{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-27_1_StR_481_78_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-27","aktenzeichen":"1 StR 481/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 481/78 URTEIL\n\nPau! nn\nu r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Michael G EEE aus\nSCEMD, geboren am Mb. EEE 1955 in Soli /C rei,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n16. Februar 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder dem Angeklagten CEEEEEB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GiEEE>\nvon der Anklage der gemeinschaftlichen Geldfälschung,\nangeblich begangen im Zusammenwirken mit den Angeklagten\nMED, Ku und AN, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nCO zur Last, er habe im bewußten und gewollten\nZusammenwirken mit den anderen Angeklagten am 28. Februar 1977\nin Re von einem Unbekannten falsche 100-DM-Noten\nim Nennwert von mindestens 150.000,- DM zum Weiterverkauf\nan H@WWW in Besitz genommen. H@EB habe nach dem Tatplan\ndas Falschgeld an unbekannte Abnehmer absetzen sollen,\ndamit es als echtes Geld in den Verkehr gebracht werde.\n\nFür den Verkauf an HB sei der Betrag von 37.500,- DM\nvereinbart gewesen. Kurz vor der. Übergabe des Falschgel-\n\ndes an H@MW in einem Waldgebiet habe die Polizei sämtli-\n\nche Angeklagten festgenommen. Auch der Angeklagte CiEEEEB\nhabe sich zur Tatzeit am vorgesehenen Übergabeort im Pkw\n\ndes Angeklagten KB befunden.\n\nDer Angeklagte CB hat jede strafbare Beteiligung am Falschgeldgeschäft der Mitangeklagten bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er sei im Pkw\nseines Freundes KW allein aus Gründen der Freundschaft und ohne irgendein Interesse an einem Falschgeldgeschäft zum Übergabeort mitgefahren, weil KB inn zu\ndieser Fahrt aufgefordert habe.\n\nDie Strafkammer sieht diese Einlassung als nicht\nhinreichend widerlegt an. Sie führt aus, die Möglichkeit,\ndaß der damals arbeitslose Angeklagte CaEED 1ediglich aus Anhänglichkeit zu seinem Freund KB die Fahrt\nzum Übergabeort mitgemacht habe, sei durchaus gegeben.\n\nEin solcher Vorgang sei in den Kreisen der Angeklagten\nnicht unüblich. Eine aktive Mitwirkung des Ge»\n\nan den Vorbesprechungen könne nicht festgestellt werden.\nHinzukomme, daß CeiEEEEB am vorgesehenen Übergabeort\nzeitweise eingeschlafen sei. Zwar bestehe der Verdacht,\ndaß CB ebenfalls bei der Planung mitgewirkt habe\nund daß auch er zu Sicherungszwecken mitgefahren sei, doch\nkönne dies auf der Grundlage der zur Verfügung stehen-\n\nden Beweismittel nicht festgestellt werden. Es lasse sich\nnicht ausschließen, daß er einfach dabei gewesen sei,\n\nohne selbst einen Beitrag zu dieser Tat zu leisten oder\nauch nur leisten zu wollen. Unter diesen Umständen scheide\neine Mittäterschaft ebenso aus wie eine wissentliche Hilfeleistung durch Rat oder Tat. Auch die Nichtanzeige einer\ngeplanten Straftat (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB) könne dem\nAngeklagten CE nicht mit der erforderlichen\nSicherheit angelastet werden. Er habe zwar von dem Vorhaben des Verbrechens der Geldfälschung rechtzeitig und\nglaubhaft erfahren und habe eine Anzeige unterlassen. Es\nsei aber nicht auszuschließen, daß CB als Täter,\nAnstifter oder Gehilfe der geplanten Tat in Betracht komme.\nSchon bei bloßem Verdacht der Beteiligung an der Straftat\nentfalle bereits die Anwendbarkeit des § 138 StGB. Eine\nWahlfeststellung zwischen der Nichtanzeige des geplanten\n\nVerbrechens und der Teilnahme an der Tat sei nicht zulässig.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung\nstand. Die Darlegung der Strafkammer enthält weder Ver-\n\nstöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.\nDie gegen sie gerichteten Angriffe der Revision gehen\nfehl.\n\nOhne erkennbaren Rechtsfehler zieht das Landgericht aus den Feststellungen den Schluß, daß eine\nstrafbare Beteiligung des Angeklagten GEEEEEND\nan dem Falschgeldgeschäft nicht bewiesen sei. Auch\nbei Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Tatsachen bleibt Raum für die Annahme des\nTatrichters, es sei möglich, daß CB einfach\ndabei gewesen sei, ohne selbst einen Beitrag zur Tat\nzu leisten oder auch nur leisten zu wollen (UA S. 23).\nEin Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn die\nSchlußfolgerung des Gerichts schlechthin unmöglich ist.\nDas ist hier nicht der Fall.\n\nWeder die Tatsache, daß KAEB dem Angeklagten\nCORE Erfüllung seiner Schuld für Reparaturarbeiten versprach, noch der Umstand, daß GeiEm»\nzeitweise in der Küche anwesend war, in der HB und\ndie Mitangeklagten über Falschgeld verhandelten, schließt\ndie Annahme des Landgerichts aus. Ebensowenig steht ihr\nentgegen, daß CB über alles \"voll informiert\"\nwar und daß er sich bei Abholung und Übergabe des Falschgeldes als Begleiter der Mitangeklagten - zeitweise\n\nschlafend - im Pkw befand, den die Tatbeteiligten benutzten.\n\nMit der Feststellung eines \"gewissen Interesses am\nErfolg\" (UA S. 22) ist vereinbar, daß die Strafkammer\n\ndie Einlassung des Angeklagten ‚„ er sei \"ohne\nirgendein Interesse an einem Fals schäft mit-\n\ngefahren\" (UA S. 16), als nicht widerlegt erachtet.\nJemand kann am Gelingen einer Straftat ein \"gewisses\"\nmaterielles Interesse haben, ohne an dieser Straftat\n\nals Tatbeteiligter interessiert zu sein. Das \"gewisse\nInteresse\" des Angeklagten CB bestand darin,\ndaß er beim etwaigen Gelingen der Tat von KB das\nfällige Entgelt für Reparaturarbeiten zu erlangen hoffte.\nDas bedeutet jedoch nicht, daß er sich an der Tat beteiligen .\nwollte und damit ein unmittelbares Tatinteresse hatte.\n\nEin materielles Interesse am Gelingen einer Tat\nreicht auch allein nicht zur Annahme der Beihilfe aus,\nwenn weder eine objektive Förderungshandlung noch der\nGehilfenvorsatz festgestellt werden kann.\n\nAuch die Ausführungen zum Tatbestand der Nichtanzeige einer geplanten Straftat sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Entgegen der von Rudolphi (SK § 138 Rdn. 35)\nund Hanack (LK 10. Aufl. § 138 Rdn. 74, 75) geäußerten\nBedenken hält der Senat an der Auffassung fest, daß derjenige aus verfahrensrechtlichen Gründen auch von der\nAnklage der Nichtanzeige einer geplanten Straftat freizusprechen ist, dessen Beteiligung an der Tat nicht feststeht und gegen den sich nach wie vor der Verdacht der\nBeteiligung richtet. Wegen Beteiligung an der Tat kann\ner nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist, nicht verurteilt werden.\nWeil er der Beteiligung verdächtig ist, trifft ihn nach\n§ 138 StGB keine Anzeigepflicht (RGSt 73, 52, 58; BGH NJW\n1964, 731 Nr. 13). Diese Folgerung ergibt sich aus dem\nGrundsatz, daß der Strafrichter jeden zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand der Tat als vorhanden unter-\n\nstellen muß, dessen Nichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (RG aa0). Eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen nach § 138 StGB und der\nstrafbaren Beteiligung an der Tat scheidet aus, weil\n\n. beide Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch\nnicht annähernd gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390,\n394). Der Ansicht der genannten Autoren, die Annahne\neines normativen Stufenverhältnisses könne hier zu einen\nsachgerechten Ergebnis führen, vermag der Senat nicht\n\nzu folgen.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/1-str-481-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/1-str-481-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.378963+00:00"}}