{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-08_1_StR_51_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"1 StR 51/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"u\n\nAO 1977 § 370\n\nLegt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung zum\nBeleg einer Gewinnminderung fingierte Geschäftsvorfälle\nzu Grunde, so wird die Annahme einer Steuerhinterziehung\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß zu Gunsten des Täters\nandere gewinnmindernde Vorgänge unterstellt werden.","text_plain":"8]\n\nNachschlagewerk: ja (zu I 1 - 2)\nBGHSt: nein\n\nu\n\nAO 1977 § 370\n\nLegt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung zum\nBeleg einer Gewinnminderung fingierte Geschäftsvorfälle\nzu Grunde, so wird die Annahme einer Steuerhinterziehung\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß zu Gunsten des Täters\nandere gewinnmindernde Vorgänge unterstellt werden.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 - LG Stuttgart\n\n024\n\nSL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 51/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. den Kunstmaler Kurt M EEE zus Drei /\nBud (ÖMEEEEEEEED), geboren am MD. EEE 1925\nin Stuttgart,\n\n2. den Steueramtmann Ewald Ma EB aus Fe\ngeboren am WS. GENE 1925 in Schiene Can\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n524\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. August 1978 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MOB wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen- und\nGewerbesteuer in Tatmehrheit mit Umsatzsteuerhinterziehung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,\nden Angeklagten Maß wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuer zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\ndes Angeklagten MB ist auf die Verurteilung wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung beschränkt. Beide\nRevisionen bleiben erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten MEINE\n\nUm Schwarzkäufe von Schrott ohne ordnungsgemäße Belege\nals Betriebsausgaben geltend machen zu können, hat der Angeklagte fingierte Rechnungen angefertigt. Als Aussteller\nwaren drei nicht existente Firmen angegeben; außerdem wurden fingierte Rechnungen einer wirklich bestehenden Firma\nhergestellt. Nach Übernahme der Vorgänge in die Geschäftsbücher wurden die Falschbuchungen den Steuererklärungen\nfür die Einkommen- und Gewerbesteuer zugrunde gelegt.\n\nDie Rechnungsbeträge gelangten über hierzu errichtete\nKonten wieder an den Angeklagten zurück. Zu seinen Gunsten\nist die Strafkammer davon ausgegangen, \"daß ihm in Höhe\nder zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, die er bei Offen-\n\nlegung und ordnungsgemäßer Belegung der ihnen zugrunde\nliegenden Geschäfte gewinnmindernd hätte in Abzug bringen\nkönnen\" (UA S. 74, 75). Das Landgericht hat gleichwohl\nSteuerhinterziehung angenommen, Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n1. Die Revision meint, der Angeklagte habe - durch\nseine Behauptungen über Betriebsausgaben - nicht über die\nHöhe seines Gewinns, sondern nur über den Zahlungsempfänger\ngetäuscht und damit allenfalls die Ordnungswidrigkeit der\nSteuergefährdung (§ 379 AO 1977), nicht aber eine Steuerhinterziehung begangen. Wenn nach § 205 a AbgO (jetzt\n§ 160 AO 1977) Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen seien, falls der Steuerpflichtige den Empfänger\nnicht genau benenne, so dürfe doch dieser Vorschrift keine steuerstrafrechtliche Bedeutung zugemessen werden.\n\nDer Einwand greift nicht durch. Es handelte sich hier\nnicht um das Verschweigen des Empfängers einer wirklich\ngeleisteten Zahlung, sondern um insgesamt fingierte Geschäfte mit zum Teil nicht existenten Partnern. Zu einer\nnach § 205 a AbgO (§ 160 AO 1977) möglichen Ermessensentscheidung der Steuerbehörde konnte es deshalb nicht\nkommen.\n\n2. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen\ndie Annahme der Steuerverkürzung sind unbegründet. Insbesondere wendet sich die Revision vergeblich gegen die\nAnwendung des (§ 396 bzw.) § 392 Abs. 3 2. Halbsatz Abgo\n(§ 370 Abs, 4 Satz 3 AO 1977). Nach dieser Vorschrift\nbleibt ein Betrag unberücksichtigt, der \"aus anderen\nGründen\" hätte ermäßigt werden müssen. Das Landgericht\n\n624\n\nhat sich im Ergebnis mit Recht auf diese Vorschrift bezogen (UA S. 75 ££).\n\nDie Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach der Vorschrift nur im\nRahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Der\nTatbestand der Steuerhinterziehung ist daher bereits\ndann erfüllt, wenn nach den auf Grund des steuerunehrlichen Verhaltens geschaffenen Besteuerungsgrundlagen\nein geringerer Steuerbetrag}zu Unrecht gewährt oder belassen worden ist, als er ohne die täuschenden Angaben\ndes Steuerpflichtigen festgesetzt worden wäre (BGHSt 7,\n336, 345 zu § 396 Abs. 3 AbgO a.F.). Infolgedessen kann\nder Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, daß sein\nsteuerunehrliches Verhalten im Ergebnis ohne Folgen geblieben sei, weil er - auf Grund anderer Geschäftsvorfälle -\ngewinnmindernde Ausgaben in der geltendgemachten Höhe gehabt habe. \"Der Täter soll nicht Tatsachen, die er zu\nseinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere Tatsachen\nausgleichen dürfen, die - hätte er sie dem Finanzamt\nvorgetragen - eine niedrigere Festsetzung des Steueranspruchs begründet hätten (BGH, Urteil vom 23. - nicht 18. -\nNovember 1960 - 4 StR 131/60 = BStBl 1961, 495). § 392\nAbs. 3 Halbsatz 2 AbgO (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977)\nwill somit gerade verhindern, daß ein Steuerpflichtiger,\nder falsche Angaben gemacht hat, mit Erfolg einwenden\nkann, er hätte auf anderem Wege ebenfalls den durch sein\nsteuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteil erlangen\nkönnen (BGHSt 5, 90, 92; BGH, Urteil vom 4. März 1975\n- 1 StR 34/75; BGH NJW 1962, 2311 Nr. 18; BGH MDR 1976,\n770 Nr. 81; vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1978\n- 5 StR 458/77 und vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77).\n\nIm vorliegenden Fall ist entscheidend, daß es sich\n- entgegen der Meinung der Revision - bei den tatsächlichen und den fingierten Schrotteinkäufen nicht um ein\nund denselben Sachverhalt gehandelt hat. Das Landgericht\nhat nur der Endsumme nach gleichhohe Betriebsausgaben\nunterstellt. Die fingierten Vorgänge fanden in den unterstellten tatsächlichen Geschäften im einzelnen keine Entsprechung. Im übrigen bestanden steuerrechtliche Unterschiede: Wären die fingierten Vorgänge echt gewesen, so\nhätten diese Betriebsausgaben abgesetzt werden müssen,\nwährend bei den tatsächlichen Schwarzkäufen (unter Verschweigen des Geschäftspartners) die Anerkennung ganz\noder teilweise von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts abhing (§ 205 a AbgO bzw. § 160 AO 1977). Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, der Steuerbehörde die\nMöglichkeit der Ermessensentscheidung zu nehnen.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die\nStrafkammer den direkten Tatvorsatz des Angeklagten\nrechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 62, 78). Das Landgericht brauchte nicht zu erörtern, ob § 205 a AbgO\n(§ 160 AO 1977) in der Vorstellung des Angeklagten von\nder Höhe der geschuldeten Steuer eine Rolle gespielt\nhat, weil es auch nach seinem Wissen nicht um das Verschweigen des Partners bei einem behaupteten Geschäft,\nsondern um insgesamt fingierte Geschäfte ging.\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Mei ist ebenfalls\n\nunbegründet.\n\n1. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich,\nist gegen die Verurteilung des Verhaltens des Mitangeklagten MB als vorsätzliche Steuerhinterziehung rechtlich\nnichts einzuwenden. Das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes\nist einwandfrei festgestellt. Dasselbe gilt für die Annahme\nder Urkundenfälschung.\n\n2. Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich.\nAuch die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/1-str-51-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/1-str-51-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.879328+00:00"}}