{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-10_1_StR_39_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"1 StR 39/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">\nE04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 39/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rektor Erwin H EB aus IE Kreis Deal,\ngeboren am @. EEEB 1927 in Kı EEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nc\n\n7? 3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1978\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in\nden Fällen I B 1 und 2 der Urteilsgründe - Fälle Gertraud O@EB und\nKarin MEEB> - wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die im Falle IB 3 - Romana\n\nLo - verhängte Einzelstrafe\n\nsowie im Maßregelausspruch.\n\nII. In den Fällen I B1 und 2 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung gemäß I 2 wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Jugendkammer des Landgerichts Würzburg\nzurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen I B 1 und 2 ist die Verurteilung\naufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der\nGeneralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ist in den Fällen IB 1 und\nIB 2 jeweils wegen eines fortgesetzten Vergehens des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden,\nweil er nach den von der Jugendkammer rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen an der am 9. Juli 1957 geborenen Schülerin Getraud OB (S. 6, 15, 19, 22, 42,\n58, 60 UA) und an der am 20. August 1957 geborenen Karin\nME geb. KB (S. 8, 16, 20, 23, 42, 58, 60 UA) jeweils bis zu deren 14. Geburtstag sexuelle Handlungen\nvorgenommen hat. Die Jugendkammer, die hinsichtlich des\nan beiden Mädchen nach der Vollendung ihres 14. Lebens-Jahres verübten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nnach § 174 StGB Verjährung angenommen hat (S. 45 UA), hat\njedoch übersehen, daß aıch die Strafverfolgung nach § 176 StGB\nverjährt ist. Die Verwirklichung des Tatbestands endete\nspätestens dann, als die beiden Mädchen au. MB bzw.\nam &. EBD 1971 vierzehn Jahre alt wurden. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen,\ndie jedoch durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts durch\neine 55-jährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die -\nda eine Strafverfolgung nicht erfolgt ist - an. BB\nbzw. am W@. EEE 1976 endete. Daß die Verjährungsfrist\nam 1. Januar 1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre\n\nverlängert worden ist, hat keine Bedeutung, weil nach\nArt. 309 Abs. 1 und 3 EG StGB für Taten, die vor dem\n1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen\n\ndes bisherigen Rechts gelten, soweit sie kürzer sind als\ndie des neuen Rechts.\"\n\nDem schließt der Senat sich an.\n\nDie Aufhebung und Einstellung in den Fällen IB 1\nund 2 hat zur Folge, daß die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen. Auch die Fall I B3 - Fall Romana\nLo - ausgeworfene Einzelstrafe kann nicht\nbestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß\nsie durch die Verurteilung in den anderen Fällen beeinflußt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur\nAufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/1-str-39-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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