern, die Gefahr also hinauszuschieben; die einheitliche Dauergefahr ist nicht in\neinen gegenwärtigen und einen zukünftigen Teil zu zerlegen (BGHSt aa0 S. 375).\n\nbb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nDer als \"Spanner\" bezeichnete Eindringling hatte\ndurch siebenmaliges nächtliches Erscheinen in der Wohnung und im Garten des Angeklagten, insbesondere durch\nseine auffallende Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit,\neine fortdauernde Gefährdung der Freiheit der Eheleute\ngeschaffen, die bereits in drastischen Maßnahmen (nächtliche Alarmbereitschaft, Verzicht auf abendlichen Ausgang, Einschränkung ärztlicher Hausbesuche) ihren Ausdruck fand. Zu Recht charakterisiert die Revision die\nSituation als \"Terror, dem das gesamte Familienleben\nunterlag\". Die Gefährdung konnte zum vollständigen Verlust der häuslichen Bewegungsfreiheit führen, wenn es\nnicht gelang, des Eindringlings habhaft zu werden. Auf\nden zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Gefähr-\n\ndungen kommt es nicht entscheidend an, wenn feststeht,\n\ndaß das bedrohte Rechtsgut jederzeit erheblich beeinträchtigt werden kann. Unter diesen Umständen bedarf keiner\nEntscheidung, ob für die sexuelle Selbstbestimmung der\nEhefrau des Angeklagten und damit für deren Freiheit oder\nfür ihre körperliche Unversehrheit eine weitere Dauergefahr bestand. Die Gefahr war, weil alle anderen Maßnahmen,\ninsbesondere die Inanspruchnahme der Polizei und sogar\n\ndie Abgabe eines Schreckschusses, ohne Erfolg blieben,\nnicht anders abwendbar. Die Gefährdung auch weiterhin\n\nauf sich zu nehmen, war den Eheleuten Dr. He nicht\nzuzumuten.\n\ncc) Ob der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse teilweise irrig Umstände annahm, die ihn nach § 35 Abs. 1 StGB\nentschuldigen würden (§ 35 Abs. 2 StGB), bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.\n\n2. Die Bejahung des entschuldigenden Notstandes gilt\nentsprechend für das Vergehen nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1a,\n56 WaffG, das damit gleichfalls entfällt.\n\nII. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nkann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Sache\nselbst durch Freispruch entscheiden.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/1-str-74-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/1-str-74-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.103490+00:00"}}