{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-03_1_StR_707_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-03","aktenzeichen":"1 StR 707/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 707/78 URTEIL\n\nzu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Alfons Ka\naus MB, dort geboren am MD. EEEEEEB 1936,\n\n2. den Schlosser Adam Po EEE aus\n\ngeboren am IB. EEE 1942 in N@&-Futok ua) ,\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nFikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger für\nden Angeklagten Ks EEE,\n\nRechtsanwalt Ge EEE aus GEEEEEEEB als Verteidiger\nfür den Angeklagten Po»,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 17. August 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht des Landgerichts München I hat\ndie Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit unerlaubtem Waffenführen schuldig gesprochen. Es\nhat den Angeklagten Ko zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und den Angeklagten PoB zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, richtet sich mit der\n\nSachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nDer Strafausspruch läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur\nmöglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n§ 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und\ngegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BCHSt 17, 35,\n36; 27, 2; Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 325/78 -\nund vom 10. Januar 1979 - 1 StR 643/78). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Eine _\nextrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich\nrechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht\nverwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.\n\nDen Gründen des angefochtenen Urteils ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht die\nRechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs für die Versuchsstrafe verkannt oder mißverstanden hätte. Der\nTatrichter ist im Gegenteil von diesen Grundsätzen\nausgegangen und hat die in Betracht kommenden Milderungsgründe und strafschärfenden Gesichtspunkte eingehend erörtert (UA S. 32 bis 35). Mit dem Vorwurf, das Schwurgericht habe die versuchsbezogenen Gründe nicht unfassend gewürdigt, greift die Revision in Wirklichkeit\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung an.\nEin Ermessensfehler liegt jedoch auch nicht insoweit vor,\ndas Schwurgericht nicht davon ausgegangen ist, daß das\nVersuchsstadium nach Meinung der Revision die nahezu\nhöchste Stufe erreicht habe, die in Fällen dieser Art\ndenkbar sei. Von der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ist der Tatrichter ausgegangen. Er hat den Machtkampf im Zuhältermilieu bei der Frage, ob ein minder\nschwerer Fall vorliegt, in den Bereich der besonders\ngefährlichen Schwerkriminalität gerückt (UA S. 31).\n\nWenn er angesichts dieser Wertung die - in Anbetracht\nder Vielzahl der abgegebenen Schüsse verhältnismäßig\nglimpflichen - Verletzungen, die sich die Täter gegenseitig beigebracht haben, und den Umstand, daß die\nAngeklagten nach Leerschießen ihrer Magazine mit den\nFäusten aufeinander eingedrungen sind, im Rahmen der\nStrafzumessung nicht noch besonders herausgestellt hat,\nkann dies einen Ermessensfehler nicht begründen.\n\nAuch die - von den Angeklagten nicht zu vertretende\nlange Verfahrensdauer durfte das Schwurgericht strafmildernd berücksichtigen (BGHSt 24, 239, 242; BGH, Urteil\n\nals\n\nvom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76). Die Annahme, daß\ndie Angeklagten nach Aufhebung ihrer vorläufigen Festnahme mangels Verdachts eines versuchten Totschlags\ndrei Jahre der trügerischen Hoffnung sein konnten, nur\nwegen gefährlicher Körperverletzung und unbefugten\nWaffenführens zu einer geringeren Freiheitsstrafe oder\nsogar allein zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden,\nund sich daher die Empfindlichkeit für die nun ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe erhöht habe, ist\nmöglich und daher aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPikart Woesner zipfel\nHerdegen Kuhn\n\n72","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-03/1-str-707-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-03/1-str-707-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.690050+00:00"}}