{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-03_1_StR_203_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"1 StR 203/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 203/79 BESCHLUSS\n3)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnschaffner Herbert KOEEEEB aus\n\nMB, geboren am. EEE 1939 in Stel,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n028%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nund nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 21. November 1978\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die\nSchwurgerichtskammer die Annahme eines minderschweren\nFalles (§ 213 StGB) mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. Das gilt zumindest für die 2. Alternative der Vorschrift.\n\nDas Landgericht meint, die bloße Tatsache eines\n. Partnerschaftskonflikts könne einen minderschweren Fall\nnicht begründen und das Tatmotiv weise keine Besonderheiten aus (UA S. 24). Nicht gewürdigt wird hierbei der\n\nUmstand, daß der Angeklagte - mochte er sich vorher auch\nschon oft mit Ursula B@ gestritten und früher die Trennung von ihr verwunden haben - sich unmittelbar vor der\nTat in einer besonderen Situation fühlen mußte: Er war\n\"überglücklich\" über die Versöhnung gewesen (UA S. 8),\nrechnete mit der Bestellung des Aufgebots am folgenden\nTag (UA S. 9) und bat Ursula auch nach der Auseinandersetzung unter Tränen, dazubleiben und ihn nicht abermals\nzu verlassen (UA S. 11). Wenn der Tatrichter bei dieser\nSachlage davon ausgeht, die Trennungserklärung habe ihn\nnicht \"wie der Blitz aus heiterem Himmel\" getroffen\n\n(VA S. 25), so ließ sich diese Annahme nicht damit begründen, daß Ursula ihm schon Ende des Jahres 1977 die\nTrennung angedroht habe.\n\nDas Landgericht mißt außerdem dem Angeklagten erhebliche Schuld an der Verschärfung des Streits zu,\nund zwar auch deshalb, weil er Mißtrauen gegenüber dem\nVorhaben Ursulas gezeigt habe, ihren früheren Freund\naufzusuchen. Dieses Mißtrauen konnte dem Angeklagten\nnicht unbegründet erscheinen; sein Widerstand war recht\nverständlich.\n\nDer Tatrichter erhält die Möglichkeit der Prüfung,\nob angesichts der Besonderheiten des Falles und der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten - entgegen der\nbisherigen Annahme (UA S. 25) - mehr als nur Milderungsgründe innerhalb des Strafrahmens des § 212 StGB vorliegen.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Niepel\n\n37","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-203-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-203-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.708597+00:00"}}