{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-04-03_1_StR_573_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-03","aktenzeichen":"1 StR 573/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"K sen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 573/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Klaus Z EB aus Nm, geboren am\nSs. GE 1953 in Rein, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\nErpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ZB gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n23. Mai 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe\nden auf Einholung eines Obergutachtens gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers mit unzureichender Begründung\nabgelehnt. Sie habe den reinen Gesetzeswortlaut wiederholt,\nohne auf Tatsachen einzugehen, die die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft erscheinen ließen. Sie hätte insbesondere zu den Einwänden gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. K@EEB Stellung nehmen müssen, die im Beweisamtrag im Hinblick auf die Beurteilung der Spielleidenschaft des Angeklagten vorgetragen worden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen kann nach § 24h Abs. 4 Satz 2 StPO auch\ndann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen\nist. Davon geht die Strafkammer im Ablehnungsbeschluß\nersichtlich aus. Sie hätte sich darauf nicht berufen dürfen, wenn u.a. die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft wäre, wenn das Gutachten Widersprüche enthielte oder wenn der neue Sachverständige\n\nüber überlegene Forschungsmittel verfügte. Keine dieser\nMöglichkeiten ist im Beweisamtrag schlüssig dargetan.\n\nDie Ausführungen zur Spielleidenschaft des Angeklagten sind nicht geeignet, den Vorwurf mangelnder Sachkunde des Sachverständigen darzutun. Der Sachverständige\nDr. KORB hat in der Hauptverhandlung der Ansicht des\nVerteidigers, die Spielleidenschaft des Angeklagten habe\nzu einer medizinisch relevanten Wesensveränderung geführt, \"entschieden widersprochen\" (UA S. 23). Wenn\nandere Sachverständige bei anderen Angeklagten die\nSpielleidenschaft anders beurteilt haben sollten, so\nist das kein Gesichtspunkt, der für mangelnde Sachkunde\ndes vernommenen Sachverständigen sprechen kann. Es gibt\nkeinen medizinischen Erfahrungssatz, der besagt, daß\nSpielleidenschaft stets zur Einschränkung der Schuldfähigkeit führt.\n\nAuch Widersprüche innerhalb des Gutachtens sind\nnicht schlüssig dargetan. Es stellt keinen Widerspruch\ndar, wenn der Sachverständige einerseits schizoide Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten entdeckt\nund ihn andererseits für voll schuldfähig hält. Entsprechendes gilt für die Charakterisierung einer \"psychopathischen, zugleich stark neurotisch strukturierten Persönlichkeit\". Es gibt viele Psychopathen mit schizoiden\nPersönlichkeitsamteilen, die die Voraussetzungen der\n88 20, 21 StGB nicht erfüllen.\n\nDa keine der Möglichkeiten des § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO schlüssig dargelegt ist, stellt es keinen\nVerfahrensmangel dar, wenn die Strafkammer sich bei\n\nl\nun\n\nk\n\nSA\n\nder Ablehnung allein auf den Gesichtspunkt des Fehlens\nüberlegener Forschungsmittel beschränkt. Näherer Ausführungen dazu bedurfte es nicht, weil der Antragsteller\nauch insoweit keine Einzelheiten vorgetragen hat.\n\n2. Auch die weitere Beanstandung, das Landgericht\nhabe den gegen den Sachverständigen Dr. KB zerichteten Befangenheitsamtrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt, geht fehl.\n\nDas Ablehnungsgesuch war im wesentlichen darauf\ngestützt, daß der Sachverständige im schriftlichen\nGutachten die Einlassung des Angeklagten, er habe vor\nBegehung der Tat \"eine Flasche Rotwein getrunken bzw.\neinen Joint geworfen\" als \"insgesamt unglaubhaft vorgetragen\" angesehen und als reine Schutzbehauptungen gewertet habe. Darin liege eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat\ndas Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, \"weil an der Objektivität dieses Sachverständigen für das Gericht kein\nZweifel besteht\". Der Sachverständige sei auf die Argumente\ndes Angeklagten deutlich eingegangen und habe dessen Glaubwürdigkeit insoweit nur deshalb in Zweifel gezogen, weil\nder Ablauf der Tat nach seiner Ansicht eine volle Verantwortlichkeit des Angeklagten habe erkennen lassen.\n\nIm übrigen habe der Sachverständige sich im mündlichen\nVortrag in der Hauptverhandlung mit den Ergebnissen der\nBeweisaufnahme auseinandergesetzt.\n\nDiese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Prüfung der Rechtsfrage, ob die zur Rechtfertigung\n\neines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen die\nBesorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen\nbegründen können, ist vom Standpunkt eines vermünftigen Angeklagten aus vorzunehmen (BGHSt 8, 226, 233;\nständ. Rspr.). Das bedeutet jedoch nicht, daß nur\ndessen eigene Einstellung maßgebend ist; er muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren\nvorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten\n(BGH JR 1957, 68; BGH, Beschluß vom 15. April 1975 -\n\n1 StR 502/74). Es ist deshalb hier unschädlich, daß\n\ndie Strafkammer betont, \"für das Gericht\" bestehe kein\nZweifel an der Objektivität des Sachverständigen. Sie\nbringt damit zugleich zum Ausdruck, daß für jeden Außenstehenden bei vernünftiger Würdigung der Umstände - und\ndamit auch für einen vernünftig denkenden Angeklagten -\nkein Grund bestehe, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.\n\nDie Erwägungen der Strafkamner tragen dieses Ergebnis.\nDer Sachverständige hat in seinem Schriftlichen Gutachten\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat \"eine\nFlasche Rotwein getrunken bzw. einen Joint geworfen\",\nnicht schlechthin für unglaubhaft erklärt, sondern hinzugefügt: \"hier handelt es sich wohl um Behauptungen, deren\nWahrheitsgrad geprüft werden müßte, bevor entsprechende\nÜberlegungen über psychische Auswirkungen und Beeinträchtigungen\ngemacht werden.\" Damit ist klar der Vorbehalt der Prüfung\nauf den Wahrheitsgehalt hin zum Ausdruck gebracht. Keineswegs\nist die Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung vorweggenommen. In dem mündlichen Gutachten, das der Sachverständige\nin der Hauptverhandlung erstattet hat, legt er dann ausdrücklich die Tatsachen des Alkohol- und eines etwaigen\nDrogenkonsums seiner Beurteilung zugrunde. Er hat dazu u.a.\n\nausgeführt, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß\nder Angeklagte am Tatnachmittag Alkohol zu sich genommen\nhabe, ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst wenn\nder Angeklagte vor der Tat eine Pfeife Haschisch geraucht haben sollte, so habe dieser minimale Drogengenuß nicht dazu führen können, die Einsichts-oder\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nennenswert zu\nbeeinträchtigen (UA S. 24). Bei dieser Sachlage besteht\nauch für einen verständigen Angeklagten kein Grund, Miß-\n\ntrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen\nzu hegen.\n\nIl. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils\ndeckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-03/1-str-573-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-03/1-str-573-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.667836+00:00"}}