{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-05-03_1_StR_169_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"1 StR 169/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 169/79 BESCHLUSS\n\nwre\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bruno IL ww aus Aw, dort geboren am BB. EEE 1935,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten/Allgäu wom 18. Oktober 1978\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen\nII und III 1 der Urteilsgründe verurteilt ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt;\n\n2. der Schuldspruch dahin abgeändert, daß. der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Falle\nbegangen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten, schuldig ist (§§ 173 Abs. 1, 174\nAbs. 1 Nr. 3, 52,. 53 StGB);\n\n3. im Ausspruch der Gesamtfreiheisstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nals unbegründet verworfen.\n\nSE\n\nDie Verurteilung in den Fällen II und III 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil hinsichtlich der\nTatbestände der §§ 174, 176 StGB Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„zwar belief sich die Verjährungsfrist zu den jeweiligen\nTatzeiten noch auf 10 Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß sich\ndie Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene\n4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. 1725) hat\naber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe\nin ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich\ndie Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf\nfünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am\n1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber\nnach Artikel 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten,\ndie wie hier vor dem 1. Januar 1975 begangen worden\nsind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen\ndes bisherigen Rechts weiter. Demgemäß ist die Strafverfolgung des Falles II der Urteilsgründe spätestens\nam 7. April 1976 und die des Falles III 1 der Gründe\nspätestens am 31. Juli 1977 verjährt. Denn bis dahin\nist die Verjährung nicht unterbrochen worden; die\nerste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete\nMaßnahme erfolgte erst am 30. März 1978 (Bd. I d.A.\nBl. 103/109).\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 18) ist\ndas in den Fällen III 2 und III 3 jeweils tateinheitlich begangene Vergehen nach § 173 Abs. 1 StGB allerdings nicht verjährt. Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung beträgt sowohl für die nach den Feststellungen des Landgerichts in der Silvesternacht\n1973/1974 begangene Tat (UA S. 10) des Falles III 2\nals auch für die nach den Urteilsfeststellungen zwischen dem 1. März 1974 und dem 1. August 1975 begangene\nTat (UA S. 11) des Falles III 3 der Gründe fünf Jahre\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Beschwerdeführer ist\nhierdurch aber nicht beschwert.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAufhebung und Einstellung in den Fällen II und III 1\nund der dadurch bedingte Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen haben zur Folge, daß die bisher verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe aufgehoben werden muß.\n\nPikart Woesner\n\nHerdegen Niepel\n\nZipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-169-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/1-str-169-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.690005+00:00"}}