{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-24_1_StR_88_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"1 StR 88/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_ 88/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLinus S ED sus Un, dort geboren\nem @. EEE 1915,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtsheoef\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt 38 in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GUEEEEE», EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung\nin den Fällen III C II 1 bis 12 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang. wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\n“u\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Betruges, der Untreue und der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde in beschränktem Umfang an.\n\n1. Sie wendet sich erfolglos gegen den Freispruch\nvon dem Vorwurf der Untreue in den Fällen III C 1 bis\n20, 22 bis 28, III C II 1 bis 12 und III C III 1, 2 und 4\nder Urteilsgründe. Die Beschwerdeführerin macht geltend,\ndie Strafkammer habe zwar zutreffend wegen fehlenden\nVorsatzes die Täterschaft des Angeklagten verneint,\nsie habe aber nicht geprüft, ob er sich an Untreuehandlungen des Vorstandes der Aktiengesellschaft als\nGehilfe beteiligt habe. Nach den Feststellungen war\nJedoch der Angeklagte überzeugt, daß die jeweiligen\nVorstandsmitglieder befugt gewesen seien, die Vereinbarungen mit ihm zu treffen (UA S. 24, 75). Ein Gehilfenvorsatz, der auf die Förderung einer strafbaren\nHaupttat gerichtet sein müßte, ist deshalb nicht anzunehmen.\n\n2. Dagegen kann der Freispruch vom Vorwurf der\nUrkundenfälschung in den Fällen III C II 1 bis 12 der\nUrteilsgründe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nnimmt an, der Angeklagte habe nicht \"zur Täuschung im\nRechtsverkehr\" gehandelt. Er habe bei Gebrauch der gefälschten Belege nicht gewußt und gewollt, daß die Unterlagen vom Aufsichtsrat oder von der Steuerbehörde\ngeprüft würden (UA S. 34, 35); die Strafkammer stützt\ndiese Feststellung auf eine dahingehende Erklärung des\nAngeklagten (UA S. 62) und die Erwägung, der Angeklagte\nsei nach Ausbildung und Werdegang nicht in der Lage gewesen, rechtliche und kaufmännische Zusammenhänge zu\nerkennen (UA S. 70). Andererseits ist das Landgericht\nüberzeugt, daß es dem Aufsichtsrat nicht gleichgültig\nwar, daß vom Vorstand oder dem Prokuristen die weitreichenden Zugeständnisse an den Angeklagten gemacht\nwurden (UA S. 71).\n\na) Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in seinem langjährigen erfolgreichen Geschäftsleben (UA S. 21) praktische Erfahrung gewinnen können, auch wenn er keine\nkaufmännische Ausbildung genossen hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, muß es als fehlerhaft angesehen werden, daß das Urteil Jegliche Erklärung\ndafür schuldig bleibt, welche Vorstellung der Angeklagte\nbei dem Gebrauch der Fälschungen gehabt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, daß er Anspruch auf die Zahlungen zu haben glaubte (UA S. 35); es wird jedoch\nnicht erklärt, weshalb er aus seiner Sicht diesen Anspruch durch die Verwendung gefälschter Urkunden durchsetzen mußte. Die Annahme liegt nahe, daß dieses Han-\n\ndeln nur Sinn hatte, wenn eine Täuschung durch die - von\nbeiden Seiten als notwendig erachteten - Belege beabsichtigt war. Da der Vorstand davon wußte oder sogar die Fälschungen veranlaßte, kam als Adressat der Täuschung nur\njemand anders in Betracht, ob das nun der Aufsichtsrat,\ndie Sozialversicherung und das Finanzamt oder - wie der\nGeneralbundesanwalt bemerkt - andere, nicht eingeweihte\nAngestellte der Buchhaltung oder Kasse der Brauerei waren.\nSolche Erwägungen drängten sich so sehr auf, daß auch ein\nGeschäftsunerfahrener sie anstellen mußte, auch (und gerade dann), wenn mit dem Gebrauch gefälschter Belege kein\nrechtswidriger Vermögensvorteil erstrebt wurde (wie es\nder Tatbestand des § 267 StGB auch nicht voraussetzt).\nZumindest die Möglichkeit, durch Einreichung entsprechender Belege Steuervorteile zu erlangen, dürfte jedem\nselbständigen Gewerbetreibenden bekannt sein.\n\nWesentlich bei der Urkundenfälschung ist die Beeinträchtigung des Beweisverkehrs; das Tatbestandsmerkmal\nder \"Täuschung im Rechtsverkehr\" hat lediglich den Sinn,\nSachverhalte auszuscheiden, bei denen die Fälschung anderen, nicht strafwürdigen Zwecken dient, so etwa die\nTäuschung im rein gesellschaftlichen Verkehr oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen (vgl. Tröndle in\nLK 9. Aufl. § 267 Rdn. 192).\n\nb) Es ist nicht erforderlich, daß der Täter von\nvornherein im Sinn hat, eine bestimmte Person zu täuschen;\nes genügt, daß er allgemein den Gedanken verfolgt, mit\nden falschen Urkunden auf den Rechtsverkehr so einzuwirken, daß irgendjemand irregeführt und zu einem\nrechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte\n(BGHSt 5, 149, 152). Wenn der Angeklagte, dem Wunsch\n\ndes Vorstandes entsprechend, seine Einkommensverbesserung\nauf dem Wege über fingierte Rechnungen zu erzielen strebte, so kam es ihm auch darauf an, diese Verschleierung zu\nbewirken, weil er nur so die Einkommenserhöhung erlangen\nkonnte. Die streitige Frage, ob hinsichtlich der Täuschung\nim Rechtsverkehr Absicht erforderlich ist (so BayObLG NJW\n1967, 1476 Nr. 18; dagegen ausführlich Lenckner NJW 1967,\n1890 und Cramer JZ 1968, 30) oder direkter Vorsatz genügt\n(offengelassen in BGH aaO S. 152, 153), dürfte sich hiernach nicht stellen.\n\nc) Nach den bisherigen Feststellungen kommt nur das\nGebrauchmachen von Urkunden in Betracht. Das muß gegenüber demjenigen geschehen, der durch die Täuschung zu\neinem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden\nsoll (vgl. RGSt 59, 394, 395). Adressaten könnten nicht\neingeweihte Angestellte der Aktiengesellschaft sein;\nFeststellungen hierzu fehlen bisher. Gegenüber dem\n\"bösgläubigen\" Vorstand war ein Gebrauchmachen im Sinne\ndes § 267 StGB nicht möglich; hierzu käme es nur dann,\nwenn der Vorstand die falschen Belege an den Aufsichtsrat, die Sozialversicherung oder die Steuerbehörde weitergab. Ob in diesem Falle nur ein Versuch des Gebrauchmachens gegeben war, wird der Tatrichter zu prüfen haben.\n\n3. Der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung\nim Fall III C I 21 der Urteilsgründe kann dagegen bestehenbleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht im Rechtsverkehr täuschen wollen,\nist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den\n\nFeststellungen (UA S. 41) fehlte in dem Rechnungsbeleg\nvom 9. Juli 1973 über 24,50 DM lediglich die Angabe über\nden Verwendungszweck der für die Brauerei bestimmten\nSchreibwaren. Wenn der Sohn des Angeklagten, dem Wunsch\ndes Vorstandes entsprechend, den Beleg wahrheitsgemäß\nvervollständigte, so handelte der Angeklagte, als er\n\nihn erneut einreichte, nicht in dem Bewußtsein, im\nRechtsverkehr zu täuschen.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-88-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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