{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-08_1_StR_118_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"1 StR 118/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verschreibung eines Betäubungsmittels an einen Süchtigen\nzum Zweck der Entziehungskur ist trotz medizinischer Indikation dann nicht ärztlich begründet, wenn der Arzt keine\nausreichende Vorsorge dafür trifft, daß der Patient das\nMittel verschreibungsgemäß gebraucht.","text_plain":"33 098\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nBetMG § 11 Abs. 1 Nr. 9 a, BetMW § 4\n\nDie Verschreibung eines Betäubungsmittels an einen Süchtigen\nzum Zweck der Entziehungskur ist trotz medizinischer Indikation dann nicht ärztlich begründet, wenn der Arzt keine\nausreichende Vorsorge dafür trifft, daß der Patient das\nMittel verschreibungsgemäß gebraucht.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 - LG München I\n\nSS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 118/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Johannes Kae EB aus ME, geboren\nem UB. EEE 1932 in WR /Niederschlesien,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. @. aD, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n10. Oktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln\ngemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 a, Abs. 4 Nr. 2 BetMG zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die\närztliche Behandlung von Suchtkranken wegen ihrer Sucht\nfür die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung; sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDer Angeklagte ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika\nhatte er von einem dort praktizierten Substitutionsprogramm\nfür Heroinsüchtige erfahren. Den in dieses Programm aufgenommenen Abhängigen wird das Präparat \"Methadone\" verabreicht. Das Präparat hat morphinähnliche Wirkung. Es beseitigt das körperliche Entziehungssyndrom und stillt oder\nvermindert daher das Verlangen nach Heroin, ist aber sei-\n\n- hun\n\nnerseits ein Suchtmittel. Die programmentsprechende Einnahme des Mitteis wird ständig überwacht; Cie Behandeiten\nwerden regelmäßig üarauf untersucht, ob sie ncch weitere\nSuchtzittel nehmen. Vordergründiger Zweck des Programms\nist es, der Heroinbeschaffungs-Kriminalität entgegenzuwirken. Darüber hinaus wird mit ihr eine Rückkehr des\nSuchtkranken in ein geregeites Leben angestrebt, um dadurch bessere Voraussetzungen für einen absoluten Drogenentzug zu schaffen.\n\nDer Angeklagte war davon überzeugt, daß diese Methode\neinen langsamen körperlichen Drogenentzug Tewirken könne.\nEr entschioß sich daher, seinerseits oriatsüchtige Patienten ambulant mit dem auf gleicher Grundlage wie Methadone\nhergestellten, in der Bundesrepubiik aber ailein erhältlichen Mittel \"L-Polamidon\" (Levomethadon) zu behandeln,\nNach den Urteilsfeststellungen führte er von September\n1976 bis April 1978 eine derartige Behandiung bei 55\nPatienten durch. Zu Beginn jeder Therapie injizierte er\nden Suchtkranken Polamidon bis zum erkennbaren Schwinden\nder Entzugssymptome. Aus der benötigten Iinjektionsmenge\nschloß er auf den Grad der Sucht und auf die zur Erhaltung eines beschwerdefreien Zustands erforderliche Dosierung des Mitteis. Danach händigte er den Patienten\nRezepte über das Mittei in Tabletten- oder Tropfenform\nzur oralen Einnahme oder in Ampullen zur Selbstinjektion\naus. Auf den Rezepten vermerkte er, wie der Süchtige das\nMittel nehmen solle. Dabei gab er stets sinkende Dosierungen an. Den verschreibungsgemäßen Gebrauch des Polamidons stellte er nicht sicher. Er nahm in Kauf, daß\nder Patient das Mittel nicht selbst oder aber in Überdosen gebrauchte, Verlangte ein Patient vorzeitig eine\n\nneue Verschreibung zur Bekämpfung von Entzugssymptomen,\ngab der Angeklagte dem jedesmal nach. Ab Sommer 1977\nließ er Urinproben seiner Patienten untersuchen, Bei\n\n21 Patienten wiesen einzelne Proben Spuren von Morphin\noder Heroin auf. Der Angeklagte stellte diesen Suchtkranken weiterhin Rezepte über Polamidon aus. Von zwei\nseiner Patienten wußte er, daß sie sich auch von anderen Ärzten Betäubungsmittel verschreiben ließen. Er\nhändigte auch diesen Patienten Verschreibungen über\nPolamidon aus. Als er im März 1978 von einem Antrag der\nStaatsanwaltschaft auf Erlaß eines vorläufigen Berufsverbots Kenntnis erhielt, ging er dazu über, allen seinen damaligen Patienten einen von ihm so genannten\n\"chinesischen Topf\" zu verschreiben, Es handelte sich\nhierbei um ein Gemisch von Himbeersirup mit in der\nRegel 400 ml Polamidon, dem annähernden Monatsbedarf\neines Süchtigen. Dadurch sollten seine Patienten auch\nnach einem etwaigen Berufsverbot mit Polamidon versorgt\nsein. Er gab ihnen auf, das Gemisch jeweils nach dem\nvorgeschriebenen Teilverbrauch durch gleiche Mengen\nreinen Sirups mehr und mehr zu verdünnen, um so einen\nEntzug zu ermöglichen,\n\nDie Polamidon-Verschreibungen des Angeklagten erstreckten sich überwiegend über viele Wochen. In einer\nganzen Reihe von Fällen traten Unterbrechungen ein, die\nsich zum Teil durch vorübergehenden körperlichen Entzug\ndes Patienten ergaben, Die längste Behandlung dauerte\nohne Einrechnung zweier Intervalle 46 Wochen. 11 Patienten waren infolge ihrer Behandlung durch den Angeklagten\nim Zeitpunkt des Urteilserlasses körperlich entzogen.\n\nIn sieben dieser Fälle endete die Behandlung im Frühjahr\n\noder Sommer 1977, in den übrigen Fällen im Frühjahr oder\n\nMärz 1978. Dagegen verschlimmerte die Therapie des Ange-\n\nklagten den Krankheitszustand bei keinem der von ihm be-\n\nhandelten Personen. Der Tod eines Patienten im Jahre 1977\nist ihm nicht zugerechnet worden (UA S. 72, 100).\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da das\nUrteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben\nist.\n\n1. Allerdings kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß es für den Straftatbestand des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG in jedem Fall einer Betäubungsmittelverschreibung allein darauf ankomme, ob das Leiden\ndes Patienten mit Hilfe des Mittels geheilt oder gelindert werden könne.\n\nDas Gesetz schreibt für den Verkehr mit Betäubungsmitteln eine umfassende Erlaubnis- und Bezugscheinpflicht\nvor (§ 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetMG). Hiervon\nmacht es Ausnahmen nur für den Erwerb, die Verarbeitung\nund die Abgabe durch Apotheken und für den Erwerb aus\nApotheken. Dieser Verkehr ist nicht an behördliche Genehmigungen gebunden; für Abgabe und Erwerb aus Apotheken besteht jedoch Rezeptzwang (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 5,\n§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetMG). Die Verschreibung hat\nder Gesetzgeber nicht in das freie Ermessen des Arztes\ngestellt. Vielmehr engen das Betäubungsmittelgesetz\nselbst und die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BetMVV) die Rezeptierfreiheit des Arztes einschneidend ein.\n\n53\n\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG darf ein Betäubungsmittel nur verschrieben werden, wenn seine Anwendung,\ndas heißt seine Einstellung in den Heilplan, ärztlich\nbegründet ist. Weiche Voraussetzungen dabei im einzelnen erfüllt sein müssen, legt die genannte Vorschrift\nnicht ausdrückiich fest. Sie ergeben sich jedoch mit\nder nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Bestimmtheit aus\nder Aufgabe des Arztes.\n\nAufgabe des ärztlichen Wirkens ist es, Krankheiten\nzu heilen oder zu lindern. Voraussetzung der ärztlichen\nBegründetheit einer Betäubungsmittelverschreibung ist\ndaher zunächst einmal, daß nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft das Mittel für das Leiden des Patienten als Heilmittel geeignet ist (so BGHSt 1, 318, 322 zu § 6 der auf\nGrund des Opiumgesetzes von 1929 erlassenen Verschreibungsverordnung vom 19. Dezember 1930). Weiter hat der\nArzt zu prüfen, ob nicht auch eine andere, den Patienten weniger gefährdende Heilmaßnahme in Betracht kommt.\nErgibt die Prüfung, daß der Heilzweck auf andere Weise\nerreicht werden kann, so muß der Arzt gemäß seiner\nberuflichen Pflicht, bei seinem gesamten Handeln Gefährdungen des Patienten möglichst zu vermeiden, von\nder Anwendung eines Betäubungsmittels absehen. Das\nVerschreiben eines solchen Mittels ist daher in einem\nderartigen Falle nicht ärztlich begründet. Das war\nbereits der Standpunkt der Rechtsprechung zu § 6\nVerschreibungsverordnung 1930 (vgl. BGHSt aa0) und\nwird in § 4 Satz 2 der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung ausdrücklich klargestellt.\n\nAber auch Eignung und Erforderlichkeit des Mittels\nrechtfertigen seine Verschreibung nicht ohne weiteres.\nKraft der Fürsorgepflicht, die den Arzt seinem Patienten\ngegenüber trifft, hat er sein Augenmerk zugleich auf das\nRisiko einer Seibstschädigung oder Selbstgefährdung des\nPatienten durch verschreibungswidrigen Gebrauch des Mittels zu richten. Dieser aus ärztlicher Pflicht herzuleitende Gesichtspunkt ist auch für den Straftatbestand des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG bedeutsam. Das folgt nicht nur\ndaraus, daß der Gesetzeswortlaut schlechthin an ärztliche\nGrundsätze anknüpft, sondern wird auch durch Inhalt und\nZweck aller für das Verschreiben eines Betäubungsmittels\ngeltenden Beschränkungen bestätigt.\n\nDie über das Erfordernis allgemeiner ärztlicher\nIndikation der Verschreibung hinausreichenden Beschränkungen liegen insbesondere in folgendem: Generell verboten ist das Verschreiben eines Betäubungsmittels als\nStoff oder bestimmter Zubereitungen und jeder anderen,\nbestimmte Höchstgehalte übersteigenden Zubereitung\n(§ 5 BetMVV i.V.m. der Anlage dazu). Von den in § 6\nAbs. 1 BetMVV aufgeführten Präparaten, zu denen das\nunter der Handelsbezeichnung \"L-Polamidon\" vertriebene\nLevomethadon gehört (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BetMVV; Hügel/Junge,\nDeutsches Betäubungsmittelrecht, Fußnote 20 c unter\n§ 6 BetMVV; Joachinski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl.\nS. 212), darf für einen Patienten an einem Tage nur ein\nPräparat in bestimmter Höchstmenge verschrieben werden\n(§ 6 Abs. 1 und 2 BetMVV). Die Verschreibung muß vom\nArzt eigenhändig unter Verwendung des durch § 9 Abs. 1\nund 3 BetMVV vorgeschriebenen Formblatts ausgestellt\nwerden und muß die in § 10 Abs. 1 BetMVV aufgeführten\nAngaben enthalten.\n\nAlle diese Vorschriften sollen im Interesse des\nvom Betäubungsmittelgesetz bezweckten Gesundheitsschutzes\nmöglichst weitgehend sicherstellen, daß Betäubungsmittel\nim Rahmen eines ärztlichen Heilverfahrens nur bei unungänglicher medizinischer Notwendigkeit und ausschließlich\nzum Zweck der Heilung - einschließlich der Schmerzlinderung -\nerworben werden, Damit soll der Entstehung einer Sucht entgegengewirkt und ferner verhindert werden, daß eine bereits\nbestehende Sucht durch Verschreibungen unter Nichtbeachtung\noder nicht hinreichender Beachtung des Standes der ärztlichen Wissenschaft oder durch Vorratsverschreibungen gefördert wird. Das Festlegen von Tageshöchstmengen soll\nzugleich erschweren, daß der Patient ein für ihn mit\nGrund vorgesehenes Mittel in gefährlichen Überdosen gebraucht oder davon abgibt. Die Bestimmungen über die Form\nder Verschreibung und über die in sie aufzunehmenden Angaben dienen dazu, die Möglichkeiten einer mißbräuchlichen\nVerwendung des Rezepts und seiner Verfälschung zu verringern.\n\nDer Gesetzgeber hat hiernach die Gefahren, die auch\nmit der begrenzten Freigabe von Betäubungsmitteln für\nHeilzwecke verbunden sind, nicht allein dadurch eindämmen\nwollen, daß er die ärztliche Verschreibung eines derartigen Mittels unter Strafandrohung vom Bestehen eines anders\nnicht verfolgbaren Heilungszieles abhängig macht. Vielmehr\nhat er darüber hinaus, und zwar ebenfalls unter Androhung\nvon Sanktionen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 a, § 17 Nr. 1 und 2\nBetMVV), dem Arzt eine Mitverantwortung dafür auferlegt,\n\ndaß die Gefahr von Mißbräuchen seiner Verschreibung in\nGrenzen bleibt.\n\nDamit ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt für\ndie Beantwortung der Frage gewonnen, ob der Gesetzgeber\nes der freien Entscheidung des Arztes überlassen wollte,\nein medizinisch indiziertes Betäubungsmittel auch bei erkennbarer Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung zu verschreiben. Sie muß nach der deutlich hervortretenden Absicht des Gesetzgebers, Mißbräuchen der Verschreibung\nmit allen Möglichkeiten entgegenzuwirken, verneint werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung nicht auch hierzu ausdrückliche\nBestimmungen enthält. Aufgabe des Verordnungsgebers konnte es nicht sein, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der\närztlichen Begründetheit in abschließender Weise verbindlich zu erläutern. Der Inhalt dieses Begriffs ist vielmehr nach dem erweiterten Gesetzeszweck im Wege der Auslegung zu ermitteln.\n\nProblematisch kann danach allenfalls sein, welches\nMaß an Risiko für den Arzt, der Betäubungsmittel zur\nHeilung einer Rauschgiftsucht verschreibt, noch im straffreien Raum liegt. Der Senat braucht dazu nicht im einzelnen Stellung zu nehmen. Hier jedenfalls hat der Angeklagte die ihm zuzubilligende Risikogrenze eindeutig\nüberschritten. Bei jedem Opiatsüchtigen besteht infolge\nder krankheitsbezogenen Einschränkung seiner Willensfreiheit eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür,\ndaß er ein ihm verschriebenes Betäubungsmittel nicht\nals Heilmittel, sondern als Suchtmittel verwendet, wenn\nes ihm zu unkontrolliertem Gebrauch zugänglich gemacht\nwird, Daher muß, sofern die Heilung eines Opiatsüchtigen durch Anwendung eines substituierenden Suchtmittels überhaupt in Betracht kommt, der behandelnde\n\n>|\n- 11 -\n\nArzt Vorkehrungen treffen, um die handgreiflich naheliegende Gefahr eines Mißbrauchs seiner Verschreibung zu bannen.\nDas kann er wirksam dadurch erreichen, daß er den Patienten das Mittel nur unter eigener Aufsicht oder unter der\nAufsicht zuverlässiger Hilfspersonen gebrauchen läßt.\n\nEine Verschreibung zu unkontrolliertem Gebrauch dagegen\nist, wie das insoweit sachverständig beratene Landgericht\nmit Recht angenommen hat, ärztlich nicht zu verantworten\n(UA S. 83, 89/90). Sie ist daher im Sinne des § 11 Abs. 1\nNr. 9 a BetMG ärztlich nicht begründet.\n\nDer Angeklagte hat somit objektiv gegen die genannte\nStrafbestimmung verstoßen. Zwar waren nach den Feststellungen alle Patienten, denen er Polamidon verschrieb,\nvon Betäubungsmitteln abhängig (UA S. 9). Die ambulante\nAnwendung dieses Präparats zum Zwecke der Heilung bezeichnet das Urteil auch als eine unter den konkreten Behandlungsbedingungen zulässige Methode der Wahl (UA S. 82, 89).\nDaß eine weniger gefährliche, wissenschaftlich anerkannte\nambulante Entziehungstherapie möglich gewesen wäre, kann\ndem Urteil nicht entnommen werden. Der Angeklagte hat\nschließlich auch bestimmte Anweisungen über die Einnahme\ndes Mittels erteilt. Vorzuwerfen ist ihm aber, daß er\nentgegen ärztlich dringend angezeigter Notwendigkeit\ndie Einhaltung seiner Anweisungen nicht sichergestellt\nhat. Er hat damit in weitem Umfang die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung eröffnet. Darauf, inwieweit sich\neinzelne Patienten an die Verschreibungsanweisungen hielten, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß in\nJedem der Behandlungsfälle die dringende Gefahr mißbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Mittels als Suchtmittel bestand.\n\nu\n\n2. Daß der Angeklagte auch schuldhaft gehandelt hat,\nlegt die Strafkammer indessen nicht zureichend dar. Nach\nden Feststellungen wußte er allerdings, daß Suchtkranke\nin ihrer Willensfreiheit eingeschränkt sind, wenn es um\ndie Beschaffung von Betäubungsmitteln geht (UA S. 12, 95);\ner hat demnach auch eine mißbräuchliche Verwendung seiner\nVerschreibungen in Kauf genommen (UA S. 12). Daraus konnte\nJedoch die Annahme eines bewußten und gewollten Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß der Angeklagte\ngelegentliche Zuwiderhandlungen gegen die von ihm erteilten Therapieanweisungen möglicherweise nur deshalb in Kauf\ngenommen hat, um den erstrebten Enderfolg der Behandlung\nnicht insgesamt zu gefährden, setzt sich das Urteil nicht\nausreichend mit der Frage des Verbotsirrtums auseinander.\nZu ihrer Verneinung bietet das Schreiben der Beratungsstelle für Drogen- und Alkoholabhängige beim Gesundheitsamt München an den Angeklagten vom 10. Juni 1976 (UA S. 73/\n74) keine genülgende Grundlage. Die darin vertretene Ansicht,\ndaß „ambulante Entzugsbehandlungen mit Methadon durch niedergelassene Ärzte unzulässig\" seien, trifft in dieser\nAusschließlichkeit nach den Feststellungen der Strafkammer nicht. zu. Der dem Schreiben in Ablichtung beigefügte Artikel eines Dr. Ho in den \"me ärztlichen Anzeigen\" vom 27. September 1975 ist im Urteil\nnicht inhaltlich mitgeteilt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns keine zutreffenden Vorstellungen gemacht hat. War er sich der Rechtswidrigkeit nicht bewußt,\nso hätte er ohne Schuld gehandelt, wenn er diesen Irrtum\nnicht hätte vermeiden können (§ 17 Satz 1 StGB). Hierfür\nist mit in Betracht zu ziehen, daß, soweit ersichtlich,\n\n53\n- 13 -\n\ndie Strafbarkeit einer medizinisch indizierten Betäubungsmittelverschreibung an einen Süchtigen zu unkontrolliertem Gebrauch in der Rechtsprechung und in der strafrechtlichen Literatur bisher nicht behandelt worden ist. Damit\nbefassen sich insbesondere auch nicht die zu langfristigen\nPolamidon-Verschreibungen an Süchtige ergangenen, bei\nHügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, Fußnote 12\nunter § 4 BetMVV auszugsweise mitgeteilten Urteile des\nLandgerichts Augsburg vom 5. November 1976 und 26. Januar\n1977 und des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1977,\n\nweil sie in diesen Verschreibungen keine Heilanwendung\n\ndes Polamidon erblicken, Daß zur ärztlichen Begründetheit\neiner Betäubungsmittelverschreibung auch die wirksame\nVerhütung ihrer mißbräuchlichen Verwendung gehört, ist\n\nim genannten Urteil des Landgerichts Berlin lediglich\nangeschnitten und auf die Frage beschränkt, welche Maßnahmen der Arzt während der Therapie nach erkennbarem\ntatsächlichen Mißbrauch ergreift.\n\nNach alledem 1äßt sich der auf Verletzung von 8 11\nAbs. 1 Nr. 9 a BetMG gestützte Schuldvorwurf aus subjektiven Gründen nicht aufrechterhalten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt, da eine weitere Klärung der inneren Tatseite zu\ndem Angeklagten nachteiligen und für eine Verurteilung\nausreichenden Feststellungen führen könnte. Die Sache\nist daher zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.\n\n3, Die neu entscheidende Strafkammer wird auch zu\nprüfen haben, ob sich der Angeklagte in den Fällen\nKeEEED und PA (Fälle Nr. 41 und 54 der Zählung\nim Urteil) deshalb strafbar gemacht hat, weil er wußte,\n\n- Ih -\n\ndaß diese Patienten auch von anderen Ärzten Betäubungsmittel verschrieben erhielten (UA S. 56/57, 71), und\nferner im Falle Ho@WW9 (Fall Nr. 52) deswegen, weil\ner hier Polamidon noch verschrieb, nachdem ihm der Patient mehrmals erklärt hatte, daß er nicht bereit sei,\nsich entziehen zu lassen (UA S. 68). Weiter wird darüber zu befinden sein, ob dem Angeklagten wegen der Verschreibungen des „chinesischen Topfes\" ein nach § 11\nAbs. 1 Nr. 9 b BetMG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 a BetMVV strafbarer Verstoß gegen die Höchstmengenvorschrift des 8 6\nAbs. 1 Nr. 9 BetMVV zur Last fällt.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer\nVerurteilung des Angeklagten nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetNMG\nführen, so scheidet eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG wegen des Falles Pa\n(Nr. 3, UA S. 15/17) aus. Das in Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung genannte Regelbeispiel kann durch die Abgabe\neines Medikaments nur verwirklicht werden, wenn es sich\nhierbei um ein Betäubungsmittel handelt. Diese Voraussetzung trifft auf das vom Angeklagten der Freundin des\nPatienten Pa@B ausgehändigte Lorfan nicht zu; es ist\nein Mittel gegen Nebenwirkungen von Morphin und verwandter Narkotika (vgl. Reallexikon der Medizin unter\n„Levallophanum\").\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\nDieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte Erwartung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nkünftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist - auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen - rechtlich\nnicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die tatrichterliche Annahme, besondere Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten gemäß\n§ 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der Strafe. Diese Gesetzesbestimmung stellt ailerdings eine Ausnahmevorschrift dar.\nIhre Anwendung ist aber nicht auf extreme Ausnahmefälle\nbeschränkt. Sie ermöglicht daher eine Strafaussetzung\nauch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe\nan Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; GA 1978, 78;\n1978, 79). Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift gemäß\ngenügen andererseits nicht häufig vorkommende, sich vom\nDurchschnitt der Taten derselben Deliktsart nicht abhebende Milderungsgründe. Vielmehr müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sein (BGHSt 25,\n142, 144; BGH GA 1972, 208; NIW 1976, 1413; 1977, 639).\nNach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat wie in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, Da insoweit eine klare\nTrennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf eine\nGesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413;\nUrteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78).\n\n- 16 -\n\nDiese Rechtsgrundsätze grenzen den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt daher ein\nFallbereich, in dem es keine allein richtige Entscheidung\ngibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen solcher Umstände wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses\nBeurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters\nist zu respektieren. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen\ndessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und\nTäter vertretbar ist (BGH NIW 1976, 1413; 1977, 639;\nUrteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77 -, vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78 - und vom 6. Februar 1979\n- 1 StR 699/78).\n\nEiner solchen Prüfung hält die angefochtene Aussetzungsanordnung stand. Die vom Landgericht angeführten Umstände heben Tat und Persönlichkeit des Angeklagten so gewichtig vom Durchschnitt der Fälle gleicher\nArt ab, daß die Aussetzung der Strafe jedenfalls vertretbar war. Der Angeklagte hat nach Feststellung der\nStrafkammer nicht aus eigennützigen Motiven, sondern\nin einem besonders engagierten Bemühen gehandelt, seine\nsuchtkranken Patienten zu heilen. Dabei hat er sein Privatleben „völlig\" vernachlässigt und sich „nur noch\"\nder Behandlung dieser Kranken gewidmet. Im Zuge der\nHeilverfahren hat er Gespräche mit Angehörigen eines\nTeils seiner Patienten geführt, um bei der Lösung von\nderen persönlichen Problemen zu helfen. Diese die Persönlichkeit des Angeklagten auszeichnende und die Beweggründe seines Handelns als achtenswert ausweisenden\n\noJ\n- 17 -\n\nTatsachen verlieren an ihrer zugunsten einer Strafaussetzung wirkenden Bedeutung entgegen der Ansicht der\nStaatsanwaltschaft nichts dadurch, daß der Angeklagte\nbereits zweimal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu geringen Geldstrafen verurteilt worden\nist. Die vom Landgericht hieraus gefolgerte Uneinsichtigkeit des Angeklagten betrifft ersichtlich nur das Gewicht der Gefahren seiner Behandlungsmethode. Sie spricht\nauch dann nicht gegen eine Strafaussetzung, wenn der Angeklagte an ihr festhält, da es für die Entscheidung nach\n§ 56 Abs. 2 StGB auf die Motivation des erwarteten künftigen Wohlverhaltens nicht ankommt (BGHSt 7, 6, 9).\n\nIm Hinblick auf die dargelegte besondere Fallgestaltung bestehen auch gegen die stillschweigende Annahme des\nLandgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete\nnicht die Vollstreckung der Strafe, keine rechtlichen\nBedenken.\n\n- 18 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu\nverwerfen.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/1-str-118-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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