{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-10_1_StR_47_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"1 StR 47/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_47/79 URTEIL\n\n10a\n\n|\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf C EEE aus Meuiiiiiii,\n\ngeboren am. EEEEEEB 1952 in Sta, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, EEE, und\nRechtsanwältin ep, GEEEEEEED,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n25. September 1978 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe\n§ 261 StPO dadurch verletzt, daß sie gegen ihre Pflicht\nzu umfassender Beweiswürdigung verstoßen habe. Sie habe\nihre Überzeugung nicht aus dem gesamten Inbegriff der\nHauptverhandlung geschöpft. Im angefochtenen Urteil sei\ndie Aussage des Zeugen HB nicht erwähnt. Dieser Zeuge sei der Polizeibeamte, der in der vorliegenden Sache\ndie Ermittlungen geführt habe. Er habe bekundet, daß die\nZeugin Bu sich nach seinem Eindruck nicht unmißverständlich deutlich gegen den Geschlechtsverkehr\nzur Wehr gesetzt und daß sie nach ihrer Aussage vor der\nPolizei \"etwas mitgemacht\" habe. Das Landgericht habe\ndiese Aussage überhaupt nicht berücksichtigt.\n\nDie Beanstandung geht fehl. Aus der Tatsache, daß\neine Zeugenaussage im Urteil nicht wiedergegeben wird,\nist nicht zu schließen, daß sie bei der Urteilsberatung\nkeine Berücksichtigung gefunden hat. Der Tatrichter ist\nnicht verpflichtet, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die seine Überzeugung begründen\n\noder ihr entgegenstehen (BGH, Urteil vom 8. November 1977\n- 5 StR 446/77). Für das Revisionsgericht ist maßgebend,\nwas der Tatrichter im Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt hat. Die in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen, die sich auf den Inhalt\neiner Zeugenaussage beziehen, sind dem Freibeweis nicht\nzugänglich (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Urteil vom 15. April\n1975 - 5 StR 508/74).\n\nIl. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Tathandlung des § 177 StGB ist der durch Beugung\ndes entgegenstehenden Willens der Frau herbeigeführte\naußereheliche Geschlechtsverkehr. Als Beugungsmittel sieht\ndas Gesetz Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben vor. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist hier ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt.\nElfriede BucED erklärte dem Angeklagten unmißverständlich, sie wolle nicht mit ihm geschlechtlich verkehren. Sie fügte hinzu, sie habe bereits einen Freund. Aus\nAngst vor dem Angeklagten versuchte sie die Flucht aus\ndem Zimmer. Der Angeklagte ergriff sie jedoch und warf\nsie gewaltsam mit dem Rücken auf das Bett. Als sie um\nHilfe rufen wollte, hielt er ihr Mund und Nase zu, so\ndaß sie in Atemnot geriet. Sie rechnete damit, daß der\nAngeklagte sie töten werde, falls sie um Hilfe rufe.\nStöße mit den Beinen gegen den Bauch des Angeklagten\n\nblieben erfolglos. Während die Frau weinte, führte der\nAngeklagte sein Glied in die Scheide ein. Die Verletzte\n\"fügte sich weinend dem weiteren Geschlechtsverkehr, um\nalles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen\"\n(UA S. 6). Sie erlitt durch den Geschlechtsverkehr Verletzungen am Scheideneingang.\n\nb) Mit dem durch Gewalt erzwungenen Eindringen des\nGliedes in die Scheide war der äußere Tatbestand des\n§ 177 StGB erfüllt. Zur inneren Tatseite stellt die\nStrafkammer fest, der Angeklagte habe die fehlende Einwilligung der Frau \"auch gewußt und ihren Widerstand\ndurch die geschilderte Gewaltanwendung überwunden\"\n(UA S. 12). Im übrigen ergeben die festgestellten Gesamtumstände die Kenntnis des Angeklagten vom Abwehrwillen\nder Verletzten.\n\nc) Die von der Revision hervorgehobenen Auffälligkeiten ereigneten sich nach dem erzwungenen Beginn des\nGeschlechtsverkehrs, teilweise erheblich später. Sie\nwürden am Schuldspruch auch dann nichts ändern, wenn\ndie Deutung zuträfe, die die Revision ihnen gibt. Die\nStrafkammer hat aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne erkennbaren Rechtsfehler Motive für dieses\nVerhalten der Verletzten festgestellt, die die Annahme\neiner Duldung des Geschlechtsverkehrs ausschließen.\nIhrer Verpflichtung, alle von ihr festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zu Gunsten oder\nzu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, erschöpfend\nzu würdigen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 1 StR 207/77),\nist sie dabei ersichtlich nachgekommen.\n\naa) Noch während des Geschlechtsverkehrs gab Elfriede\nBu dem Angeklagten \"flüchtig einen Kuß\". Die Strafkammer stellt dazu fest, dies sei \"in der Hoffnung geschehen, daß der Angeklagte dann früher von ihr ablassen\nwerde\" (UA S. 7, 9).\n\nbb) Nach dem Geschlechtsverkehr schlief der Angeklagte in einem zweiten Bett, das sich in dem Raum befand, mehrere Stunden. Elfriede Bu unternahm\nin dieser Zeit keinen Versuch, aus dem Zimmer zu fliehen, und rief auch nicht um Hilfe. Die Strafkammer erklärt das Verbleiben des Angeklagten damit, daß er angenommen habe, die Verletzte werde ihn nicht anzeigen\n(UA S. 10). Diese Annahme ist nicht, wie die Revision\nmeint, \"unlogisch\". Auch wer eine Vergewaltigung begangen hat, kann infolge des späteren Verhaltens des\nOpfers durchaus der Ansicht sein, er werde nicht angezeigt. Das Unterlassen eines Fluchtversuchs ist auf\ndie Befürchtung der Verletzten zurückzuführen, \"der Angeklagte werde aufwachen und gegen ihren Willen noch\neinmal mit ihr geschlechtlich verkehren\" (UA S. 7, 10).\n\ncc) Als Elfriede BuiE> den Angeklagten\nmorgens gegen 6.30 Uhr weckte, ließ sie eine Schallplatte laufen. Sie gab dem Angeklagten einen Kuß und\nforderte ihn auf, er solle am Abend wiederkommen. Als\nMotiv dafür stellt die Strafkammer die Absicht der Frau\nfest, \"dem Angeklagten ein Gefühl der Sicherheit zu\nvermitteln\", damit er später zurückkehre und die Polizei ihn dann ergreifen könne. Sie habe weder die Personalien noch die Anschrift des Angeklagten gekannt\n(UA S. 7, 9).\n\ndd) Dazu, daß die Verletzte den Angeklagten durch\ndas Fenster heraus ließ und danach das Zimmer aufräunte,\nhat sie bekundet, daß sie den Angeklagten am Verlassen\ndes Zimmers hätte hindern sollen und daß sie das Zimmer\nnicht hätte aufräumen sollen (UA S. 10). Die Strafkammer\nstellt danach fest, daß dieses Verhalten der Zeugin auf\neiner von ihr eingeräumten Ungeschicklichkeit beruhte.\n\nAlle diese Feststellungen sind möglich und verstoßen\n\ndeshalb nicht gegen Denkgesetze. Ob die tatsächlichen\nSchlußfolgerungen zwingend oder wahrscheinlich sind,\nist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie begrün-\n\nden auch in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Widerstandswillens des Opfers in der für die\nErfüllung des Tatbestandes entscheidenden Phase des erst-\n\nmaligen Eindringens des Gliedes in die Scheide.\n\nd) Unschädlich ist, daß die Strafkammer für \"nicht\nausgeschlossen\" hält, daß die Verletzte, die erst drei\nWochen in dem Kurheim wohnte, um ihren Ruf fürchtete\n(UA S. 10). Tragende Erwägung, mit der das Landgericht\ndas Verlassen des Zimmers durch das Fenster und das\nAufräumen erklärt, ist die Ungeschicklichkeit der\nElfriede Bu, die am Morgen \"einen sehr verstörten Eindruck\" machte (UA S. 11). Die Unterstellung,\nsie habe um ihren Ruf gefürchtet, wirkt sich danach\nnicht zuungunsten des Angeklagten aus.\n\nAuch die Ausführung, \"möglicherweise\" gehe der\nZeuge ZEEEEEB davon aus, daß das Hämatom am Hals der\nZeugin von einer Gewalteinwirkung durch einen Pullover\nherrühre, auch ein sprachliches Mißverständnis lasse\n\nsich nicht ausschließen (UA S. 10, 11), gefährdet den\nBestand des Urteils nicht. Die Strafkammer glaubt der\nZeugin BuaD, daß sie dem Zeugen ZB nicht erklärt hat, der Angeklagte habe sie mit einem Pullover\ngedrosselt (UA S. 10). Sie ist ersichtlich der Überzeugung, daß die Aussage Ze op jektiv unrichtig ist.\nAuf die Einzelheiten der Hilfserwägungen, mit denen sie\ndiese Annahme noch zusätzlich ausstattet, kommt es danach nicht an.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkammer verwertet u.a. strafschärfend:\n\"Der Angeklagte handelte bei der Tatausführung insoweit\nmit erheblicher Intensität, als er trotz Zuredens, Weinens und körperlichen Widerstands durch die Zeugin nicht\nvon ihr abließ\" (UA S. 13). Die Tatsache, daß die Frau\ndem Angeklagten nach dem erzwungenen Beginn des Geschlechtsverkehr einen \"flüchtigen Kuß\" gab, legt jedoch\ndie Erörterung nahe, ob der Angeklagte in diesem Umstand\neine spätere - wenn auch nicht rückwirkende - Zustimmung\ndes Opfers erblickte. Die Strafkammer war gehalten, in\ndiesem Zusammenhang zu prüfen, ob der Angeklagte das\nMotiv für dieses Verhalten der Frau - die Hoffnung, er\nwerde früher von ihr ablassen - erkannte und dessen ungeachtet den Geschlechtsverkehr fortsetzte oder ob er\nauf Grund des Kusses den späteren Widerstand als nicht\nmehr ernstlich gemeint ansah. Da die Strafzumessungsgründe dazu keine Ausführungen enthalten, ist die Besorgnis begründet, daß die Strafkammer derartige Erwägungen nicht angestellt hat.\n\nI.\n\nDurch die Aufhebung des Strafausspruchs erhält das\nneu erkennende Gericht die Möglichkeit, zu prüfen, ob\nein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. ? StGB\ngegeben ist,\n\nLoesdau Woesner zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/1-str-47-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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