{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-24_1_StR_59_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"1 StR 59/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 9 URTEIL\nAy|v\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeldwebel Wilfried H EB aus Crime,\ndort geboren am WB. ER 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n2\n\n[ET]\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter Weiß\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n25. August 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustand\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hält die Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft. Sie beanstandet weiter, daß die\nStrafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke mit unzureichender Begründung verneint habe. Insoweit wird die Revision\nvom Generalbundesanwalt vertreten. Sie hat mit diesem Angriff auf das Urteil Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau im Jahre 1974 zu einem ernsten Zerwürfnis gekommen, als sie von seinem intimen Verhältnis\nmit einer anderen Frau erfuhr. Im folgenden Jahr zog sie\nmit den gemeinsamen Kindern an einen anderen Ort. Trotz\neiner Aussöhnung Ende 1975 lehnte es Frau HB beharrlich ab, zum Angeklagten zurückzukehren. Er verbrachte\nregelmäßig nur die Wochenenden bei seiner Familie. Ende\n1976 nahm er erneut Beziehungen zu einer anderen Frau auf.\nAls er am 11. Juli 1977 bei seiner Familie weilte, wollte\ner dieses Verhältnis seiner Ehefrau offenbaren, brachte\ndas dann aber doch nicht über sich. Am nächsten Tag nahm\ner an einer geselligen Veranstaltung der Unteroffiziere\neiner Bundeswehrkompanie, bei der er als Oberfeldwebel\nDienst tat, teil. Nachdem er gegen 23.30 Uhr in angetrunkenem Zustand die Veranstaltung verlassen hatte, kam ihm\nder Gedanke, sogleich zu seiner Frau zu fahren, um jetzt\nmit ihr über die ehelichen Probleme zu sprechen. Als er\netwa 50 Minuten später in der Wohnung eintraf, hatte sich\n\nseine Frau bereits zum Schlafen geiegt. Er weckte sie mit\neinem Kuß. Sie erkannte, daß er Alkohol getrunken hatte.\n\nDa sie eine besondere Abneigung gegen Alkoholgeruch empfand,\nstieß sie ihn mit den Worten „geh weg, du stinkst\" oder\neiner ähnlichen Bemerkung weg. In diesem Augenblick, so\n\nlegt das Landgericht dar, hatte der Angeklagte seine Frau\n\nam Arm gepackt, „so daß beide vom Bett auf den Boden fielen\",\nHier würgte er seine Frau mit Tötungsvorsatz mehrere Minuten lang und führte dadurch ihren Tod herbei.\n\nDie Strafkammer hat das Mordmerkmal der Heimtücke wie\nfolgt verneint: Der Angeklagte habe den Tötungsvorsatz gefaßt, nachdem er von seiner im Bett liegenden Frau weggestoßen worden war. Wegen eines - von der Strafkammer\nerstmals bei der rechtlichen Würdigung angeführten -\nanschließenden „Gerangels\" habe Frau HE davon, daß\ner friediiche Absichten habe, nicht mehr überzeugt sein\nkönnen, sondern habe mit „weiteren\" Angriffen, wenn auch\nnieht auf ihr Leben, rechnen müssen. Sie sei auch nicht\nwehrlos gewesen, sondern habe „wenigstens theoretisch\"\ndie Möglichkeit gehabt, sich zu wehren.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nHeimtückisches Töten ist dadurch gekennzeichnet,\ndaß der Täter mit verheimlichter feindseliger Einstellung\ndem Opfer gegenübertritt und es diesem durch den überraschenden Angriff unmöglich macht oder erschwert, sich zu verteidigen, Hilfe herbeizurufen, zu fliehen oder den Täter\numzustimmen. Ein derartiges für den Angegriffenen besonders gefährliches Vorgehen ist nicht gegeben, wenn der\nTäter zunächst ohne Tötungswillen das Opfer körperlich\n\nangreift und erst danach den Tötungsvorsatz faßt und in\ndie Tat umsetzt. Hier wird durch die tätliche Ausschreitung eine bis dahin etwa vorhandene Arglosigkeit des Opfers\nbeseitigt,und es scheidet deshalb ein heimtückisches Verhalten bei der darauf folgenden Tötung aus (BGHSt 19, 321;\n20, 301). Gleiches gilt dann, wenn zwar dem Anschlag auf\ndas Leben kein Angriff gegen die körperliche Integrität\nvorausgeht, die feindliche Einstellung des Täters aber\nauf andere Weise zutage tritt, das Opfer sie auch erkennt\nund deshalb eines Angriffs auf sein Leben oder seinen Körper gewärtig ist. Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in BGHSt 27, 322 im Anschluß an die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977,\n1525) den Begriff der Heimtücke dadurch weiter eingeengt,\ndaß er bei jeder offen feindlichen Haltung des Täters die.\nArglosigkeit des Opfers ohne Rücksicht darauf verneint,\nwelche Vorstellungen das Opfer sich im einzelnen über\netwa unmittelbar bevorstehende Auswirkungen dieser Feindseligkeit seines Gegenüber macht. Zu dieser Auffassung\nbraucht in vorliegender Sache nicht Stellung genommen\n\nzu werden, da der Angeklagte außer der körperlichen Berührung seiner Frau kein weiteres Verhalten zeigte, das\nals Warnung für sie in Betracht zu ziehen gewesen wäre.\n\nHinreichend sicher kann den Urteilsgründen trotz\ngewisser Unklarheiten entnommen werden, daß der Angeklagte sich nach Annahme des Tatrichters zur Tötung\nentschlossen hat, „als seine Frau ihn wegstieß und er\nseinerseits seine Frau mit aus dem Bett zog, worauf ...\nsich zunächst ein Gerangel entspann\" (UA S. 39). In\nVerbindung mit der zuvor getroffenen Feststellung drückt\ndas Wort „zunächst\" erkennbar aus, daß das „Gerangel\"\n\nbegann, bevor der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte\n(LVA S. 18, 36, 39). Das Landgericht legt aber Art, Ausmaß und Ziel der Handlungen des Angeklagten bei dem\n„Gerangel\" nicht näher dar. Für das Revisionsgericht ist\ndaher nicht ersichtlich, ob sie überhaupt feindseligen\nCharakter trugen und ob das gegebenenfalls deutlich hervortrat.\n\nDaß der Angeklagte seine Frau „mit aus dem Bett zog\"\n(UA S. 39), als sie ihn wegstieß, ergibt ebenfalls nicht\neindeutig eine körperliche Ausschreitung des Angeklagten\ngegen sie, da nicht klargestellt ist, ob er das ungewollt oder aber bewußt getan hat (vgl. UA S. 11). Daß\ner sie auf den Boden geworfen habe, hat das Landgericht\nentgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht festgestellt,\n\nAuf die Frage der Arglosigkeit käme es freilich\nnicht an, wenn Frau HAB bei dem tödlichen Angriff\nauf sie jedenfalls nicht wehrlos gewesen wäre. Daß sie\nsich dem Würgegriff nicht nur „wenigstens theoretisch\",\nsondern tatsächlich wirksam hätte erwehren können, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht, zumal nach Feststellung des Landgerichts Frau HE dem Angeklagten\nkörperlich nicht gewachsen war (UA S. 39).\n\nHätte sich der Angeklagte bei seinem Handeln Argund Wehrlosigkeit seiner Frau zunutze gemacht, so wäre\nseine Tat auch bei Berücksichtigung der Grundsätze, die\ndas Bundesverfassungsgericht zur Anwendung des § 211 StGB\naufgestellt hat (NJW 1977, 1525) als Mord zu werten.\n\nEin Grenzfall, dessen besondere Sachverhaltsgestaltung\n\ndie für einen voll verantwortlichen Täter geltende absolute Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB als unverhältmäßig erscheinen lassen könnte, liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.\n\nDas Urteil war daher aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Niepel\n\nau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-59-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-59-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.295739+00:00"}}