{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-10_1_StR_95_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"1 StR 95/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 95/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Bektös CE aus wenn,\ngeboren am@. EEE 1948 in SCHE KW, Kreis\n\nDin (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nuf\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n18. September 1978 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist\nnicht zu beanstanden.\n\nÜber den Rechtsfolgenausspruch muß neu verhandelt\nund entschieden werden. Der Generalbundesanwalt hat in\nseinem Antrag vom 21. Februar 1979 ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Menge der im Falle II b\neingeschmuggelten Betäubungsmittel (Cannabisharzzubereitung) nicht, auch nicht annähernd feststellen können. Es hat sich nicht einmal in der Lage\ngesehen, eine die Grenze zur \"nicht geringen Menge\"\n\n- 3 -\n\nüberschreitende Menge festzustellen (S. 12/13 UA).\nEinen besonders schweren Fall hat der Tatrichter\nnur deshalb angenommen, weil der Angeklagte die\nBetäubungsmittel bei der Einfuhr durch besonders\nangebrachte Vorrichtungen verheimlicht hat (§ 11\nAbs. 4 Nr. 6 b BtmG). Gleichwohl hat er für diese\nTat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt, die\nihm schuldangemessen erschien (S. 13 UA). Die\nSchuldangemessenheit dieser Strafe ist jedoch\nnicht dargetan.\n\nVerhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere\nStrafe als sie nach dem Unrechtsgehalt der - nachgewiesenen - Tat zu erwarten ist, so müssen die\nUrteilsgründe dies an den Besonderheiten des Falles\nverständlich machen (BGH LM Nr. 22 zu § 267\n\nAbs. 3 StPO). Daran fehlt es hier. Das Landgericht\nhat es als Zeichen besonders krimineller Energie des\nAngeklagten erachtet, daß er erhebliche Kosten für\ndie Herstellung des Verstecks für das einzuschmuggelnde Rauschgift aufgewendet hat und hat außerdem\nzum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß die\nBetäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind\n\n(S. 23 UA). Die erste Erwägung erschöpft sich weitgehend in der Verwertung des Grundgedankens des\nErschwerungsgrundes der Nr. 6 b, der in der Schaffung von Schmuggelverstecken zum Ausdruck kommenden\nhöheren kriminellen Intensität durch den erhöhten\nStrafrahmen Rechnung zu tragen (vgl. Joachimski\nBetäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11, Anm. 28 b).\nAuch der zweiten Erwägung kommt mit Rücksicht auf\ndie, wie unterstellt, geringe Menge des in den Verkehr gebrachten Stoffes nur wenig strafschärfendes\nGewicht zu, zumal es sich hier um eine Cannabisharz-\n\n1724\n-L-\n\nzubereitung und keine \"harte\" Droge gehandelt hat.\nDen danach nicht besonders schwerwiegenden Strafschärfungsgründen steht noch die bisherige straffreie gute Lebensführung des Angeklagten (S. 13/\n\n14 UA) strafmildernd gegenüber. Hiernach besteht\nGrund zu der Besorgnis, daß die Strafbemessung von\ndem Verdacht beeinflußt ist, daß der Angeklagte erhebliche Mengen Rauschgift eingeschmuggelt und in\nder Bundesrepublik abgesetzt hat. Mag dieser Verdacht hier auch greifbar naheliegen, so kann doch\ndas Strafmaß darauf nicht gestützt werden, wenn der\nTatrichter nicht die Überzeugung von einem solchen\nTathergang gewinnen konnte, wobei schon die Feststellung einer Mindestmenge genügt hätte.\"\n\nDiese Ausführungen sind zutreffend. Infolgedessen\nund weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe für das Vergehen des unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln durch die im Falle II b der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren beeinflußt worden ist, war dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\n-5_-\nden gesamten Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen\n\nUrteils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,\nzu entsprechen.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/1-str-95-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/1-str-95-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.932694+00:00"}}