{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-15_1_StR_749_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-15","aktenzeichen":"1 StR 749/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 749/78 URTEIL\nar|s,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Helmut REED aus zb u.A.\n\ndort geboren am . EEE 1930,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDII\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: ED, GEB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 27. Juli\n1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht\nzuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3%\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz zur Geldstrafe verurteilt.\nEr rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts.\nDie Sachbeschwerde hat Erfolg. Die das Verfahren betreffenden Rügen können unerörtert bleiben.\n\nI. Das Tatgericht hat festgestellt:\n\nAm 19. Januar 1976, kurz nach 23 Uhr, brachen KeiiB\nund FEB, die drogenabhängig und in der vorausgegangenen\nNacht aus dem psychiatrischen Landeskrankenhaus entwichen\nwaren, in eine Apotheke ein, um sich Betäubungsmittel zu\nbeschaffen. Die Räume dieser Apotheke befinden sich in\neinem freistehenden, von allen Seiten zugänglichen Gebäude am Rand des Ortes. KB schob einen Fensterrolladen hoch, riß ihn aus der Gleitschiene und zertrümmerte eine Fensterscheibe. Dann entfernten er und\nFEED sich mit dem PKW, mit dem sie zum Tatort gekommen\nwaren, einige hundert Meter weit und warteten ab, \"ob\nsich etwas tut\". Als alles ruhig blieb, weil sich zur\nTatzeit niemand in dem Gebäude aufhielt, kehrten beide\nzurück, stellten den PKW gegenüber der Apotheke ab und\ndrangen durch das eingeschlagene Fenster in das Haus\nein. Sie kamen zunächst nicht bis in das Innere der\nApotheke, weil die zum Verkaufsraum führende Tür verschlossen war. KB machte den Weg dadurch frei, daß\ner die Verglasungen von zwei Türen eines Seiteneingangs\nzertrümmerte.\n\nDas Klirren der Fensterscheibe war im Hause des Angeklagten, das etwa 70 Meter von der Apotheke entfernt ist,\ngehört worden. Der Angeklagte sah aus dem Fenster, nahm\nwahr, wie KB und FEB den PKW abstellten und auf\ndie Apotheke zugingen und dachte sogleich an \"einen Einbruch oder Überfall\". Er war mit dem Apotheker BEEEB zut\nbekannt und hatte ihm versprochen, auf sein Anwesen mit\naufzupassen, \"insbesondere bei Nacht nach dem Rechten zu\nsehen\", Der Angeklagte, ein Jäger und Waffensammler aus\nPassion, entschloß sich sofort, eine Straftat \"zu verhindern und Herrn BEE zu helfen\". Er eilte in den\nTresorraum, ergriff dort \"zu seinem Schutze\" das \"am\nnächsten gelegene\" Gewehr, einen umgearbeiteten US-Karabiner, den er zur Fuchsjagd benutzte und für den ihm kein\nWaffenschein erteilt war, lief damit zur Apotheke und\nstellte sich an einer Hausecke auf. Als er laute Geräusche\nhörte, die KEEB und FEB verursachten, steckte er das\nMagazin, das sieben Schuß enthielt, ins Gewehr, nahm es\nmit dem Schaft unter den rechten Arm und rief laut:\n\"Kommt heraus und ergebt euch!\" Der Angeklagte wollte\ndie Einbrecher festnehmen und der Polizei übergeben.\nKEEEB und FEB, deren Beute erst aus einem Päckchen\nmit Injektionsnadeln bestand, weil sie noch keine Betäubungsmittel gefunden hatten, rannten ins Freie. Es\nkann sein, daß sie etwa sechs Meter vom Angeklagten\nentfernt kurz in die Hocke gingen, er sich bedroht\nfühlte und deshalb zwei Warnschüsse abgab. Jedenfalls\nim Anschluß daran liefen beide davon. Der Angeklagte\nrief ihnen mehrmals nach: \"Halt! Hände hoch oder ich\nschieße!\" und \"halt! Ergebt euch! Ich schieße!\" Er\ngab in Richtung der Flüchtenden weitere drei oder vier\nnicht gezielte Schüsse ab. Mindestens bei einem dieser\nSchüsse hielt er das Gewehr nicht nach oben, sondern\n\n677\n-5_\n\nhorizontal. Deshalb wurde KB, der sich bereits 80 bis\n100 Meter entfernt hatte, in den Rücken getroffen. Das\nGeschoß durchschlug den Beckenknochen und den Dickdarm.\nKEEEB wurde lebensgefährlich verletzt. Mit Dauerfolgen\nin Form von Verwachsungen ist zu rechnen. Es kann sein,\ndaß es sich bei dem Geschoß, das KB traf, um einen\nQuerschläger handelte.\n\nII. Das Tatgericht vertritt folgende Auffassung:\n\n1. Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Angeklagten begangene Körperverletzung liege nicht vor. Eine\nNotwehrsituation habe nicht bestanden. \"Da er schoß,\nals sich die Flüchtenden bereits 80 bis 100 Meter entfernt hatten, kann sich der Angeklagte auch weder auf\nPutativnotwehr noch auf das Recht der vorläufigen Festnahme berufen.\"\n\n2. Auch für das Führen des Karabiners zur Tatzeit\nam Tatort bestehe kein Rechtfertigungsgrund. Ein rechtswidriger Angriff auf die Apotheke habe \"nicht mehr\"\nvorgelegen. Der Angeklagte selbst habe sich nicht in\neiner Notwehrsituation befunden, als er den Schuß abgab, der KB traf. Infolgedessen \"scheide ein übergesetzlicher Notstand aus\". Zudem sei es dem Angeklagten zumutbar gewesen, eine der sechs Pistolen aus dem\nSafe zu holen, für die er Waffenscheine besessen habe.\nEine solche Pistole habe zu seinem Schutze ausgereicht.\n\nIII. Die unklaren Überlegungen des Tatgerichts geben\nkeine den Sachverhalt erschöpfende und die rechtlichen\nProbleme umfassend berücksichtigende Antwort auf die\nFrage, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungs- oder ein\nSchuldausschließungsgrund zur Seite steht.\n\n1. Der Angeklagte schritt ein, um \"einen Einbruch\noder Überfall zu verhindern und Herrn BB zu helfen\".\nEr bezweckte also - jedenfalls zunächst - die Abwendung\neines unmittelbar bevorstehenden oder bereits in die\nTatbestandsverwirklichung übergegangenen, gegen BEE\ngerichteten rechtswidrigen Angriffs. Die Vorstellung,\ndaß es bei diesem Angriff um einen Einbruch in die Apotheke und um Wegnahme von Sachen aus der Apotheke ginge,\ntraf zu. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der\nAngeklagte mit dem Gedanken an einen \"Überfall\" die weitergehende Vorstellung verband, daß nicht nur rechtlich\ngeschützte materielle Interessen von DB auf dem\nSpiele stehen, Zur Verhinderung eines sich gegen Hausrecht, Eigentum und Gewahrsam richtenden Angriffs oder\nzur Unterbindung seiner Fortdauer durfte der Angeklagte\nbis zum vollständigen Abschluß des Angriffsverhaltens\nNothilfe üben.\n\n2. Nothilfe ist nichts anderes als Notwehr zugunsten eines Dritten (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Was für\ndie Voraussetzungen und Wirkungen der Angriffsabwehr\ndurch den Rechtsgutsträger selbst gilt, gilt auch für\nsie (Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 19; Dreher/Tröndle,\nStGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 7; Lackner, StGB 12. Aufl.\n§ 32 Anm. 2 g).\n\n34\n\na) Infolgedessen konnte: der Angeklagte diejenige\nVerteidigungshandlung ins Auge fassen, die eine sofortige und endgültige Abwendung des (bevorstehenden oder\nfortdauernden) Angriffs erwarten ließ, ohne daß ihm\nselbst Gefahr erwuchs. Sowohl in Wahrnehmung fremder\nals auch bei der Verteidigung eigener rechtlich geschützter Interessen brauchte er sich auf das Risiko\nungenügender Abwehrhandlungen nicht einzulassen (BGHSt 24,\n356, 368; BGH NJW 1978, 898 = JR 1979, 71 mit Anm. von\nKienapfel; BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1968, 182,\n183), wenn er auch Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten durfte (BGHSt aa0; BGH\nbei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1969, 23, 24; Baldus aaO\nRdn. 20; Lackner aaO Anm. 2 f).\n\nb) Gegen diese Grundsätze verstieß der Angeklagte\nnicht, als er in gebotener Eile rasch den Karabiner,\ndie \"am nächsten gelegene\" Waffe, ergriff, um ihn als\nAbwehrmittel zu gebrauchen. Wenn er dabei bewußt (wie\ndie Schwurgerichtskamner mit unzureichender, weil die\ntatsächliche Situation unberücksichtigt lassender Begründung angenommen hat) oder unbewußt außer acht ließ,\ndaß er für den Karabiner keinen Waffenschein besaß,\nwar das zwar bei einer an den Vorschriften des Waffengesetzes sich orientierenden Betrachtung nicht sachgerecht, Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Notwehrund Nothilfelage kann dem Angeklagten jedoch unsachgerechte Auswahl des Verteidigungsmittels nicht vorgeworfen werden: Er wollte mehreren Angreifern gegenübertreten, die im Begriffe waren, eine erheblichen\nUnrechtsgehalt aufweisende Straftat (vgl. § 8 2u2, 243\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) zu begehen und deren potentielle\n\nGefährlichkeit für ihn selbst nicht von vornherein abschätzbar war. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte nach dem Karabiner als einem Verteidigungswerkzeug\ngreifen, das es ermöglichte, auch einem etwaigen Angriff\nmit Pistolen auf sichere Weise wirksam zu begegnen (vgl.\nBGH GA 1968, 182, 183; Baldus aaO Rdn. 20).\n\nc) Bis der Angriff endgültig abgewendet war, konnte\nsich der Angeklagte des sachgerecht ausgewählten Abwehrmittels bedienen. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz entfällt in jedem Falle. Für die Frage, ob eine Verurteilung\nwegen der Verletzung KB in Frage kommt, sind insbesondere die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung:\n\nDer Angriff war noch nicht endgültig abgewendet,\nals der Angeklagte die Schüsse abgab, von denen einer\ntraf. In diesem Augenblick waren die Einbrecher im Begriffe, sich mit ihrer - wenn auch geringwertigen -\nBeute aus dem Staube zu machen. Da sie vom Angeklagten\nmit Hilfe der Waffe noch erreicht werden konnten, war\ndie Beute noch nicht gesichert (zur Beachtlichkeit dieses Umstands vgl. Baldus aaO Rdn. 5), das Rechtsbewährungsinteresse noch nicht entfallen. “\n\nZwar sagt das 'TTatgericht, der Angeklagte habe, als\ner in Richtung der fliehenden Einbrecher schoß, \"weiterhin die Absicht gehabt, die Täter festzunehmen\".\nAber in dieser Feststellung liegt keine Negation eines\nVerteidigungsinteresses des Angeklagten. Mit der Möglichkeit, daß er (zumindest auch) den Zweck verfolgte,\neine endgültige Rechtsgutsverletzung zu verhindern,\nhat sich die Schwurgerichtskammer offensichtlich des-\n\n34\n-9_\n\nhalb nicht befaßt, weil sie den Sachverhalt einer unmfassenden rechtlichen Würdigung nicht unterzog und infolgedessen diese Möglichkeit übersah,\n\nEs steht zwar außer Frage, daß die Schüsse des\nAngeklagten, wenn es gezielte Schüsse waren, in Anbetracht der geringwertigen Beute der Einbrecher nicht\nals gerechtfertigte Verteidigungshandlung angesehen\nwerden können. Es kann aber sein, daß dem Angeklagten\nauch im Falle gezielten Schießens kein Schuldvorwurf\nzu machen ist: Wenn er (zumindest auch) zum Zwecke\nder Nothilfe schoß, dabei nicht vorwerfbar von einem\nSachverhalt ausging, der die Verletzung des Angreifers\nnicht als rechtsmißbräuchlich - also nicht als außer\nJedem Verhältnis zu dem durch endgültige Sicherung\nder Beute drohenden Schaden stehend - erscheinen ließ\n(vgl. BGH GA 1968, 182, 183; Baldus aa0 Rdn. 31;\nDreher/Tröndle, StGB 38, Aufl. § 32 Rdn. 20; Jescheck,\nAllg. Teil 3. Aufl. § 32 III 3 b) und um möglichst\ngeringe Schädigung des Angreifers bemüht war (vgl.\nBGHSt 27, 313, 314), entfällt wegen Erlaubnistatbestandsirrtuns der Vorwurf vorsätzlichen und wegen\nschonenden Einsatzes der Abwehrmittel der Vorwurf fahrlässigen Handelns (vgl. Baldus aa0 Rdn. 49; Lackner aa0\nAnn. 5).\n\nd) Hat der Angeklagte, wie er bisher vorbrachte\nund wie vom Tatgericht angenommen worden ist, nur nicht\ngezielte Warnschüsse in der Vorstellung abgegeben, er\nkönne durch psychische Einwirkung auf die Einbrecher\neine endgültige Rechtsgutsverletzung verhindern, ergeben sich gegen sein Verhalten aus dem Gesichtspunkt\n\n- 10 -\n\nder Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung keine Bedenken. Bei solcher Sachlage hängt die Frage, ob der\nAngeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist, vielmehr allein davon ab, ob er in vorwerfbarer Weise riskanter schoß, als der Zweck es erforderte.\n\n3. Nahm der Angeklagte an, der Angriff der Einbrecher sei unter dem Gesichtspunkt des Beutemachens\nendgültig fehlgeschlagen und war infolgedessen sein\nWille allein auf die Festnahme der Täter gerichtet,\nentfällt eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) Körperverletzung, falls der Angeklagte (der an einen \"Einbruch oder Überfall\" dachte) nicht vorwerfbar von einem Sachverhalt ausging, der tatsächlich einen gezielten und mit dem Bemühen um größtmögliche Schonung des\nEinbrechers abgegebenen Schuß gerechtfertigt hätte.\n\nIn Übereinstimmung mit DEEP (Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. § 127 Rdn. 41) ist davon auszugehen, daß\n\nfür das angemessene Verhältnis, in dem das angewendete\nMittel zum Festnahmezweck stehen soll, auch die Schwere\nder vom Täter verübten Rechtsgutsverletzung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, und infolgedessen\nDurchbrechungen des Grundsatzes, daß das Recht zur\nvorläufigen Festnahme durch Private die Abgabe von\nSchüssen auf einen fliehenden Täter nicht gestatte,\ndenkbar sind. In der Anerkennung einer solchen Möglichkeit, der im Schrifttum allerdings vielfach widersprochen\nwird, setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 65, 392, 396;\n72, 305, 306).\n\nSchoß der Angeklagte zum Zwecke der Festnahme der\nEinbrecher nicht gezielt, gelten die Darlegungen unter\n2. d) entsprechend.\n\n- 11 -\n\n4. Die bisher unerörtert gebliebene Frage, ob der\nAngeklagte sich in einem Verbotsirrtum befand und ein\netwaiger Irrtum dieser Art vermeidbar war, ist auch\ndann zu prüfen, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum\n(ein Irrtum über das, was geschehen war und welche Beute die Einbrecher gemacht hatten) keine Rolle spielte.\n\nIV. Aus den dargelegten Gründen hat der Senat das\nangefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nzurückverwiesen. Das entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPikart RiBGH Dr. Woesner ist Herdegen\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nPikart\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/1-str-749-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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