{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-03_1_StR_650_78_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"1 StR 650/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LER 690/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n(Jetzt noch)\n\nden Verwaltungsdirektor illy O0 ED aus Au,\ndort geboren u EB, CEREERED 1914\n\nwmd einen anderen\n\nvogen Oeldfülschung u.a.\n\nec\n\nDer i. Strefsenat des Aundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1979\nbeschlossen!\n\nDas Ablehnungsgesuch von 23. Februar 1979\nwird als unzullissig verworfen.\n\nGrunde\n\nDer Verteidiger des Angeklagten O0 EB hat das Ablehnungsgesuch in der \"Gegenerklärung\"” von 23. Februar 1979\ngegen die am Revisionsurteil von 27. Septenber 1977 beteiligten und noch jetat dem Spruchkörper angehörenden Mitglieder\ndes Senats Dr. Woemner, Herdegen und MEEB auf ihre bloße\nMtwirkmg an der genannten Entscheidung gestützt. Er meint,\ndurch die Revision des Angeklagten gegen das nach Aufhebung\nund Zurückverweisung ergeangene zweite Urteil des Tatgerichts\nvon 14. Juni 1978 werde auch das Revisionsurteil vom 27. 3eptenber 1977 \"angegriffen und zum Gegenstand einer Überprüfung\ndurch den Senat gemacht, Er werde mumehr wie ein Rechtsmittelgericht gegenüber seiner eigenen Entscheidung tätig\". Der\n“Interessenkanflikt\", der § 23 Abs. ? StPO zugrunde liege,\nsei gegeben.\n\nDieses Vorbringen ist völlig ungesignet, einen Ablehmmgsamtrag zu rechtfertigen. Das Tatgericht hat neues Feststellungem getroffen. Auf ihrer Grundlage prüft der Senat, ob bei\nAnwendung des Gesetzes ein Rechtsfehler unterlaufen ist.\n\nDaß er dabei, wenn die Rechtslage waverändert ist, die\nrechtliche Beurteilung zugrunde legen wird, ar welche das\nTatgericht gebunden war (5 356 Abs. 1 StPO), versteht sich\nvon selbst.\n\nDaraus seinen Ablehnmgsgrund herleiten zu wollen,\nist atwegig und steht seiner fehlenden Begründämg des\nAblehnungsgesushs gleich. Der Semat hat infolgedessen\nnach § 26& Abs. 1 Nr. 2 StPO entschieden.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegem Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-650-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-650-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.744288+00:00"}}