{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-24_1_StR_110_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"1 StR 110/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 110/79 BESCHLUSS\n\n9 > *\nau\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nachtwächter Herbert HOEE „aus NEE geboren\nam 9. EB 1950 in Lie / EEE, zur Zeit in Haft,\n\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\n\nwegen eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 24. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November\n1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nMißbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil\ninsoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verwirklichung des Straftatbestandes endete mit Vollendung des\n14. Lebensjahres des Kindes, am 9. EEEB 1372. Durch\ndas am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur\nReform des Strafrechts vom 27. November 1973 (BGBl I S. 1725)\nist mit der Neufassung des § 176 StGB die zunächst 10-jährige Verjährungsfrist durch eine 5-jährige Verjährungsfrist\nabgelöst worden, die mangels einer Unterbrechungshandlung\nam 9. EEE 1977 endete. Ohne rechtliche Bedeutung\nist es, daß nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen\n\n§ 78 StGB die Verjährungsfrist wieder auf 10 Jahre verlängert worden ist. Denn gemäß Art. 109 Abs. 1 und 3\nEGStGB bleiben die kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden\nist. Der Senat sieht davon ab, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, da damit zu rechnen ist, daß das Landgericht das nach § 154 a StPO ausgeschiedene Vergehen des\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, das nicht verjährt ist, wieder einbeziehen wird.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-110-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-110-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.260482+00:00"}}