{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-03_1_StR_609_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"1 StR 609/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uf Oyo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 609/78 BESCHLUSS\n3.5,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Hans-Georg W EB aus\nMEER, geboren am GB. EB 1934 in wu, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n-\n\nud\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nII.\n\nIll.\n\ndes Landgerichts München II vom 13. April 1978\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle\nIIB4 der Urteilsgründe wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO a.F.) verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die ausscheidbaren Kosten\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten\nwerden der Staatskasse auferlegt;\n\n2. in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte jeweils nicht des Bankrotts (§ 283\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB), sondern der Untreue\n(§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nund über die in den Fällen IIB2, IIB5 und\nIIB6 verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung gemäß 1.3. wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, den Angeklagten im Falle IIB4 der Urteilsgründe\nfreizusprechen und in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 der\nUrteilsgründe den Schuldspruch abzuändern, ausgeführt:\n\n„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung im Fall IIB4 der Gründe kann nicht\nbestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Angeklagte zwar dem Gläubiger Dr. Fe\neine vorzeitige Befriedigung gewährt. Dadurch sind\naber die übrigen Gläubiger nicht entsprechend benachteiligt worden. Denn der Angeklagte hat die\nRestkaufpreisforderung des Dr. FEED mit Mitteln\nbezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur\nVerfügung gestellt worden sind. Der Angeklagte muß\ndeshalb in diesem Fall freigesprochen werden.\n\nAnders verhält es sich dagegen im Fall IIB6 der\nGründe. Der Angeklagte hat zwar auch hier die\nMaschinen mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu\ndiesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt\nworden waren. Der Angeklagte hat aber in diesem\nFall die Masse bzw. die Wo@B-GmbH dadurch vorsätzlich geschädigt, daß er für die Maschinen\neinen Kaufpreis bezahlt hat, der um DM 350.000. --\nüberhöht war. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist allerdings auf diese treuwidrige Schädigung der Wo@B-GmbH nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314,\n316; BGH NJW 1969, 1494; BGH, Urteil vom 21. Dezenm-\n\nber 1977 - 2 StR 76/77 - mit weiteren Nachweisen)\nnicht der Tatbestand des Bankrotts, sondern der\n\nder Untreue anzuwenden. Denn der Angeklagte hat\ninsoweit nicht als Geschäftsführer der Wwo@&-CGnmbH\n\nin derem Interesse, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Daß\n\ndie Gesellschafter der Wo@ß-GmbH. mit dem Vorgehen\n\ndes Angeklagten einverstanden waren, steht der Anwendung des § 266 StGB nicht entgegen (BGHSt 3, 32,\n39/40). Das gilt selbst für Einmann-Gesellschaften,\nbei denen der Geschäftsführer mit dem einzigen Gesellschafter identisch ist (BGH, Urteil vom 24. Februar\n1976 - 1 StR 602/75 -). Der Schuldspruch muß somit\ndahin abgeändert werden, daß der Angeklagte im Fall\nIIB6 der Gründe nicht des Bankrotts, sondern der\nUntreue schuldig ist. § 265 StPO hindert die Abänderung nicht, da sich der Angeklagte auch bei einem\nHinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise\nfür die Fälle IIB2 und IIB5 der Gründe. Denn auch in\ndiesen Fällen hat der Angeklagte nicht im Interesse\nder Wo@B-GmbH, sondern aus eigennützigen Gründen zum\nNachteil der Gesellschaft gehandelt. Er hat sich also auch in diesen Fällen nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig gemacht.\"\n\nDer Senat hält die Ausführungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und hat infolgedessen seinem Antrag\nauf Teilaufhebung (und Freisprechung des Angeklagten) und\n\nf\n\nTeilabänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils\nentsprochen.\n\nIn Abweichung von der Ansicht des Generalbundesanwalts\nist der Senat jedoch der Auffassung, daß nicht nur die\nGesamtstrafe (wegen des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall\nIIB4) neu gebildet werden muß. Aus der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 ergibt sich die\nNotwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht in\nRahmen der Strafzumessung neu zu bewerten. Der Senat hat\ndeshalb auch die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen aufgehoben.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was zu einem weiteren Eingriff in den Schuldspruch\noder in den Strafausspruch dieser Entscheidung Anlaß gegeben hätte.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-609-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-609-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.725887+00:00"}}