{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-15_1_StR_13_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-15","aktenzeichen":"1 StR 13/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 13/79 URTEIL\naf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArap KEED aus Ki (zur Zeit in der\nTe), geboren am. WEB 1955 in KiriD (TEE),\n\nwegen Totschlags\n\n(00\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. @EEEE> in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt am bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n2. Mai 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, begangen im nicht ausschließbaren Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzungen sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\nerweist sich jedoch im übrigen als unbegründet.\n\nNach den Feststellungen war der angetrunkene Angeklagte von seinem ebenfalls angetrunkenen türkischen Landsmann Derya SB in dessen Wohnung mit einem Stoß gegen\neinen festen Gegenstand, einem kräftigen Faustschlag ins\nGesicht und durch längeres, möglicherweise bis zu drei\nMinuten anhaltendes Würgen angegriffen worden. Zur Abwehr\nstach der Angeklagte mit einem Messer mehrere Male auf\nS@EEB ein. Er versetzte ihm mit Tötungswillen noch weitere\nStiche, nachdem SE seinen Angriff bereits aufgegeben\nhatte. Ein Stich verletzte den Herzbeutel, die Lungenund die große Körperschlagader. Die Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tode des Sb. Das\nLandgericht geht davon aus, daß der Angeklagte diesen\nStich seinem Gegner noch bei der Angriffsabwehr beibrachte. Es hält die gesamten Abwehrhandlungen des Angeklagten für notwehrgeboten und sieht deshalb die Tötung\ndes SEP nicht als rechtswidrig an. Dagegen verneint\nes das Fortbestehen einer Notwehrlage des Angeklagten,\nnachdem SEP von ihm abgelassen hatte. Demgemäß wertet\nes das in Tötungsabsicht vorgenommene weitere Einstechen\ndes Angeklagten auf Sg rechtlich als Totschlagsversuch.\n\n- u.\n\nDie Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht\nhinlänglich dargelegt, daß es dem Angeklagten unter den\nwährend des Angriffs auf ihn gegebenen Umständen überhaupt möglich war, seinem Angreifer den tödlichen Stich\nzu versetzen. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte während des Angriffs auf einem Sessel saß, daß er das\nMesser mit der rechten Hand führte, daß SB \"leicht\nversetzt zur linken Seite hinter dem Sessel stand\" (UA S, 6)\nund daß der tödliche Stich im Bereich der linken Brustwarze 131 bis 135 cm oberhalb der Sohlenebene annähernd\nhorizontal in den Körper des SB eindrang (UA S. 7).\nIhre Annahme, daß der Angeklagte im Sitzen den hinter\nihm stehenden S@B den tödlichen Stich versetzen konnte,\nhat sie auf ein Gutachten des Sachverständigen Professor\nDr. St@W gegründet, Der nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs bestehenden Notwendigkeit, die\nwesentlichen Darlegungen des Sachverständigen im Urteil\nmitzuteilen (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12,\n311, 314 £), hat sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - wenn auch nur knapp - ausreichend Genüge getan.\nZwar hat sie die gedankliche Beweisführung des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Sie hat aber ausdrücklich\nangeführt, daß der Sachverständige die in Frage gestellte\nMöglichkeit auch durch Demonstration nachgewiesen hat.\nDie Demonstration rekonstruierte einen einfach zu erfassenden Vorgang. Ihr Ergebnis liegt im Bereich allgemeiner Erfahrung. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedingt erforderlich, die Einzelheiten der Demonstration\nmitzuteilen. \\\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch,\ndaß die Strafkammer die Abwehrhandlungen des Angeklagten\nvollen Umfangs für notwehrgeboten ansieht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte von seinem Landsmann in\nlebensbedrohender Weise gewürgt worden und stand ihm\neine andere erfolgversprechende Verteidigung nicht zur\nVerfügung (UA S, 43). Er durfte sich daher mit dem Messer\nzur Wehr setzen. Hierbei darauf Bedacht zu nehmen, daß\ner den Angreifer nicht lebensgefährlich verletze, war\nihm, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, in solcher Lage nicht zuzumuten. Gegen den Schuldspruch bestehen nach alledem aus Rechtsgründen keine\ndurchgreifenden Bedenken,\n\nDer Revision kann dagegen der Erfolg nicht versagt\nwerden, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet.\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen für die Tat\ndreimal herabgesetzt, und zwar einmal durch die Anwendung des § 213 StGB (UA S. 44/45), ferner wegen - nicht\nauszuschließender - erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 47) und schließlich, weil\ndie Tat im Versuch steckengeblieben ist (UA S. 47).\n\nDer dreimaligen Strafrahmensverschiebung liegt jeweils\nder Umstand mit zu Grunde, daß der Getötete den Angeklagten angegriffen hat. Ob sich die Strafkammer dieser dreimaligen strafzumessenden Verwertung eines und\ndesselben Umstandes bewußt gewesen ist, lassen die\nUrteilsgründe nicht erkennen.\n\nDie weitere Begründung für die Strafmilderung wegen Versuchs, nämlich daß \"die Tat letztlich ein un-\n\ntauglicher Versuch war\" (UA S, 47), begegnet ebenfalls\nrechtlichen Bedenken. Die Tat hätte durchaus den gewollten tödlichen Erfolg erreichen können. Als der Angeklagte\nnach Beendigung des Angriffs gegen ihn weiterhin auf Sb\neinstach, lebte SEM noch. Die weiteren Stiche wurden mi\ngroßer Wucht ausgeführt (UA S. 8). Sie hätten das Opfer\nmit sofortiger tödlicher Wirkung treffen können. Inwiefer\ndie Tatsache, daß SEM die zum Tode führende Verletzung\nschon zuvor zugefügt erhielt, zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt werden kann, hat die Strafkammer nicht\neinsichtig gemacht.\n\nHiernach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Insoweit war daher das Urteil aufzuheben und die\nSache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/1-str-13-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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