{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-27_1_StR_503_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-27","aktenzeichen":"1 StR 503/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Abs. 2 Satz 1\n\nAuch dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im\nSinne des § 4O Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebessert haben, ist die Höhe\ndes Tagessatzes einheitlich zu bestimmen; sie darf sich\nvon der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen, wie es im Hinblick auf\n§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten ist (im Anschluß an\nBGHSt 27, 359).","text_plain":"EZ ®\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n\nStGB 1975 § 4O Abs, 2 Satz 1, §§ 55, 54 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1\n\nAuch dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im\nSinne des § 4O Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebessert haben, ist die Höhe\ndes Tagessatzes einheitlich zu bestimmen; sie darf sich\nvon der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen, wie es im Hinblick auf\n§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten ist (im Anschluß an\nBGHSt 27, 359).\n\nBGH,Beschl. v. 27. März 1979 - 1 StR 503/78 - I LG Deggendorf\nII BayObLG\n\n39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 503/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Josef K EB aus A, dort geboren\nam @. EEE 1955,\n\nwegen: Beleidigung u.a.\n\n34\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1979 durch\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart\nund die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau,\n\nDr. Woesner, Zipfel und Dr. Niepel\n\nbeschlossen:\n\nAuch dann, wenn sich die Verhältnisse des\nTäters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB\nzwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung\nund dem der Gesamtstrafenbildung nach § 55\nStGB gebessert haben, ist die Höhe des Tagessatzes einheitlich zu bestimmen; sie darf\nsich von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen,\nwie es im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 1\nStGB geboten ist (im Anschluß an BGHSt 27,\n359).\n\nDas Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen Körperverletzung zu\neiner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen\nGeldstrafe wegen Beleidigung von 10 Tagessätzen zu je\n15,- DM eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je\n30,- DM gebildet.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte der auf\nden Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben, weil es § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB\nfür verletzt erachtet, wonach bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gleicher Art die verwirkte\nhöchste Strafe zu erhöhen ist. Es beabsichtigt, dabei\nunter möglichst weitgehender Annäherung an die durch\n§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gezogene Obergrenze einen einheitlichen Tagessatz von 41,- DM festzusetzen. Im Anschluß an das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22, Februar 1978 (BGHSt 27, 359 = NW\n1978, 1169) ist das vorlegende Gericht der Auffassung,\ndaß auch bei einer nachträglichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Täters die Bildung eines gespaltenen Tagessatzes unterbleiben müsse. Die Beurteilung\ndieses Sachverhaltes hatte der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen. An der Festsetzung eines einheitlichen Tagessatzes sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 1977 (MDR 1978, 505)\ngehindert, das der Ansicht ist, bei nachträglicher\nBildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafen mit unterschiedlichen Höhen der Tagessätze sei bei einer Besserung ebenso wie bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ein gespaltener\nTagessatz festzusetzen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (NJW 1978,\n2320).\n\nweils verschieden hohe Endbeträge der Gesamtgeldstrafe,\n\nIII,\n\nIn der Sache selbst teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts,\n\n1. Bei der Lösung der strittigen Frage ist von\n§ 40 Abs. 2 Satz StGB auszugehen. Danach bestimmt\nsich die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung. Das gilt nicht nur für eine einzelne Geldstrafe\noder eine Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Aburteilung\nmehrerer Taten, sondern auch für die gemäß § 55 StGB\nnachträglich zu bildende Gesamtstrafe (BGH aaO und Beschluß vom 8, Oktober 1976 - 2 StR 291/76; BayObL6St\n1976, 124, 125; OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 144; Preisendanz, StGB 30, Aufl. § 55 Anm. 4 b; Grebing JZ 1976,\n751; Roos NJW 1976, 1483; Meyer NJW 1977, 2322). Die Begründung dafür folgt aus dem Wesen der Gesamtstrafenbildung. Sie stellt keine bloße rechnerische Zusammenfassung mehrerer Einzelstrafen, sondern nach § 54 Abs.1\n\n268, 269). Für ihn gelten die gesamten Strafzumessungsregeln. Ist eine früher erkannte Geldstrafe einzubeziehen, so erfordert die Selbständigkeit der Gesamtstrafe, daß bei der Anwendung des § 4O Abs. 2 Satz 1\nStGB nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nTäters zur Zeit seiner früheren Verurteilung, sondern\nauf die gegenwärtig gegebenen abgestellt wird. Sind sie\ngegenüber früher erheblich besser und entspricht ihnen\ndeshalb die Tagessatzhöhe der früheren Strafe nicht\nmehr, so muß der Tagessatz der Gesamtstrafe höher ausfallen.\n\nEine einheitliche Anpassung der nachträglichen\nGesamtstrafe an die gebesserten Verhältnisse des Täters\nbewirkt, daß der Tagessatz der früheren Strafe für ihren Anteil an der Gesamtstrafe miterhöht wird. Hierin\nwird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums eine Schlechterstellung des Täters gegenüber seiner rechtskräftigen ersten Verurteilung gesehen, zu der\n§ 55 StGB keine Handhabe biete, weil er einen Eingriff\nin die Rechtskraft ausschließlich zu dem Zweck zulasse,\nden nicht einheitlich verurteilten Mehrfachtäter ebenfalls vor einer Summierung der Einzelstrafen zu bewahren (vgl. OLG Oldenburg MDR 1978, 76; OLG Hamburg MDR\n1978, 505; Vogler, LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 29, 31, 32;\nferner auch Regel MDR 1977, 448). Diese Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen.\n\nDer Zweck des § 55 StGB, den Mehrfachtäter so zu\nstellen, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller\nTaten gestanden hätte, wird bei einer Anhebung der früheren Tagessatzhöhe nicht verfehlt. Nach dem Tagessatz-\n\n34\n\nsystem findet das Maß der konkreten Geldstrafe in der\nAnzahl der Tagessätze seinen aussagekräftigen Ausdruck.\nDie Höhe des Tagessatzes ist ein Rechenfaktor, mit dem\ndie Geldstrafe zu gleichmäßiger Spürbarkeit bei arm und\nreich relativiert wird. Demzufolge ergibt sich das Gewicht der mit der Geldstrafe auferlegten Strafbedrükkung nicht aus dem Endbetrag der Strafe schlechthin,\nsondern nur in dessen Relation zur wirtschaftlichen Lage des Täters. Eine ihrer Verbesserung angepaßte Erhöhung\ndes früheren Tagessatzes verstärkt nicht das Strafübel.\nWäre der Täter schon im ersten Verfahren wegen aller Taten abgeurteilt worden, hätte ihn die Gesamtstrafe mit\ndem geringeren Tagessatz in Anbetracht seiner damaligen\nschlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geringer getroffen, als ihn jetzt die nachträgliche Gesanmtstrafe mit dem höheren Tagessatz trifft.\n\n2. Die sonach rechtlich gebotene Anpassung der Tagessatzhöhe an die gebesserten wirtschaftlichen Täterverhältnisse wird durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB begrenzt.\nNach dieser Vorschrift darf die Gesamtstrafe die Summe\nder Einzelstrafen nicht erreichen. Hierbei kann nicht\nausschließlich auf die Tagessatzzahl abgestellt, sondern muß auch die Summe der Endbeträge im Auge behalten\nwerden. \"Strafe\" ist der Geldstrafenausspruch in seiner\nGesamtheit. Die Tagessatzzahl ist ebenso wie die Tagessatzhöhe ein Rechnungsfaktor, der für sich allein nicht\nGrundlage der Vollstreckung sein kann. Das Produkt aus\nbeidem ist das Strafübel, das den Täter trifft (BGHSt 27,\n359, 363; OLG Hamm MDR 1978, 420; OLG Karlsruhe aa0;\nTröndle, LK 10. Aufl. § 40 Rdn. 75, 75 a; Roos aa0).\nDemnach muß in den Fällen, in denen das Produkt aus der\n\nTagessatzzahl der Gesamtstrafe und einer die Bemessungsregel des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB voll beachtenden Tagessatzhöhe die Summe der Einzelstrafenendbeträge erreichte oder gar überstiege, die Tagessatzhöhe\ngekürzt werden.\n\nDie Kürzung ist nur in dem Maße vorzunehmen, wie es\nzur Beachtung des § 54 Abs, 2 Satz 1 StGB unumgänglich\nnotwendig ist. Eine in ihrem Endbetrag sich hiervon\nweiter entfernende Gesamtstrafe würde gegen § 40 Abs. 2\nSatz 1 StGB verstoßen. Der Endbetrag muß daher bis dicht\nan die Summe der Einzelstrafenendbeträge herankommen.\nDem entspricht die vom vorlegenden Gericht angestellte\nBerechnung (25 mal 41,- DM = 1.025,- DM gegenüber einer\nSumme von 1.050,- DM).\n\nDieses Ergebnis kann bei einer Spaltung des Tagessatzes nicht erreicht werden. Hier entfernt sich die Gesamtstrafe in dem Maße unnötig weit von der Bemessungsregel des § 4O Abs. 2 Satz 1 StGB, in dem die Tagessatzhöhe der früher erkannten Einzelstrafe in die Gesamtstrafe übernommen wird. Den Zielen des heutigen\nGeldstrafensystems und gleichzeitig den Grundsätzen der\nGesamtstrafenbildung kann auch hier - ebenso wie im\nFalle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Täterverhältnisse - allein die Festsetzung eines einheitlichen Tagessatzes gerecht werden.\n\n3. Die Rechtsauffassung des Senats führt nicht zu\neiner Benachteiligung des Täters, der vor der Gesamtstrafenbildung auf die rechtskräftig erkannte Einzel-\n\n34\n\nstrafe bereits Teilleistungen erbracht hat. Sie sind\ngemäß § 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen. Maßstab für die Anrechnung ist die Tagessatzhöhe\nder früheren Strafe. Deren Vollstreckung ist rechtlich\nals Beginn der Vollstreckung der Gesamtstrafe anzusehen (BGHSt 21, 186, 187). Die früheren Zahlungen haben daher auch für die Gesamtstrafe straftilgende Wirkung in dem zur Zeit ihrer Entrichtung geltenden Anrechnungsmaßstab. In dieser Höhe auch hat der Täter\n\nbei niedrigerem Einkommen die früheren Zahlungen als\ndas ihm auferlegte Strafübel empfunden. Anders steht\n\nes damit allerdings, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Zahlungen bereits besser waren,\nDas muß aber bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, da bei der Vollstreckung eine Anpassung der Tagessatzhöhe an Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gesetzlich nicht vorgesehen ist.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Anwendung der\nhier aufgestellten Grundsätze zu Ergebnissen führen\nkann, die auf den ersten Blick als ungereimt erscheinen könnten. Unterstellt, im vorliegenden Fall hätte\nder Angeklagte auf die einbezogene Strafe bereits\n9 Tagessätze zu je 15,- DM geleistet, so müßten ihm\ndiese Zahlungen als Leistungen auf 9 Tagessätze der\nGesamtstrafe angerechnet werden. Das hätte zur Folge,\ndaß er weniger als den Endbetrag der Einsatzstrafe zahlen müßte. Denn von 25 Tagessätzen zu 41,- DM = 1.025,- DM\nmüßte er kraft Verbüßung nur noch 16 Tagessätze zu 41,- DM =\n656,- DM erbringen. Hinzu kämen die bereits geleisteten\n135,- DM, so daß die tatsächlichen Zahlungen (656,- DM +\n135,- DM = 791,- DM) noch unter der verwirkten Einsatzstrafe lägen (20 mal 45,- DM = 900,- DM).\n\nDieses Ergebnis ist aber sachgerecht. Es berücksichtigt sowohl den Gesichtspunkt der bereits geleisteten Verbüßung als auch den Umstand, daß die früheren\nLeistungen den Täter seinen damaligen Vermögensverhältnissen entsprechend hart getroffen haben und deshalb\nauf das neue Strafübel im Verhältnis der früheren Strafbedrückung angerechnet werden müssen. Im übrigen ist\nnicht einzusehen, warum ein zahlungswilliger Täter nicht\nim Einzelfall begünstigt werden soll, wenn anders eine\nmit dem Sinn der Gesamtstrafe unvereinbare Schlechterstellung nicht generell vermieden werden kann.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/1-str-503-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/1-str-503-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.417518+00:00"}}